Terminsgebühr bei Klagerücknahme

  • Hallo,

    ich habe hier zwei identische Fälle auf dem Tisch.
    Es geht um die Festsetzung einer 1,2fachen Terminsgebühr, obwohl die Klage vor Termin zurückgenommen worden sind.
    Beklagtenvertreter ist jedoch zum Termin erschienen, weil er von der Rücknahme nichts wußte.
    Grundsätzlich ist ja das Verfahren mit Klagerücknahme beendet, hier wurde die SAche aber noch durch den Richter aufgerufen, dem Beklagtenvertreter dann mitgeteilt, dass eine Klagerücknahme vorliegt, der Beklagtenvertreter hat dann noch Kostenantrag gestellt und das wars.

    Kann ich da die 1,2fache Terminsgebühr oder überhaupt eine Terminsgebühr festsetzen??? :gruebel:

    Vielen Dank im Voraus

    Vielen Dank, liebe Grüße



  • Wenn der Rechtsanwalt nicht rechtzeitig abgeladen wurde: ja.

  • Nach Gerold/Schmidt VV 3104 Rn. 114, VV 3100 Rn. 178 ff. fällt eine Terminsgebühr aus dem vollen Wert an, wenn Klagerücknahme bereits erfolgt war, der Gegner aber nicht rechtzeitig über die Klagerücknahme informiert wurde. Daher sollte der Klägervertreter den Beklagtenvertreter rechtzeitig von der Klagerücknahme informieren, um unnötige Kosten zu vermeiden.

  • Sehe ich auch so: Der Anwalt hat den Termin ja wahrgenommen. Eine Terminsgebühr ist daher entstanden.

    Die halte ich i.Ü. auch für erstattungsfähig, da er ja keine Abladung bekommen hatte. Ob dafür die Gegenseite oder das Gericht verantwortlich ist, mag der Kläger u.U. im Wege eines Regresses klären.

  • Nach Gerold/Schmidt VV 3104 Rn. 114, VV 3100 Rn. 178 ff. fällt eine Terminsgebühr aus dem vollen Wert an, wenn Klagerücknahme bereits erfolgt war, der Gegner aber nicht rechtzeitig über die Klagerücknahme informiert wurde. Daher sollte der Klägervertreter den Beklagtenvertreter rechtzeitig von der Klagerücknahme informieren, um unnötige Kosten zu vermeiden.



    *zustimm*

    Wenn die Klagerücknahme rechtzeitig bei Gericht einging, das Gericht aber den Gegener nicht rechtzeitig abgeladen hat (z.B. telefonisch), kommt auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Staat in Betracht.

    Aber angefallen ist die 1,2 Gebühr.

  • Jetzt muss ich mal ganz klein dazwischenfragen, bekommt der Beklagtenvertreter nicht nur eine 0,5 Terminsgebühr? ( Gerold/Schmidt VV Nr. 3105 Nr.6)

  • Jetzt muss ich mal ganz klein dazwischenfragen, bekommt der Beklagtenvertreter nicht nur eine 0,5 Terminsgebühr? ( Gerold/Schmidt VV Nr. 3105 Nr.6)



    Die Klagerücknahme war doch nicht "unbekannt". Das Gericht wußte davon, die Abladung erfolgte nicht rechtzeitig.

  • neben den o.g. Postings, denen ich zustimme, hilft evtl. diese Entscheidung:

    Kosten, die möglicherweise durch eine Amtspflichtverletzung eines Justizbediensteten verursacht worden sind (nicht rechtzeitige Abladung des Anwaltes), können gegen den Gegner erst festgesetzt werden, wenn geklärt ist, daß ein Amtshaftungsanspruch nicht besteht. Wird deren Festsetzung vorher begehrt, so ist das Festsetzungsgesuch als zur Zeit unzulässig zurückzuweisen.
    OLG Koblenz, 11.03.1986, 14 W 221/98, Rpfleger 1986, 446 f.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat

    Wenn die Klagerücknahme rechtzeitig bei Gericht einging, das Gericht aber den Gegener nicht rechtzeitig abgeladen hat (z.B. telefonisch), kommt auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Staat in Betracht.



    Ich habe hierzu mal eine Frage, wie läuft das Verfahren bzgl. des Schadensersatzanspruchs gegen den Staat?
    Habe nämlich einen ähnlichen Fall hier auf dem Tisch. In diesem wird ein Schadensersatzanspruch wegen nicht rechtzeitiger Abladung für einen Ortstermin geltend gemacht.
    Hatte soetwas noch nie. Vom Gefühl her würde ich den Bezirksrevisor anzuhören.

  • Meiner Ansicht nach ist das eine Angelegenheit, die die Verwaltung zu bearbeiten hat. Diese wird wahrscheinlich die Bezis einbeziehen. Die Akte ist der Verwaltungsabteilung z.w.V. vorzulegen.

  • neben den o.g. Postings, denen ich zustimmen, hilft evtl. diese Entscheidung:

    Kosten, die möglicherweise durch eine Amtspflichtverletzung eines Justizbediensteten verursacht worden sind (nicht rechtzeitige Abladung des Anwaltes), können gegen den Gegner erst festgesetzt werden, wenn geklärt ist, daß ein Amtshaftungsanspruch nicht besteht. Wird deren Festsetzung vorher begehrt, so ist das Festsetzungsgesuch als zur Zeit unzulässig zurückzuweisen.
    OLG Koblenz, 11.03.1986, 14 W 221/98, Rpfleger 1986, 446 f.



    Die Gebühr ist m.E. entstanden und erstattungsfähig. Dann hat der Gegner den Schaden und DER müsste ihn dann geltend machen.

  • Regressakte: In den örtlichen GVP schauen, wer von der Verwaltung dafür zuständig ist. Ist nämlich Verwaltungstätigkeit. Du kannst dich dann ganz entspannt zurücklehnen. (Dasjenige, das es ggf. verbockt hat, aber nicht)

    Ich sage nur Diensthaftpflichtversicherung :cool:

  • Ich lese im 3104 nichts darüber, inwieweit zuerst Rechtsansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können. Ich folge dem OLG Koblenz nicht.

  • Das OLG Koblenz scheint auf diesem Gebiet ja Vorreiter zu sein. Die neueste Entscheidung klingt allerdings in der Tat etwas anders:

    LS
    Wird eine Klage derart kurz vor einem Gerichtstermin zurückgenommen, dass die Abladung des Beklagtenanwalts durch die Geschäftsstelle nicht gesichert erscheint, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers verpflichtet, durch einen Anruf oder in sonstiger Weise beim gegnerischen Kollegen sicherzustellen, dass dieser nicht zum Termin anreist.
    OLG Koblenz, Beschl. v. 14.07.2006 – 5 W 420/06 = JurBüro 2006, 543 = juris (KORE 514982006)

  • Grundsätzlich entsteht die TG mit Aufruf der Sache. Daher eine 1,2, weil es nicht Tatbestand des 3105 ist. Das mit der Amtshaftung ist sehr interessant, dass muss ich mal weitergeben, dass hatten wir letztens auch mal. Finde es aber gut, dass der Kl.vertr. auch in die Pflicht genommen wird, um Kosten zu vermeiden. Die Damen und Herren aus der Anwaltschaft machen es sich manchmal ja recht einfach...

    Die Entscheidung über eine evtl. Haftung trifft der Präsident, die Bezis (geil!) werden da aber mit eingebunden...wohl aber nur bei GKG- Sachen. Oder?

  • Ich hänge mich mal an dieses Thema an, weil ich grade die selbe Überschrift wählen wollte.


    Bei mir liegt der Fall ein wenig anders.

    Ich habe Ein Scheidungsverfahren.

    Antragstellerin ist anwaltlich vertreten und hat PKH.

    Antragsgegner ist anwaltlich nicht vertreten.

    Termin ist bestimmt auf 18.6., 9.30 UHR.

    Am 17.6. um 17.35 UHR nimmt der Anwalt den Scheidungsantrag per Fax zurück.

    Zum Termin am nächsten Morgen erscheint dann einzig dieser Antragstellervertreter und nimmt den Antrag "wie angekündigt zurück".

    Im Rahmen der PKH Vergütung verlangt er nun eine 1,2 Terminsgebühr.

    Wie seht ihr das?

  • Die Rücknahme des Scheidungsantrags per Fax ist zu dem Zeitpunkt eingegangen, an dem das Fax im Empfängerapparat ausgedruckt wird, auch dann, wenn schon Dienstschluß war, BGH 4a. Zivilsenat 3.6.1987, IVa ZR 292/85

    Wenn RA dann trotzdem am nächsten Tag kommt und schon vorliegende Rücknahme nochmals mündlich vorträgt ist das m.E. sein Vergnügen!

    Von mir bekäme er dafür keine TG.

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