Rangvorbehalt

  • Nachdem ich nun dieses tolle Forum :daumenrau für mich entdeckt habe, liegt hier schon wieder ein neues Problem an::oops:

    Notar beantragt Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die in der UR auch bewilligt und beantragt ist.
    Dazu beantragt er noch die Eintragung eines Rangvorbehalts - in der UR nicht enthalten- aufgrund seiner notariellen Vollmacht, die wie folgt lautet:
    "Die Parteien beauftragen den Notar, alles zum Vollzug dieses Vertrages zweckdienliche zu tun. Der Notar darf Anträge an das Grundbuchamt nach Belieben stellen, beschränken und zurückzeihen oder ändern, Rangänderungen vornehmen, Schreibfehler berichtigen und Genehmigungen für die Beteiligten entgegennehmen..."

    Reicht diese Vollmacht aus um den Rangvorbehalt zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen?
    Der Rangvorbehalt ist ja ein höchstpersönliches Recht des Eigentümers,§ 881 BGB.:confused: :confused: :confused:


    Katrin

  • Das ist immer toll, diese Vollmachten auslegen zu müssen.

    :ironie:

    Man kann sich da wohl streiten. Meiner Meinung nach reicht diese Vollmacht für die Bewilligung eines Rangvorbehaltes nicht aus. Dazu ist eine Bewilligung des Eigentümers in der Form des § 29 GBO erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da die Vollmacht auch Rangänderungen umfasst, würde ich sie grundsätzlich als ausreichend ansehen. Fragt sich nur, ob ein Rangvorbehalt bei einer AV eingetragen werden kann, da Vormerkungen doch grundsätzlich keinen Rang haben. Wofür soll der Rangvorbehalt denn sein. Wenn es sich dabei um eine Finanzierungsgrundschuld handelt, kann er doch später die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerkes beantragen.

  • Bei uns ist das bei einem Notar Gang und Gebe die Auflassungsvormerkung mit Rangvorbehalt einzutragen. Spart ja die Rangänderungskosten, wenn der Gläubiger auf seine erste Rangstelle besteht.
    Die Auflassungsvormerung ist in dem Sinne ja auch ein Recht. Bei der Zwangsversteigerung würde sie vorgehen und der Gläubiger könnte leer ausgehen.

  • Auch wir tragen Rangvorbehalten und Rangvermerke bei Vormerkungen ein. Diese ganze Diskussion mit "Vormerkung ist kein Recht und daher kein Rangverhältnis" mag ja rechtsdogmatisch eine Berechtigung haben aber in der Praxis finde ich sie überflüssig.

    Um auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen:
    Kann da Manfred nicht unbedingt zustimmen. Ich würde die Vollmacht da - wie oben schon geschrieben - nicht für ausreichend halten. Aber man kann da wirklich geteilter Meinung sein, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vorab:
    Rangfähig sind Vormerkungen, die die Eintragung eines rangfähigen Rechts oder den Eigentumserwerb sichern (BeckOK MüKoBGB/Wacke § 879 Rn 4; Palandt/Bassenge BGB § 879 Rn 5; Demharter GBO § 45 Rn 11; Meikel/Böttcher GBO § 45 Rn 18; aA Bauer/von Oefele/Knothe GBO § 45 Rn 14).
    Mit einem Rangvorbehalt belastet werden kann nach herrschender Ansicht ein rechtsgeschäftlich bestelltes Recht oder Vormerkung, soweit ein Recht nicht zwingend erstrangig einzutragen ist (Palandt/Bassenge BGB § 879 Rn 1; Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht Rn 2132; Bauer/von Oefele/Mayer GBO AT IV Rn 76; Meikel/Böttcher GBO § 45 Rn 170, 171).

    Die Eintragung des Rangvorbehalts bei der Vormerkung stößt somit auf keine grundsätzlichen Probleme.

    (Übrigens nett: Vor einigen Tagen ging es doch noch darum, was ein Wirksamkeitsvermerk überhaupt soll?)

    Im vorliegenden Falle:
    Ich sehe das wie Ulf. Mir ist diese Vollmacht nicht ausreichend. Sie bevollmächtigt dazu, "alles zum Vollzug dieses Vertrages zweckdienliche zu tun. Der Notar darf Anträge an das Grundbuchamt nach Belieben stellen, beschränken und zurückzeihen oder ändern, Rangänderungen vornehmen, Schreibfehler berichtigen und Genehmigungen für die Beteiligten entgegennehmen..." Im Vertrag selbst ist von einer Rangänderung keine Rede. Insofern dient der Rangvorbehalt nicht seinem Vollzug. Den Passus, Rangänderungen vorzunehmen, kann ich in dem Zusammenhang als nächster Bedeutung eigentlich nur so interpretieren, dass Rangbestimmungen gemeint sind (so zB "AV an nächstoffener Rangstelle" ö.ä.). Vor allem aber ist die Einräumung eines Rangvorbehalts keine Rangänderung, sondern eine Beschränkung des Rechts, bei dem er eingetragen werden soll. Dafür kann ich keinerlei Vollmacht entdecken. Eine weiter gehende Auslegung ginge mir persönlich zu weit.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Manfred

    .., da Vormerkungen doch grundsätzlich keinen Rang haben. Wofür soll der Rangvorbehalt denn sein.



    Ich staune. Welche Lösung für das Verhältnis zwischen AV und GS hattet ihr vor der Zulassung des Wirksamkeitsvermerks, dessen Anwendung für die AV erst in den 90ern befürwortet wurde? Ist jetzt keine Wertung, nur ne Frage.

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