Rechnungslegung und andere Kleinigkeiten

  • Hilfe, diese Akte ist der Nagel zu meinem Sarg!
    Der Betreute hat zu gesunden Zeiten offenbar versucht mit Börsenspekulationen etc. das große Rad zu drehen. Er hat einiges an Geld in den Sand gesetzt, es ist aber immer noch ganz nett was übrig.
    Zur Betreuerin wurde seine langjährige Lebensgefährtin bestellt. Schon blad darauf meldet sich der langjährige Rechtsanwalt des Betreuten und der LG und möchte zum Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Hintergrund: Der Betreute habe mit dem Geld der LG spekuliert und alles verloren. Jetzt geht es darum, ein Schuldanerkenntnis gegenüber der LG zu erklären.

    Ich habe bei dieser ganzen Sache so ein komisches Bauchgefühl. Der Anwalt, der Betreute und die LG duzen sich, die drei kennen sich offenbar recht gut. Ich hatte da von Anfang an den Eindruck, dass möglicherweise Geld des Betroffenen auf die "sichere Seite" gebracht werden soll, nämlich auf Seite der LG. Der Betreute ist nämlich pikanterweise noch verheiratet. Nur sind Bauchgefühle ja nicht zur Begründung einer gerichtlichen Entscheidung geeignet. Einen harten Nachweis, dass der LG das Geld zusteht habe ich nicht, lediglich einige recht gute Indizien. Da der Betreute nicht anhörungsfähig ist, wäre die Frage, inwieweit er bzw. ein Betreuer in der Lage wäre, im Fall der Fälle Gegenbeweis für diese Indizien anzutreten.

    Es wird also Ergänzungsbetreuung angeordnet, die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Schuldanerkenntnisses beginnt.
    Jetzt kommt der Ergänzungsbetreuer und beantragt, für die Vermögenssorge insgesamt bestellt zu werden, da sich die bisherige Betreuerin damit überfordert fühle. Es geschieht wie beantragt.

    Die LG reicht die Rechnungslegung ein. Wir haben aber im Grunde keine Chance da vernünftig in die Prüfung einzusteigen, weil es jetzt Schlag auf Schlag geht: Genehmigungen für Kontenfreigaben, Schriftsätze wegen des Schuldanerkenntnisses, Scheidungungsverfahren des Betroffenen im Ausland und, und, und. Jede Woche mindestens ein Schriftsatz, z. T. komplizierteste rechtliche Sachverhalte und jeder Schriftsatz wird im Grunde vorab und nach Eingang mit dem Vermögensbetreuer auch noch telefonisch erörtert. Der Horror!

    In der Zwischenzeit meldet sich die StA, da gegen die LG ein Strafverfahren läuft wegen des Verdachts auf Veruntreuung von Geldern des Betreuten und auch - was mich aber ja als Rpfl glücklicherweise nicht tangiert - wegen Verdachts der Misshandlung des Betroffenen.
    Heute habe ich mir die Akte jetzt mal zu Hause vorgenommen und in Ruhe von vorne bis hinten geprüft. Dabei habe ich festgestellt, dass zwar seinerzeit ein Vermögensverzeichnis von der LG angefordert worden ist, aber offenbar die Erledigung angesichts der Flut von Eingängen nicht nachgehalten wurde. Es ist also kein VV da.
    Wie die vor mir zuständige Kollegin auch schon angekündigt hatte, ist zudem auch die vorliegende RL der blanke Horror. Es ist nur das Girokonto aufgeführt, da offenbar nur hierüber verfügt wurde. Alle Angaben zum sonstigen Vermögen fehlen. Viel schlimmer ist aber, dass ich über 20 Seiten Buchungen habe (Aldi, Lidl, Friseur, Metzger, Kleiderkäufe...). Die summieren sich aber auf rund 70.000 € im Zeitraum eines Jahres. Die Belege dazu sind alle völlig ungeordnet und unnummeriert in einem Ordner abgeheftet. Wenn ich mir für jede Buchung erst den passenden Beleg aus diesem Wust suchen muss, sitze ich noch Weihnachten da.

    Die Akte bietet noch einiges mehr, die beiden Problemfelder Genehmigung des Schuldanerkenntnisses und Rechnungslegung sind aber im Moment meine vordringlichste Sorge.

    Zur Genehmigung: ich tendiere derzeit dazu, eine Genehmigung zu versagen, zumnidest so lange, bis die StA die Vorwürfe gegen die LG abschließend geprüft hat. Würdet ihr da den Antrag quasi "ruhen" lassen, oder formal zurückweisen? Ich bin mir unsicher, was am geschicktesten ist.

    Zur RL: da stehe ich echt auf dem Schlauch. Unter normalen Umständen würde ich ihr den ganzen Ordner zurückreichen mit der Bitte die Belege chronologisch zu ordnen und entsprechend den Einzelbuchungen zu nummerieren (darüber hinaus natürlcih eine Aufstellung des gesamten Anfangs- und Endvermögens anfordern). Ich habe aber ein wenig Bauchschmerzen damit, der LG die Belege wieder auszuhändigen. Wenn die im Hibnlick auf die Ermittlungen der StA beschließt, die verschwinden zu lassen, habe ich nichts mehr in der Hand. Oder ist das ein unsinniger Gedanke?

    Offen gestanden, ich weiß garnicht, ob mir überhaupt jemand aus dem Forum weiterhelfen kann. Aber ich bin so gefrustet ob dieser Akte, vielleicht wollte ich mir das auch einfach nur mal von der Seele schreiben :heul:
    Wenn jemand - trotzdem - sachdienliche Hinweise hat: immer her damit. Mitleidsbekundungen werden auch gern genommen.
    Ich geh dann jetzt mal ein Feuerzeug und den Grillanzünder holen...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • 1. Mein Mitgefühl. :troest:
    2. Genehmigen würde ich das Schuldanerkenntnis zur Zeit auch nicht. Mit kommt das Stichwort "Verfahren aussetzen" in den Sinn, finde aber im Keidel nichts Vernünftiges dazu.

    Ich würde dem Betreuer mitteilen, dass vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden soll. Falls eine sofortige Entscheidung gewünscht wird, wird um kurze Mitteilung gebeten. Wenn dann eine Entscheidung gewünscht wird, abweisen. Evtl. vorher noch anhören oder Verfahrenspfleger bestellen.

    Gibt es denn überhaupt Belege für die angebliche Schuld?

    Liegt das Vermögensverzeichnis des jetzigen Betreuers vor?

    Zu der Rechnungslegung:
    Es handelt sich ja wohl um die Schlussrechnung der bisherigen Betreuerin. Wir haben leider keine Möglichkeit, eine richtige Schlussrechnung durchzusetzen. Ich würde also aus den vorgelegten Unterlagen versuchen, das Anfangsvermögen festzustellen, die Belege nach Daten sortieren, und prüfen, was ich dann prüfen kann. Ist zeitaufwändig, aber meines Erachtens nicht anders möglich. Dann bekommt der neue Betreuer eine Kopie der Schlussrechnung und eine Kopie meines Prüfungsergebnisses, mit der Bitte, seinerseits die Schlussrechnung zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Offene Fragen hat der Betreuer dann im zivilrechtlichen Wege zu klären und dazu würde ich ihn notfalls anweisen.

    Im Hinblick auf das laufende Strafverfahren würde ich der bisherigen Betreuerin mitteilen, dass die Belege an den jetzigen Betreuer ausgehändigt werden, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist begründete Einwendungen erhebt.

    Ob man noch nachträglich das Vermögensverzeichnis der bisherigen Betreuerin erzwingen kann, halte ich für fraglich.

    Zu dem Strafverfahren, vertritt der jetzige Betreuer die LG auch in dem Strafverfahren?

  • Die Pflichten der ehemaligen Betreuerin richten sich nach §§ 1908 i, 1890 BGB. Sie hat über die Vermögensverwaltung Rechenschaft abzulegen und dem Betroffenen bzw. dem neuen Betreuer die Unterlagen herauszugeben.
    Die Herausgabe der Unterlagen an den neuen Betreuer, wenn die ehemalige Betreuerin „keine Einwendungen erhebt“ halte ich für unzulässig.

    Die Rechenschaftslegung erfordert u.a. die Bezeichnung des Anfangsvermögens (mit Belegen) sowie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie Einreichung von Belegen wie bei der Rechnungslegung.
    Diese Rechenschaftslegung hat das Vormundschaftsgericht zu prüfen.
    Kommt die ehemalige Betreuerin ihrer Verpflichtung auf Einreichung einer ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung nicht nach, so hat man die Möglichkeit, das Zwangsgeldverfahren gem. § 33 FGG durchzuführen.

    Der neue Betreuer hingegen ist nicht verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis einzureichen. Gem. §§ 1908 i, 1802 BGB ist nur das bei Einrichtung einer Betreuung vorhandene bzw. später zufallendes Vermögen zu verzeichnen.
    Dem neuen Betreuer dient die Schlussrechnung des ehemaligen Betreuers als Grundlage für seine Rechnungslegung.
    Dies vorangestellt würde ich wie folgt verfahren:
    Ehemalige und neue Betreuerin zu einem Gespräch einladen und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung hinweisen, wobei auch das Zwangsgeldverfahren angesprochen werden sollte.
    Da ehemalige Betreuerin und neuer Betreuer sich gut kennen, würde ich versuchen, den neuen Betreuer zu bewegen , der ehemaligen Betreuerin behilflich zu sein, da dies für alle Beteiligten das Beste sei. Meistens klappt so was. Die ehemalige Betreuerin dürfte tatsächlich angesichts der ganzen Situation überfordert und froh sein, Hilfe zu erhalten, die sie sicherlich von dem neuen Betreuer bekommt.
    Dem neuen Betreuer würde ich in diesem Gespräch mitteilen, dass große Bedenken gegen die Genehmigung des Schuldanerkenntnisses bestünden. Genehmigt werden kann das Ganze nicht, weil Indizien dafür sprechen, sondern es muss schon schlüssig nachvollziehbar sein. Hierfür müssten Nachweise beizubringen sein: Verfügungen über Guthaben der LG und in zeitlichem Zusammenhang stehende Transaktionen des Betroffenen, die zu den Verlusten geführt haben. Die Frage wäre auch zu klären, ob der Betroffene auf eigene Rechnung, auf beider Rechnung oder nur auf Rechnung der LG dieses Geld eingesetzt hat.
    Die Klärung dieser Fragen dürfte auch im Interesse des neuen Betreuers ein, denn er gibt das Schuldankerkenntnis ab und haftet auch hierfür.
    Weiter würde ich versuchen einen Blick in die Ermittlungsakten zu werfen oder mit dem zuständigen Staatsanwalt sprechen um heraus zu finden, was an den Vorwürfen gegen die ehemalige Betreuerin „dran ist“.

  • Hier sollte ein unabhängiger Steuerberater zum Vermögensbetreuer bestellt werden. Der ist objektiv und kennt sich aus. Allerdings wird der wohl 90,- € pro Stunde nehmen. Mit den Pauschalen nach dem VBVG lockst Du den nicht hinterm Ofen hervor. Hatte ich auch in einer Betreuung, teleologische Reduktion des VBVG und schon geht´s.

    Zum Schuldanerkenntnis: Der Betreute hat mit dem Geld der Lebensgefährtin spekuliert?! Dann doch wohl mit deren Zustimmung! Da der Betreute keine Bank ist, treffen den auch nicht die Aufklärungungspflichten, die jede Bank erfüllen muss. Dazu steht (für die Banken) einiges im Wertpapierhandelsgesetz. Der Betreute hätte wegen des Auftragsverhältnisses zudem fahrlässig handeln müssen. Er hat spekuliert, o.k. - aber hat er auch fahrlässigerweise auf die falschen Geldanlagen gesetzt? Das er selbst auch sehr viel Geld verloren hat, spricht eigentlich dagegen. Die Lebensgefährtin wird es also schwer haben, ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen. Und ohne Schuld keine Haftung, weder aus dem Auftragsverhältnis, noch aus Deliktshaftung.

    Da Du den Betreuten hinsichtlich der vG nicht mehr anhören kannst, solltest Du unbedingt einen unabhängigen RA zum Verfahrenspfleger bestellen, sonst gibt´s vom LG die erste Schelte, wenn Deine (mögliche) Zurückweisung der vG angegriffen wird. Überstürze vor allem nichts, denn Verbindlichkeiten laufen nicht weg, und ob Du morgen oder erst in einem Monat entscheidest, wird niemanden umbringen. Nach meiner Erfahrung stimmt etwas nicht, wenn´s den Leuten unter den Nägeln brennt.

  • ...solltest Du unbedingt einen unabhängigen RA zum Verfahrenspfleger bestellen,

    Genau!

    sonst gibt´s vom LG die erste Schelte, wenn Deine (mögliche) Zurückweisung der vG angegriffen wird. Überstürze vor allem nichts, denn Verbindlichkeiten laufen nicht weg, und ob Du morgen oder erst in einem Monat entscheidest, wird niemanden umbringen. Nach meiner Erfahrung stimmt etwas nicht, wenn´s den Leuten unter den Nägeln brennt.

    Sehe ich 100% genauso.

  • Die Leute können einem viel erzählen.

    Die Anspruchstellerin hat ihren angeblichen Anspruch -wie auch sonst- dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen. Kann sie das nicht oder verbleiben nicht ausräumbare Zweifel am Bestehen und der Höhe des Anspruchs, muss es das VormG auf eine evtl. Klage gegen den Betreuten ankommen lassen.

    Der bestellte Betreuer ist insoweit nicht neutral. Für die Prüfung der genannten Rechtsfragen ist daher ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen. Ich gehe davon aus, dass sich die Angelegenheit dann relativ rasch von selbst erledigt.

    Also nicht verwirren lassen und eine "Baustelle" nach der anderen abarbeiten.

  • Hier sollte ein unabhängiger Steuerberater zum Vermögensbetreuer bestellt werden. Der ist objektiv und kennt sich aus.

    Zum Schuldanerkenntnis: Der Betreute hat mit dem Geld der Lebensgefährtin spekuliert?! Dann doch wohl mit deren Zustimmung!



    Erzähl das mal meinem Richter. DER hat kein Problem mit dem bestellten Betreuer.

    Das mit der Zustimmung ist so eine Sache. Sie hat eine Zahlung, die an sie erfolgen sollte, auf das Konto des Betroffenen zahlen lassen. Nach dem Vortrag der LG sollte das Geld auch dort bleiben. Der Betroffene hat dann mit seinem Geld "gearbeitet", dafür das Guthaben seines Kontos als Sicherheit verpfändet und die Bank hat dann diese Sicherheit eingezogen - mitsamt der Zahlung die ursprünglich der LG zustand. Dieser Ablauf ist mir auch belegt. Fest steht aber nur, dass Schritt 1 (Einzahlung auf das Konto des Betroffenen) mit Einverständnis der LG erfolgte. Ob auch alles weitere...?




    Der bestellte Betreuer ist insoweit nicht neutral. Für die Prüfung der genannten Rechtsfragen ist daher ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen.



    Der RA war ja schon Ergänzungsbetreuer, die Ergänzungsbetreuung ist nur deshalb beendet, weil der RA jetzt die gesamte Vermögenssorge inne hat. Wir haben seinerzeit den Kopf geschüttelt, als der Richter den RA zum Ergänzungsbetreuer bestellt hat. Er fand das logisch, weil der sich natürlich mit dem Sachverhalt gut auskannte. Wir fanden die Nähe zur LG aber doch bedenklich.

    Ich habe übrigens gerade drei Stunden lang Belge sortiert und Buchungen abgehakt. Vier Monate habe ich jetzt "schon". Wenn ich aus dem Ding eine auch nur annähernd vollständige RL machen kann, will ich Rumpelstiltzchen heißen :heul:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mit der Logik ist das manchmal so eine Sache ...

    Der Betreuer hat in der Vergangenheit sowohl den Betreuten als auch die Lebensgefährtin anwaltlich vertreten und die hieraus folgende Interessenkollision entfällt nicht dadurch, dass er das Mandat der Lebensgefährtin formal beendet.

    Ich würde mir keinesfalls aufgrund einer fehlerhaften Auswahlentscheidung des Richters auf der Nase herumtanzen lassen. Tatsache ist, dass der Betreuer zur einer von ihm befürworteten Rückzahlung der besagten Gelder eine Genehmigung nach § 1812 BGB bzw. zu einem entsprechenden Schuldanerkenntnis eine solche nach § 1822 Nr.12 BGB bedarf (zur Genehmigungsbedürftigkeit des letzteren vgl. ausführlich den von Angel am 11.5.2006 eröffneten Betreuungs-Thread Schuldanerkenntnis). Und diese Genehmigung bekommt er ggf. von Dir (oder auch nicht) und von niemand anderem.

    Ansonsten wie bereits meine Vorredner:

    Setze dem Betreuer einen anwaltlichen Verfahrenspfleger für das Genehmigungsverfahren vor die Nase! Ganz abgesehen davon, dass beim vorliegenden zweifelhaften Sachverhalt an der Bestellung eines Verfahrenspflegers ohnehin kein Weg vorbeiführt, ist eine solche Bestellung das einzige -aber höchst wirksame- Regulativ im Hinblick auf eine fehlerhafte richterliche Auswahlentscheidung.

    Edit: Ich habe den passenden Link eingefügt
    Mel

  • Mitleidsbekundung auch von mir!
    Aber wie die anderen schon schrieben: eines nach dem anderen in Ruhe abarbeiten, unbedingt Verfahrenspfleger bestellen, nicht drängeln lassen. Und beim Prüfen der RL ganz besonders auf Auffälligkeiten achten, wenn die Sache schon so stinkt (Ich hatte in den letzten zwei Monaten gleich zwei Unterschlagungs- bzw. Untreuefälle). Belege nur an den neuen Betreuer, nicht an die bisherige Betreuerin zurückgeben. Vielleicht zur Sicherheit die Belege vor Rückgabe durchkopieren lassen (?).
    Das Schuldanerkenntnis erst genehmigen, wenn alles geklärt ist.
    Viel Geduld und Glück bei der weiteren Bearbeitung!

  • Die Rechenschaftslegung erfordert u.a. die Bezeichnung des Anfangsvermögens (mit Belegen) sowie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie Einreichung von Belegen wie bei der Rechnungslegung.
    Diese Rechenschaftslegung hat das Vormundschaftsgericht zu prüfen.
    Kommt die ehemalige Betreuerin ihrer Verpflichtung auf Einreichung einer ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung nicht nach, so hat man die Möglichkeit, das Zwangsgeldverfahren gem. § 33 FGG durchzuführen.

    Der neue Betreuer hingegen ist nicht verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis einzureichen. Gem. §§ 1908 i, 1802 BGB ist nur das bei Einrichtung einer Betreuung vorhandene bzw. später zufallendes Vermögen zu verzeichnen.



    1. Zu der Rechnungslegung:
    Das Gericht kann zwar die Vorlage der Schlussrechnung erzwingen, aber es kann keine sachlich richtige Schlussrechnung erzwingen. Ebensowenig kann das Gericht Ergänzungen oder Berichtigungen mit Zwangsmitteln durchsetzen - Palandt 64. Aufl. Anm. 2 und 3 zu § 1892 BGB und die dort zitierte Entscheidung des BayOblG -.

    2. Vermögensverzeichnis:
    Nach § 1802 BGB ist in der Tat nur ein Verzeichnis über das bei Anordung der Betreuung vorhandene Vermögen vorzulegen.

    Nach § 1839 BGB ist der Betreuer dem Vormundschaftsgericht gegenüber jederzeit auskunftspflichtig. Diese Auskunftspflicht umfasst die gesamte Tätigkeit des Betreuers, also auch die Vermögensverwaltung, und damit verlange ich von jedem neuen Betreuer nach Betreuerwechsel (und Vermögenssorge) die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses.

    Gerade in dem beschriebenen Fall ist es erforderlich, dass der neue Betreuer das Vermögensverzeichnis einreicht, da das Verzeichnis über das Vermögen, das bei Anordnung der Betreuung vorhanden war, fehlt.

  • Die Genehmigung des Schuldanerkenntnisses kann nur erfolgen nach Prüfung der behaupteten Forderung (Palandt Anm. 25 zu § 1822 BGB mit Hinweis auf BayObLG). Ich würde, da der entsprechende Nachweis offensichtlich fehlt, die Genehmigung versagen und die Lebensgefährtin auf den Klageweg verweisen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!