Verkehrsanwalt + Mehrvergleich

  • Folgender Fall:

    Kläger erhält Hauptbevollmächtigten und Verkehrsanwalt beigeordnet.

    Im Termin wird ein Mehrvergleich geschlossen.

    Erhält der Verkehrsanwalt nun seine Gebühr nach dem Gegenstandswert des Mehrvergleiches ?

    Eigentlich würde ich sagen nicht: Wenn im Termin noch andere Sachen zur Sprache kommen, nickt das doch der Hauptbevollmächtigte ab.:gruebel:

    Andererseits: Das Schreiben des HB wird ja auch über den VA weitergeleitet ? :gruebel:

  • Kommt drauf an, ob beide Anwälte an dem "Mehrvergleich" irgendwie beteilgt waren oder nicht. Meist sagen die ja, dass sie sich zu der Sache noch besprochen haben, was oft auch tatsächlich der Fall ist (z.B. Telefonat in der Verhandlungspause). Da muss man die Kosten schon geben. Aber nachfragen würde ich schon noch mal, wenn es aus der Akte nicht ersichtlich ist.

  • Was mir da gerade noch auffällt: Sind die Kosten des Mehrvergleiches überhaupt von der PKH abgedeckt? Das müsste dann eigentlich konkret im PKH-Beschluss drin stehen.

  • PKH wurde im Nachhinein bewilligt. Das ist alles abgedeckt, sagt unsere Rechtsprechung.

    Nur mal so bei uns: Im Termin Einigung z.B. über eine Kündigung, dann wird da häufig noch Zeugnis, Arbeitspapiere Urlaubsgeld usw. "mitgenommen".

    Eine Rücksprache findet da eigentlich nicht mehr statt.

    Nur: Der Verkehrsanwalt führt ja auch hinsichtlich des Mehrvergleichs den Verkehr mit der Partei :gruebel:

  • Was für eine Gebühr will der Verkehrsanwalt? Verkehrsgebühr nach BRAGO? Wenn er den Vergleich zugesandt bekommt um diesen mit der Partei zu besprechen, kann er wohl die Gebühr aus dem hohen Streitwert bekommen. Dann hat er sich auch mit dem Mehrvergleich beschäftigt.
    Ich frage immer, woraus sich der Anspuch auf die Erstattung des geltend gemachten erhöhten Betrages begründet. Da kommt schon eine Erklärung vom Anwalt. Und die hat mir i.d.R. genügt, um entscheiden zu können, ob die Kosten so erstattungsfähig sind oder nicht.

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