Hallo zusammen
folgender Sachverhalt:
ein Versteigerungsgrundstück, das Schuldnerehepaar ist zu je 1/2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gläubiger beantragt nicht das Gesamtausgebot. Daher bleibt der selbe Bieter auf die beiden 1/2 Miteigentumsanteile Meistbietender.
Nun erteile ich den Zuschlag jeweils gesondert und erhebe gesondert die Kosten (aus häftigen Wert) für die Zuschlagsbeschlüsse. Bei dem Eintragungsersuchen werde ich dann sicherlich ersuchen, den Ersteher gleich als Alleineigentümer einzutragen.
Meine Frage an euch:
- Gesamtausgebot v.A.w. künftig einfach machen?
- doch nur ein Zuschlagsbeschluss (geht wohl nicht)?
Was würdet ihr machen?
Zuschlag je eine 1/2 Miteigentumsanteils
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Carsten -
26. Januar 2006 um 13:39
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Gesamtausgebot nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG möglich (vgl. Stöber, 18. Aufl., Anm. 3.5 zu § 63).
Bei der Sachlage halte ich einen Beschluss für die Erteilung des Zuschlages für zulässig. -
Zitat von UHU
Gesamtausgebot nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG möglich (vgl. Stöber, 18. Aufl., Anm. 3.5 zu § 63).
Genau!
Bei der Bebauung der Anteile bzw. Grundstücke etc. mit einem einheitlichen Bauwerke gehe ich immer hin und erstelle v.A.w. das Gesamtausgebot und daneben im Rahmen des Doppelausgebotes die Einzelausgebote.
Sehr praktisch - vor allem, wenn bei Mehreren Bruchteilseigentümern der Gläubigervertreter nicht zum Termin kommt und ich sonst keinen Antrag auf Gesamtausgebot habe. -
danke euch für die Hinweise.
Ich werde zukünftig auch ein Gesamtausgebot zu lassen.
Nun habe ich aber 2 Meistgebote auf die einzelnen Miteigentumsanteils und kann doch schlecht nur einen Beschluss machen.
Mal abgesehen dass es eh keiner merkt nur jetzt (bei den 2 Beschlüssen) wird sich jeder wundern! -
Es ist ein Termin mit einem Protokoll, von daher kann auch eine Entscheidung (Beschluss) ergehen. Da die ZPO hier anzuwenden ist, können Vergleiche mit dem Zivilporzeß angestrengt werden, wo in einem Verfahren auch nur ein Urteil über die gesamten Streitgegenstände erlassen wird.
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Einzelausgebote kommen mir bei der Fallkonstellation nicht auf den Tisch. Das ist mit Sicherheit vor dem Termin abgeklärt. Allerdings würde ich, obwohl evtl. möglich, kein Gesamtausgebot von amtswegen machen.
Gegen einen gemeinsamen Beschluß in Deinem Fall, Carsten, spricht. m.E. nichts.
Deine Meinung bezüglich der Kosten halte ich allerdings nicht für richtig. M.E. solltest Du die Zuschlagsgebühr aus dem Gesamtwert berechnen. Wären es zwei verschiedene Ersteher, müßtest Du die so ermittelte Gebühr dann hälfteln. Bei einem Ersteher kannst Du es bei der aus dem Gesamtwert ermittelten Gebühr belassen. -
Ich erhebe die Gebühren bei Zuschlag immer gesondert. Würde es 2 Meistbietende geben, erhebe ich doch gesondert!
Ich habe bis jetzt immer nur die Verfahrensgebühr und die Gebühr für das Verteilungsverfahren aus dem Gesamtbetrag erhoben. -
§ 29 IV GKG. Sie hierzu auch Stöber Einleitung Rd.Nr. 79.1. Bzgl. zweier Ersteher habe ich mich allerdings geirrt. Gut, daß man nochmal nachgucken kann.
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Wenn nicht gerade der Schuldner dies beantragt, gibts bei mir auch keine Einzelausgebote. Notfalls Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote "auf unterstellten Antrag der Gläubigerin". Alles andere macht bei 1/2 Miteigentum keinen Sinn. Schon klar, die ganz saubere Lösung ist das nicht, aber ich neige des öfteren zu Pragmatismus und bin damit bisher noch nie schlecht gefahren. Und immer schön an die Versicherung denken
Wegen der Kosten: Beim gleichen Ersteher für beides 1 Gebühr aus dem Gesamtbetrag (§ 54 Abs. 4 GKG), bei verschiedenen Erstehern von jedem eine Gebühr aus dem halben Betrag (§ 54 Abs. 5 S. 1 GKG) -
Nichts für ungut, mir wäre die pragmatische Handhabung "Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebot" OHNE ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten nicht akzeptabel. Dazu sei empfohlen Rechtspflegerstudienhefte Heft 2, 2004, Seite 33 ff., Erhard Alff, Einzelversteigerungsgebot bei Bruchteilseigentum ... .
Nebenbei: Dem Gläubiger, der es im Termin unterlässt einen Antrag auf Gesamtausgebot stellen zu wollen, würde ich dementsprechend insistierend befragen. -
Zitat von Tuguegarao
Nebenbei: Dem Gläubiger, der es im Termin unterlässt einen Antrag auf Gesamtausgebot stellen zu wollen, würde ich dementsprechend insistierend befragen.
Allerdings, und wenn keiner da ist, hätte ich den Antrag schon schriftlich in der Akte. -
Zitat von StefanZitat von Tuguegarao
Nebenbei: Dem Gläubiger, der es im Termin unterlässt einen Antrag auf Gesamtausgebot stellen zu wollen, würde ich dementsprechend insistierend befragen.
Allerdings, und wenn keiner da ist, hätte ich den Antrag schon schriftlich in der Akte.
Stimme voll zu!
Aus Erfahrung warte ich nicht ab, ob im Termin ein Vertreter einscheint oder nicht, sondern lasse mir vorher die Anträge schriftlich (ggf. per Fax) zu den Akten stellen. -
Zitat von hiro
Wenn nicht gerade der Schuldner dies beantragt, gibts bei mir auch keine Einzelausgebote. Notfalls Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote "auf unterstellten Antrag der Gläubigerin".
Dann sollte immer ein pfiffiger Schuldnervertreter in Deinen Terminen sitzen; wenn er so leicht einen Zuschlagsversagungsgrund findet
Wenn die Beteiligten nicht ausdrücklich auf Einzelausgebote verzichten, lasse ich mich auf nichts ein. Dann gibt es eben auch Einzelausgebote; vorbereitet habe ich sie eh.
Ansonsten schließe ich mich Tuguegarao an. -
Zitat von Kai
Wenn die Beteiligten nicht ausdrücklich auf Einzelausgebote verzichten, lasse ich mich auf nichts ein.
Das müssen sie ja im Termin machen. Und das machen sie auch!!!! (wehe wenn nicht). Allerdings wenn niemand erscheint, reicht der bei den Akten befindliche Antrag auf Gesamtausgebot aus, Einzelausgebote bedarf es dann nicht. -
Zitat von Stefan
Allerdings wenn niemand erscheint, reicht der bei den Akten befindliche Antrag auf Gesamtausgebot aus, Einzelausgebote bedarf es dann nicht.
Klar, dann sind ja auch alle anwesenden Beteiligten einverstanden, nämlich niemand oder nur die Bank.
Das Tückische beim Verzicht auf Einzelausgebote ist ja wohl, dass Schweigen nicht genügt, sondern der Verzicht ausdrücklich erklärt werden muss. -
Mhm ... ich krieg fast schon ein schlechtes Gewissen angesichts meiner eher pragamtischen Handlungsweise ...
Klar ist, dass wenn ein Bankenvertreter da ist, dass ich den dann entsprechend Frage. Nur wenn keiner kommt, z.B. weil er im Stau steht, Zug Verspätung hat o.ä., dann mache ich das mit "auf unterstellten Antrag". Und auch nur bei 1/2 Miteigentum, bei Wohnung und Stellplatz nicht. Da mache ich nur ein Gesamtausgebot von Amts wegen neben den Einzelausgeboten.
Und soo explizit frage ich die anwesenden Beteiligten auch nicht, eher so nach dem Motto "Hat jemand was dagegen?" - es sei denn natürlich, dass wirklich mal ein Schuldnervertreter da ist, der Ahnung hat. Aber sowas merkt man ja in der Regel vorher und kann sich drauf einstellen. -
Mir hat in einem Versteigerungstermin mal ein auf Versteigerungsrecht spezialierter Anwalt bei der Versteigerung eines Grundstücks, welches im hälftigen Eigentum der beiden Schuldner stand, in eindrucksvoller Weise zelebriert, dass es durchaus seinen Sinn haben kann Miteigentumsanteile getrennt auszubieten. Beim Teilungsplan kam dann § 112 Abs. 3 ZVG zur Geltung und ich staunte über die Auswirkungen nicht schlecht.
Ich kann also eigentlich nur dringend davon abraten, das Thema auf die allzu leichte Schulter zu nehmen. -
Drei weitere Beiträge habe ich, da sie den Verkehrswert der 1/2 Miteigentumsanteile betrafen, verschoben nach: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=11
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