Mir liegt ein PKH-Antrag vom Januar 2007 für die Zwangsvollstreckung vor.
Vollstreckung soll erfolgen aus zwei Urteilen aus dem Jahr 2006.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner erfolgte bereits im Oktober 2004.
Kann die Bewilligung erfolgen, oder wäre der Antrag mangels Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO zurückzuweisen.
Ist hier (auch schon) § 36 Inso (zu beachten?)
So die Zwangsvollstreckung erfolgt, und auf Grund einer Erinnerung des TH; DS oder Schuldners, nach § 89 InsO, da Insolvenzgericht die ZV-Maßnahme aufheben würde, wäre doch die Beitreibung der Kosten gegen den Schuldner nicht möglich, bzw. nicht zulässig?
Leider habe ich dazu bisher keine Beiträge gefunden.
PKH und Insolvenzeröffnung
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Ich verstehe den Sachverhalt nicht ganz.
Sind die Titel noch gegen den Inso-Schuldner ergangen oder gegen den Verwalter als Prozessstandschafter? Wenn letzteres der Fall ist, dann könnte PKH m.E. bewilligt werden.
Sind die Titel jedoch gegen den Schuldner selbst ergangen (warum auch immer), dann ist eine Vollstreckung in die Masse wohl ausgeschlossen. Dann besteht keine Erfolgsaussicht und PKH wäre IMO abzulehnen. -
Wie gesagt, die Eröffnung war 2004. Die Entscheidung ist aus 2006 und zugestellt. Der Titel ist gegen den Schuldner (selbst) ergangen.
Nach "Uhlenbruck" § 89 Inso folgt aus dem Regelegungszweck des §§ 35, 38 Inso dass Vollstreckungsverbot auch für Neugläubiger, weil die Masse für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger (und der Massegläubiger) reserviert ist.
Somit scheidet auch die Bewilligung zwangsläufig auch die Bewilligung nach § 144 ZPO aus.
Wenn der Titel mit RNfolgeklausel auf den TH vorgelegt werden würde, dürfte dann die Bewilligung erfolgen !? -
Ich würde den Ast. darauf hinweisen, dass nach Auffassung des Gerichts eine ZV gegen den Inso-Schuldner derzeit unzulässig ist und daher keine Erfolgsaussicht für den PKH-Antrag besteht. Dann soll sich erst mal der Ast. dazu äußern und dann kann man weiter sehen.
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