PKH - Einzug der Raten vor Verfahrensende

  • Hallöchen zusammen,

    bei uns (den Arbeitsgerichten in Bayern) läuft es momentan so, dass die PKH-Raten erst eingezogen werden, wenn der RA seine Kosten ggü. der Staatskasse geltend gemacht hat.
    Da zwischen PKH-mit-Raten-Bewilligung und Verfahrensende (und somit Kostenantrag des RA) durchaus mehrere Monate liegen können, ist es nicht selten, dass sich die pers.- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wieder ändern. Somit können keine Raten mehr eingezogen werden, da dann meist die PKH geändert wird & zwar auf Null-Raten.

    Jetzt ist diesbezüglich eine Änderung geplant.

    Der Rateneinzug soll sofort mit Bewilligung beginnen. Bei der Justiz läuft das wohl schon ?!

    Wer hat damit Erfahrung oder kann etwas dazu sagen ? Läuft das ? Grundlage ? Welchen Rechnungswert soll man nehmen (Verfahrensgebühr + Auslagen + Mwst ?)

    Ciao
    Gerrit

  • Also hier setzt der Richter oder Rechtspfleger im Beschluss gleich den Zahlungsbeginn mit ein und die Raten werden dann auch zu diesem Zeitpunkt angefordert. Die Höhe richtet sich nach den Gerichts- und Anwaltskosten.

  • Hallo,

    den Rechnungswert entnimmt der Kostenbeamte meines Wissens aus der Anlage 1 zu Nr. 1.3 DB-PKHG (Kostenvoranschlag zur Bewilligung von PKH), abgedruckt z.B. in "Höver-Gebührentabellen".
    Die Kostenvoranschläge beziehen sich auf "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" und "Ehesachen und Folgesachen".
    Ob das Dir was nützt, weiß ich nicht?
    Der Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung ergibt sich bei uns aus dem Bewilligungsbeschluss selbst.
    bla bla bla..... "die Partei hat ab ..... monatliche Raten in Höhe von ...... auf die Prozesskosten zu bezahlen.

  • Scheitert das Ansinnen der sofortigen Einziehung von PKH-Raten nicht nach wie vor an den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens? Bisher § 12 Abs. 4 ArbGG und jetzt § 6 Abs. 4 i.V.m. § 9 GKG. Wo ist denn da der Unterschied ? Ich denke nicht, dass das wie in der ordentlichen Gerichtsbarkeit funktioniert.

  • Es ist demnächst eine Tagung der Kostensachbearbeiter angesetzt und dort soll das diskutiert werden.
    Es gibt wohl schon einen Entwurf für das neue KPArbG - indem ist diese "frühe Ansatz" jedoch wohl nicht möglich.

    Desweiteren geht es ja nicht um die Einziehung von gebühren (die sowieso meist wegfallen), sondern um die nicht zu kleinen Anwaltskosten. Somit könnte man den Wegfall Vorschusspflicht im Arbeitsrecht umgehen.

  • Mh, da muss ich mich mal auf die google begeben.

    Zur Sache:

    Ich denke, dass ist sehr sinnvoll. Da hat die Partei eine ewig lange Kündigungsfrist und verdient noch, da kann ich dann ruhig schonmal einziehen, bis ALG I und dann ggf. ALG II kommen.

    Da der GT ja sehr zügig ist, wären die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr ja schon entstanden, so dass ich die einziehen kann, ich sähe da keine Probleme.

  • Ich kenne mich im Arbeitsrecht überhaupt nicht aus und weiß nicht, wie das dort läuft. Im Zivilrecht steht im PKH-Beschluss der Beginn der Ratenzahlung drin und ab da wird kassiert. Ggf. setzt der Richter einen vorläufigen Streitwert fest, ist aber nicht erforderlich, weil erst mal der fiktive Höchstbetrag (48 Monatsraten) angesetzt wird. Nach Beendigung des Verfahrens erfolgt dann die genaue Berechnung bzw. vorläufige Einstellung der Ratenzahlung, wenn die Gegenseite Kostenschuldner ist.
    Ein Beginn der Ratenzahlung erst Monate nach Erlass des PKH-Beschlusses macht für mich keinen Sinn. Da müsste man doch eigentlich prinzipiell neu berechnen, ob und welcher Höhe Raten festgesetzt werden. Wenn das am Arbeitsgericht tatsächlich so läuft, wäre es doch sinnvoll, der Richter entscheidet nur, ob überhaupt PKH oder nicht und der Rechtspfleger entscheidet erst dann zu gegebenem Zeitpunkt über eine Ratenzahlung.

  • Ich glaube nicht, das man zwischen den Gerichtskosten und den Kosten der PKH-Partei trennen kann. Die Einziehung der Kosten richtet sich in der ordentlichen Gerichtsbarkeit doch auch nach § 6 GKG. (?)

  • Also hier setzt der Richter oder Rechtspfleger im Beschluss gleich den Zahlungsbeginn mit ein und die Raten werden dann auch zu diesem Zeitpunkt angefordert. Die Höhe richtet sich nach den Gerichts- und Anwaltskosten.



    Bei unserem AG auch, Richter (i.a.R.) legt Ratenbeginn fest, und ab da werden (durch Rpfl.) zunächst mal pauschal 48 Monatsraten in der festgelegten Höhe eingefordert . . .

  • Bei uns wird es wie folgt gehandhabt:

    Sobald PKH m.Rz. bewilligt wird, geht die Anforderung der Raten durch den Kostenbeamten raus. Nach Eingang der ersten Rate hat Vorlage an den Rpfl. zu erfolgen, der eine (vorl.) Berechnung der anfallenden Kosten fertigt (GK + PKH-Vergütung + weitere Vergütung, wenn sie anfällt). Dafür hat unsereins mal wieder ein eigenes Formular. :D Diese Berechnung gilt bis auf weiteres als Orientierung bezüglich der Ratenzahl.
    Nach Beendigung des Verfahrens werden die endgültigen Kosten berechnet und danach wird entweder weiter eingezogen oder eben nicht. Die Deckungsreihenfolge der Ratenzahlungen ist: Gerichtkosten --> PKH-Vergütung --> weitere Vergütung.

  • Ist bei uns anders:

    Ich ermittle die Raten vor, der Richter ordnet an, irgendwann endet das Verfahren, irgendwann geht die Liqui ein und dann muss die Partei die Raten erbringen.

    Warum:

    Gem. § 12 a ArbGG zahlt jede Partei ihren Anwalt selber. Sobald der Anwalt sein Geld bekommt, geht gem. 59 RVG geht der Anspruch auf die Landeskasse über.

    Die Kosten werden gem. 6 IV GKG in den Fällen des 9 II GKG fällig. Eine Vorschusspflicht gibts nicht.

    Sind halt die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

  • Bei uns wird es wie folgt gehandhabt:

    Sobald PKH m.Rz. bewilligt wird, geht die Anforderung der Raten durch den Kostenbeamten raus. Nach Eingang der ersten Rate hat Vorlage an den Rpfl. zu erfolgen, der eine (vorl.) Berechnung der anfallenden Kosten fertigt (GK + PKH-Vergütung + weitere Vergütung, wenn sie anfällt). Dafür hat unsereins mal wieder ein eigenes Formular. :D Diese Berechnung gilt bis auf weiteres als Orientierung bezüglich der Ratenzahl.
    Nach Beendigung des Verfahrens werden die endgültigen Kosten berechnet und danach wird entweder weiter eingezogen oder eben nicht. Die Deckungsreihenfolge der Ratenzahlungen ist: Gerichtkosten --> PKH-Vergütung --> weitere Vergütung.



    Läuft bei uns (im Optimalfall) genauso.

    Die Anzahl der anzufordernden Raten entnehme ich jedoch der offiziellen Anlage zu Nr. 1.3 DB-PKH iVm § 115 ZPO (für NRW vgl. aktuell JMBl. NRW 2006, Nr. 24. S. 278)

    Ist die volle Anzahl der Raten gem. des "Kostenvoranschlags" gezahlt, bevor das Verfahren beendet ist, ist die Ratenzahlung vorläufig einzustellen (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Und wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens fuktioniert auch der bayerische Vorschlag nicht. Der Gesetzgeber nimmt die Nachteile für die Staatskasse zu Gunsten des Klägers in Kauf. Die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit übliche und normale Anforderung der Raten ab Bewilligung ist in der Arbeitsgerichtsbarkeit (noch?) contra legem.

  • Klar ist das noch nicht möglich, aber gegen eine Änderung hätte ich nix.

    Ich berechne z.B. aufgrund von noch vorhandenem Arbeitseinkommen Raten. Der Richter bewilligt. Das Verfahren zieht sich hin und ist irgendwann mal beendet und wird liquidiert. Der Kläger bezieht nun ALG I, kann nun erfolgreich die Herabsetzungsetzung der Raten auf Null beantragen.

    Da hätter er, solange er noch konnte, schon zahlen können.

    Da das m.E. nix mit der grundsätzlichen Vorschussfreiheit zu tun hat, finde ich den Vorstoß aus dem deutschen Süden gut.

  • Wir haben jetzt den Entwurf zur neuen KPArbG zur Kenntnis bekommen und da gibt es folgende Regelung:

    Die vom Gericht zugleich mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe festgesetzten Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge sind wie Kostenforderungen einzuziehen. Die Fälligkeit richtet sich nach §§ 6, 9 GKG, sofern das Gericht keinen anderen Zahlungstermin bestimmt.


    Gerade der letzte Halbsatz sollte uns in Zukunft eine andere Handhabung bei Rateneinziehung ermöglichen, vorausgesetzt die Richter ergänzen ihre PKH-Bewilligungsbeschlüsse mit einem Zahlungstermin. :cool:

  • Ein interessanter Ansatz.

    Hier wurden der Ratenbeginn, sofern er durch den Richter bestimmt worden ist, aufgrund des Verstoßes gegen §§ 6, 9 GKG ignoriert.

    Der KB hat dann immer nach der Liqui zum nächsten 1. eingezogen.

    Werde das mal mit unserem Bez-Rev besprechen.

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