PKH-Vergleich-Gerichtskosten

  • Hallo,
    bei einem Vergleich greift doch § 31 II GKG nicht, oder?
    Habe hier einen Antrag auf Festsetzung der Gerichtskosten gegen die Beklagte, der PKH bewilligt wurde. Nun schreibt mir die Bekl.Vertreterin, dass die Festsetzung unzulässig ist wegen § 31 GKG. Ich sehe das anders und mein Kommentar auch. Was meint ihr?

    LG
    sonne

  • Meinst Du evtl. § 31 III GKG? Die Partei, die durch Vgl. Kosten übernommen hat, ist Übernahmeschuldner iSd. § 29 Nr. 2 GKG. Für diesen gilt die Bestimmung des § 31 III GKG nicht, dass ein anderer Kostenschuldner nicht in Anspruch genommen werden soll, wenn dem Erstschuldner PKH bewilligt worden ist. RdNr. 6 zu § 123 ZPO, Zöller, ZPO, 25. Aufl..

  • Das Thema hatten wir schon einmal (ich finde gerade den Thread nicht):

    Bei Entscheidungsschuldnerschaft wird der GK-Vorschuss zurückgezahlt - keine Festsetzung.

    Bei Übernahmeschuldnerschaft wird verrechnet - Festsetzung.

    Statt vieler:

    LS
    Der Gegner einer Partei, der PKH bewilligt worden ist, kann
    von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen
    lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.

    BGH, Beschl. v. 23.10.2003 – III ZB 11/03 = Rpfleger 2004, 109 = NJW 2004, 366 = FamRZ 2004, 178 = MDR 2004, 295 = AGS 2004, 59 = JurBüro 2004, 204 = BRAGOreport 2003, 242 = BGHReport 2004, 131 = RVG-Letter 2004, 9 = juris (KORE 309032003)

  • @ ettigirb: ja genau, den Abs. III meinte ich! Vielen Dank auch für den Hinweis im Zöller, hab zwar nur die 22.Auflage, aber ich habs gefunden!

    @ 13 : Dir auch vielen Dank!

    LG
    sonne

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