Versteigerung einer verschmolzenen Teilfläche

  • Da das Vermessungsamt über die alten Karten verfügen dürfte, ist m.E. eine Neuvermessung nicht erforderlich. Es wird doch lediglich der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.

  • Zitat von UHU

    Da das Vermessungsamt über die alten Karten verfügen dürfte, ist m.E. eine Neuvermessung nicht erforderlich. Es wird doch lediglich der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.



    Ähm...die Grenze zwischen den Flurstücken ist doch schon verschwunden? M. E. ist - unbeschadet der materiellen Rechtslage - eine Neuvermessung - zumindest vermessungstechnisch - definitiv erforderlich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Keine Ahnung. Ich gebe jedoch bekannt, was ich versteigere. Der Ersteher wird Eigentümer eines abzutrennenden Teilstücks. Genauso wird das Ersuchen aussehen: ..als Eigentümer einzutragen den ..x.. bzgl. eines abzutrennenden Teilstücks des Grundszücks, vormals bezeichnet als...
    Der versteigerte Grundstücksteil ist dann vom Grundstück abzuschreiben und dafür ist das GBA zuständig. Teilungsgenehmigungen nach irgendwelchen Landesbestimmungen sind nicht erforderlich, da Teilung durch Hoheitsakt erfolgt. Ob tatsächlich Neuvermessung erforderlich ist, weiß ich nicht. Würde das GBA nicht eintragen, würde ich gegen eine Zwischenverfügung bzw. Zurückweisung Rechtsmittel einlegen. dann wird man sehen.

  • Zitat von Andreas


    Ähm...die Grenze zwischen den Flurstücken ist doch schon verschwunden? M. E. ist - unbeschadet der materiellen Rechtslage - eine Neuvermessung - zumindest vermessungstechnisch - definitiv erforderlich.



    Nur auf dem Papier. Es ist lediglich die Frage, ob die gesetzten Grenzsteine noch vorhanden sind. Das ist ein alltägliches Problem, welches bei bestehenden Flurstücken immer vorkommen kann. So z.B. kann eine Grenzmarkierung beim Umgraben versehentlich entfernt werden. In solchen Fällen wird jedoch überwiegend erst im Rahmen von Grenzstreitigkeiten eine Nachvermessung vorgenommen und ein neuer Grenzstein gesetzt.

  • Zitat von UHU


    Nur auf dem Papier. Es ist lediglich die Frage, ob die gesetzten Grenzsteine noch vorhanden sind. Das ist ein alltägliches Problem, welches bei bestehenden Flurstücken immer vorkommen kann. So z.B. kann eine Grenzmarkierung beim Umgraben versehentlich entfernt werden. In solchen Fällen wird jedoch überwiegend erst im Rahmen von Grenzstreitigkeiten eine Nachvermessung vorgenommen und ein neuer Grenzstein gesetzt.


    Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Ich meine, beim Vermessungsamt ist die Grenze mit der Verschmelzung verschwunden. Mit oder ohne Grenzpunkt, aber die Grenze ist weg und müsste neu gemacht werden. Beim Vermessungsamt, meine ich. In der Natur ist mir das egal.

    Stefan
    Aber mit der Verschmelzung ist doch das Flurstück realiter entfallen? Die Konsequenz ist doch, dass ich als Grundbuchamt erst eintragen kann, wenn das Vermessungsamt das Flurstück wieder gebildet hat (von den technischen Schwierigkeiten mal abgesehen, wenn's nicht so rum laufen sollte)?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Stefan
    Aber mit der Verschmelzung ist doch das Flurstück realiter entfallen?


    Das ist ja gerade die Schwierigkeit. Eintragung ist erst nach Bildung des Flurstücks wieder möglich. Auf der anderen Seite hat der Ersteher bereits Eigentum an dem Flurstück mit Zuschlag erworben. Ich bin der Meinung, daß das Grundbuchamt dann dafür sorgen muß, daß das Flurstück wieder als Grundstück gebucht wird, wie auch immer. Aber das ist nur meine Meinung, Erfahrungen habe ich mit solchen Konstellationen keine.

  • Andreas,
    die Karten mit den Flurstücken sind beim Vermessungsamt noch vorhanden.
    Da sich an der Größe und den Grenzen der Flurstücke nichts verändert, kann aufgrund des Kartenmaterials weiterhin festgestellt werden, wie die Grenzen verlaufen.
    Als Beispiel sei hier angeführt, dass in den Grundbüchern noch teileweise alte Dienstbarkeiten eingetragen sind. In einem Fall hatte ich festzustellen, wer die jetzigen Berechtigten eines alten Rittergutes aus dem Jahre 1889 waren. Aufgrund des Kartenmaterials beim Vermessungsamt konnten die Teilungen und Verschmelzungen der Flurstücke nachvollzogen werden.
    Wenn eine Verschmelzung vermessungstechnisch erfolgt, so werden die alten Karten nicht weggeworfen, sie bleiben bestehen. Aus diesem Grunde sehe ich keine Probleme, den alten Zustand wieder herstellen zu können.

  • Aga... danke für die bisherigen Beiträge, die schon mal von einer Seite das Problem stark erhellen...

    So weit, so gut. Ist jemand aus der Vermessungsverwaltung da, der das Ganze vielleicht aus deren Sicht schildern könnte? Gibt es Ersuchen des Gerichts (egal ob Versteigerungsgericht odser Grundbuchamt)? Wie sieht es mit den Kosten aus?

    Ist vielleicht auch jemand vom AG Chemnitz da, wo das Ganze offenbar begonnen hat? Wie läuft jetzt die praktische Umsetzung?

    Kann man BGH-Richter für ein paar Monate in die Praxis zwangsversetzen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aus dem Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln):

    § 19
    Fortführung und Erneuerung
    (1) Das Liegenschaftskataster wird durch Eintragung von Veränderungen in
    die Verzeichnisse und in die Flurkarte fortgeführt.
    (2) Sind auf Grund eines Vertrages, einer Erklärung oder aus anderen Gründen Grenzen neuzubilden, fallen Grenzen weg, wird ein Grundstück bebaut oder baulich verändert oder ändert sich die Nutzung eines Grundstückes oder Gebäudes, so haben die Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Eintragung von Veränderungen in die Verzeichnisse und die Flurkarte erforderlichen Unterlagen auf ihre Kosten anfertigen und der zuständigen Behörde einreichen zu lassen, es sei denn, daß sie die Veränderungen nicht zu vertreten haben.
    (3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach


    Absatz 2 eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen hat.
    (4) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es den Erfordernissen
    nach § 1 nicht genügt. Die Kosten für eine Erneuerung trägt Berlin.






    § 20


    Grenzfeststellung
    (1) Neuzubildende Grenzen sind in das Liegenschaftskataster erst zu übernehmen, nachdem sie festgestellt worden sind.
    (2) Bestehende Grenzen werden festgestellt, wenn dies erforderlich wird,
    weil für sie keine einwandfreien Katasterunterlagen vorhanden sind, oder wenn das Liegenschaftskataster gemäß § 19 Abs. 4 zu erneuern ist.


    (3) Bestehende Grenzen, für die einwandfreie Katasterunterlagen vorhanden sind, gelten als festgestellt.



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