Sicherungsverwaltung, § 94 ZVG

  • Einen schönen Nachmittag an ALLE!
    Meiner ist mir gerade durch einen Antrag gem. § 94 ZVG verhagelt worden. Hat jemand hierzu Praxiserfahrung?
    Die K-Sache befindet sich in der Zuschlagsbeschwerde. Die L-Sache ist noch nicht aufgehoben. Der "Meistbietende" hat heute angedeutet, erstmal nicht zahlen zu wollen, so dass der anstehende Verteilungstermin gem. § 116 ZVG mit Aussetzung der Ausführung laufen wird.
    Weitere Einzelheiten ..., aber welche? Erstmal danke für euer Gehirnschmalz.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • In der K-Sache gerichtliche Verwaltung anordnen und Verwalter bestellen. Ich würde dazu den bereits tätigen Zwangsverwalter nehmen. Alles andere läuft vergleichbar der Zwangsverwaltung, selbstverständlich ohne Verteilung.
    Aus praktischen Gründen Unterakte anlegen lassen.

  • andererseits immer wieder interessant, dem meistbietenden dann klarzumachen, daß, nachdem er endlich gezahlt hat, er die kosten hierfür auch noch tragen darf.

  • andererseits immer wieder interessant, dem meistbietenden dann klarzumachen, daß, nachdem er endlich gezahlt hat, er die kosten hierfür auch noch tragen darf.



    Andererseits wird der Gläubiger wohl seine Gründe dafür haben, § 94 zu beantragen, und die liegen nunmal in der Person bzw. dem Vorhaben des Meistbietenden.
    Er kann sich ohne Probleme durch Zahlung des Meistgebotes davon befreien.

  • § 116 ZVG regelt doch die Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans.
    D.h. der Termin wurde trotz Zuschlagsbeschwerde gehalten und TP aufgestellt, lediglich die Ausführung, also Verteilung des Geldes wurde gestoppt, da der Zuschlagsbeschluß noch nicht rechtskräftig ist. Ohne einen Antrag nach § 116 ZVG würde der TP ausgeführt werden auch ohne daß der Zuschlag rechtskräftig geworden ist.
    Du gehst aber in Deinem letzten Posting von einer Vertagung des Verteilungstermins aus. Bei einer Vertagung muß das Geld natürlich erst zu dem neu bestimmten Termin mit entsprechend verlängerter Zinspflicht vorliegen.
    Insofern sind § 116 ZVG und Vertagung zwei unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten, um mit der Frage des nichtrechtskräftigen Zuschlags zum Verteilungstermin umzugehen. Die Aussetzung hält nur die Planausführung durch Auszahlung der zugeteilten Beträge oder Forderungsübertragung auf. Der neue zu bestimmende Termin ist daher kein Verteilungstermin, sondern ein termin zur Planausführung. Dabei sind die verlängerten Zinsen der erloschene Rechte und eventuell weitere Anmeldungen zu beachten.

  • Die Aussetzung kann ich lt. Stöber Rz. 2.2 auch von Amts wegen verfügen, weil hier Zuschlagsbeschwerde vorliegt, so dass ich nicht auf einen Antrag warten müsste. Nun kam mir noch die Idee, ob der - auch noch - vorliegende Beschluss nach § 732 II ZPO über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer der Titelurkunden mich an der termingerechten Abhaltung des Verteilungstermins mit Aussetzung der Ausführung hindern könnte. Die Maßnahme der Zwangsvollstreckung - sprich Zwangsversteigerung des Grundstücks - dürfte doch mit Zuschlag zunächst abgeschlossen sein.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • @#9:

    ich halte dies häufig so, dass ich ca. 1 Woche vor dem angesetzten VT, wenn absehbar ist, dass über die Zuschlagsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden ist, ich den anberaumten VT aufhebe und zu einem späteren Zeitpunkt neu ansetze.
    Ärgerlich, da die Verzinsung und Mitteilung an den Meistbietenden immer neu zu berechnen und mitzuteilen ist.
    Zuletzt habe ich jedoch auch den anberaumten VT aufgehoben mit der Maßgabe, dass nach rechtskräftiger Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde ein neuer VT bestimmt wird.
    Eine Durchführung des VT ohne Rechtskraft des Zuschlags ist m.E. nicht ratsam.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • @#9:

    ich halte dies häufig so, dass ich ca. 1 Woche vor dem angesetzten VT, wenn absehbar ist, dass über die Zuschlagsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden ist, ich den anberaumten VT aufhebe und zu einem späteren Zeitpunkt neu ansetze.
    Ärgerlich, da die Verzinsung und Mitteilung an den Meistbietenden immer neu zu berechnen und mitzuteilen ist.
    Zuletzt habe ich jedoch auch den anberaumten VT aufgehoben mit der Maßgabe, dass nach rechtskräftiger Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde ein neuer VT bestimmt wird.
    Eine Durchführung des VT ohne Rechtskraft des Zuschlags ist m.E. nicht ratsam.



    :dito:
    Aus diesem Grund wird bei uns der Verteilungstermin erst nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bestimmt. Das erspart viel Ärger.
    Außerdem hebe ich die Zwangsverwaltung auch erst nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses auf, was wie im vorliegenden Fall einen Antrag nach § 94 ZVG natürlich nicht verhindert.

  • aus # 9: "Nun kam mir noch die Idee, ob der - auch noch - vorliegende Beschluss nach § 732 II ZPO über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer der Titelurkunden mich an der termingerechten Abhaltung des Verteilungstermins mit Aussetzung der Ausführung hindern könnte. Die Maßnahme der Zwangsvollstreckung - sprich Zwangsversteigerung des Grundstücks - dürfte doch mit Zuschlag zunächst abgeschlossen sein.[/quote]"

    Hallo bitte, sag' doch hier nochmal jemand was zu, selbst der Hinweis, ich würde völlig neben der Spur sein, bringt mich weiter:oops: .

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • Wie wäre mit Aufhebung des Verteilungstermins bis zur Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde?
    Dem Beschluss nach §732II ZPO wäre insoweit Rechnung getragen.
    Die Zinsen des Meistgebots laufen insofern weiter. I.ü. wie #8 und #10.

  • @ André M.: Ich merke schon, dass du die Variante favorisieren würdest. Ich eigentlich auch, nur in diesem Verfahren nur "ungarn", irgendwie möchte ich den Querulanten doch durch die Arbeitsweise zu verstehen geben, dass ich nach wie vor an der Korrektheit festhalte. Trage ich der Einstellung nicht auch damit Rechnung, dass ich das innerhalb eines Beschlusses im Terminsprotokoll zum Verteilungstermin entsprechend formuliere und dann eben die Ausführung aussetze?

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • Ehrlich gesagt, bin ich mir nicht sicher, ob §732 II ZPO nach Erteilung des Zuschlags überhaupt noch greift. Darauf kommt es m.A.n. auch nicht an. Mir ist die Korrektheit des Verfahrensablaufs ebenso wichtig, insofern halte ich es wie Lüdenscheid in #10. Ich setze die Ausführung des Teilungsplan nicht aus und bestimme den Verteilungstermin erst nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses. Die Aufhebung des VT's ist bestimmt ein rechtlich sauberer Weg, um weiteren Problemen aus dem Weg zu gehen. Wenn es sich nur um eine weitere Verfahrensverzögerung handelt, kehrt die Akte in der Regel schnell wieder zurück.

  • Stefan:
    Es handelt sich tatsächlich um eine sehr unschöne Fortsetzung des Falls "Zuschlagsbeschwerde, Klauselproblem"; die Anwälte geben hier wirklich Alles um den Zuschlag zu verhindern.


    Ok, trotzdem verstehe ich den 732 nicht. :gruebel:
    Der Zuschlag ist doch erteilt, damit gibt´s doch über 732 keine einstweilige Anordnung mehr, da die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt wurde. M.E. ist nunmehr alles im Beschwerdeverfahren zu entscheiden und das Beschwerdegericht kann im Bedarfsfall (nunmehr Zuschlagsbeschluß als Titel, aus dem vollstreckt werden kann) über 750 ZPO gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung erlassen.
    Ich würde den VT keinesfalls aufheben, sondern allenfalls vertagen. Bei Aufhebung muß vollkommen neue Terminsbestimmung mit Zustellungen und entsprechender Fristwahrung erfolgen.

  • Das Amtsgericht, das den Beschluss gem. § 732 erlassen hat, hat den Sachverhalt zunächst wohl anders gesehen.
    Auch wenn das nicht wirklich relevant ist, drängt sich mir schon die Frage auf, wann die Vollstreckungsmaßnahme beendet ist.
    Einige Rechtspfleger argumentieren, dass erst mit Rechtskraft des Zuschlags die Maßnahme tatsächlich beendet ist. Das hat mich ehrlich gesagt stark verunsichert, da ich davon ausgegangen bin, dass die Maßnahme mit Zuschlag abgeschlossen ist; allein schon wegen § 90 ZVG :gruebel: ?
    Aber wie kommst du darauf, dass das Beschwerdegericht im Rahmen von § 750 ZPO einstweilige Anordnungen erlassen kann :confused: ?

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