Einstellung der Ratenzahlung-zu früh?

  • Bitte an die PKH-Praktiker: wie kann das denn passierenß
    PKH, Ratenzahlung, alles prima.
    Irgendwann der Beschluss: Ratenzahlung ist einzustellen, weil die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreites gedeckt sind.
    2 Jahre später Ende des Verfahrens, keine anderen Streitwerte hinzugekommen.
    Antrag gemäß §124 ZPO: bitte die Differerenzvergütung. Abgewiesen mit der Begründung, die angefallenen RA-Gebühren seien nicht durch die Ratenzahlungen gedeckt (rechnerisch wohl richtig), also besteht kein Anspruch. Mdt verfügt zwischenzeitlich über ein so geringes Einkommen, dass keine weitere Ratenzahlung mehr in Betracht kommt.
    Auf meine Frage, warum man bitteschön die Ratenzahlung zwischendurch mit obiger Begründung eingestellt hat, keine Antwort. Und nun -habe ich Pech gehabt?

  • Obwohl nicht mein Fachgebiet, da ArbG: Ja, Pech gehabt.

    Die Zahlung ist einzustellen, wenn die Gerichtskosten und die PKH-Anwaltskosten drin sind, anschließend Risiko für den Anwalt.


  • Die Zahlung ist einzustellen, wenn die Gerichtskosten und die PKH-Anwaltskosten drin sind, anschließend Risiko für den Anwalt.



    Das sehe ich anders. Ich stelle erst dann die Zahlungen ein, wenn auch die weitere Vergütung gedeckt ist.
    Das war zu BRAGO-Zeiten zwischen den OLGs streitig, s. dazu u. a. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 120, Rdnr. 7. Die "Mehrheit" tendierte nach meiner Ansicht allerdings dazu, erst nach Einziehung auch der weiteren Vergütung die Zahlungen einzustellen.
    § 50 Abs. 1 RVG hat diesen Streit beendet, da dort geregelt ist, dass die volle Wahlanwaltsvergütung einzuziehen ist.
    Hier hat bin-ganz-frisch trotzdem Pech gehabt, da trotz der eventuell falschen Einstellung keine Raten mehr gezahlt werden können.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Sehe ich genauso wie christina1.
    Die Einstellung der Rateneinziehung ist zu früh passiert. Es hätte bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung eingezogen werden müssen.
    Aber nun geht nichts mehr. Wenn der Mandant innerhalb des Überprüfungszeitraumes nicht mehr zu Geld kommt, hat der Anwalt Pech gehabt.

  • Mir und wahrscheinleich auch bin-ganz-frisch stellt sich dann jedoch die Frage, ob es wirklich nur Pech des RA ist, oder ob dieser ggf. einen Anspruch gegen das Land hat. Die Chance können m.E. allerdings nur dann gut sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass wäre die Einstellung der Raten nicht zu früh erfolgt, tatsächlich auch Zahlungen auf die Differenzvergütung entfallen wäre. Insoweit dürfte es darauf ankommen, wann die Einstellung der Ratenzahlung und wann die Verschlechterung der Verhältnisse eingetreten ist. Oder sehen ich da was falsch?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Irgendwann der Beschluss: Ratenzahlung ist einzustellen, weil die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreites gedeckt sind.

    2 Jahre später Ende des Verfahrens, keine anderen Streitwerte hinzugekommen.



    :gruebel: kapier ich nicht, hat sich da wer verrechnet oder wurde übersehen, auch die weiter Vergütung noch über die Raten einzuziehen :confused:
    Warum wurde denn eingestellt . . . denn wenn sich an den Streitwerten nichts geändert hat, müsste es doch für den Kostenbeamten möglich gewesen sein, richtig zu rechnen und die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten einzuziehen :gruebel: :confused:

  • christina1: ganz richtig, es geht um PKH aus BRAGO-Zeiten und danke für den Lesehinweis. Ich wußte wirklich nicht, dass das zu BRAGO-Zeiten streitig war (Rechtsanwaltslieblingsargument: das höre ich zum erstenmal); ist auch -tschuldigung- völlig gaga.Der Rechtspfleger hat sich dann vermutlich der Meinung angeschlossen, dass nur die PKH-vergütung einzuziehen ist; dann ist es ok.
    Danke

  • @Ernst P: Ob der RA einen Anspruch gegen das Land hat, muss er selber überlegen. Darauf hinweisen würde ich nicht, auch wenn es berechtigt wäre. Und wenn so ein Antrag käme, entscheiden wir Rpfl. ja dann nicht drüber.
    Wenn natürlich - wie oben beschrieben - unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung existieren, ob die frühzeitige Einstellung der Ratenzahlung rechtens war oder nicht, kann man sich genauso streiten, ob der RA Anspüche gelten machen kann.

  • Wie ich schon mal schilderte, wird bei uns, sobald PKH m.Rz. bewilligt ist, die Akte mit Eingang der ersten Rate dem Rpfl. vorgelegt zur einstweiligen Berechnung der Raten. Dabei wird sowohl von den PKH-Anwaltskosten als auch von den Wahlanwaltskosten ausgegangen. Gibt die Rz. das her, wird bei uns grundsätzlich erst dann vorläufig eingestellt, wenn auch die weitere Vergütung abgedeckt ist. Von einer insoweit streitigen Meinung weiß ich nix, bei uns war das - auch zur LG-Zeit - nie streitig, weil es nicht sein kann, den RA um seine WA-Vergütung zu bringen. Wenn sich nachweisen lässt, dass sich durch die vorzeitige Einstellung ein Schaden eingestellt hat, tendiere ich auch zu einem Regressfall.

  • Darauf hinweisen würde ich nicht, auch wenn es berechtigt wäre.



    Würde ich in der Praxis auch nicht tun. Aber hier im Forum...?



    Ja, hier im Forum ist das was Anderes. Aber wenn es tatsächlich unterschiedliche Auffassungen gibt, hat der RA da wohl eher schlechte Karten.

    13: Ich kannte die zwei verschiedenen Auffassungen übrigens auch nicht. Bei uns lief/läuft die Rateneinziehung auch immer durch bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung - und meist sogar länger, weil die Akte dem Rpf. nicht vorgelegt wird (wenn der RA sich nicht meldet und die Einstellung beantragt). Mir war es immer sicherer, etwas mehr zu kassieren und dann zurückzuzahlen - eben aus dem Grund, dass die Partei ja mittellos werden könnte und dann nichts mehr zu holen wäre.

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