Raten noch nicht gezahlt - PKH trotzdem verdient?

  • Hi,

    ich habe so selten Fälle von PKH mit Ratenzahlung, dass ich euch jetzt mal was fragen muss.

    Kläger bekommt PKH bewilligt, Raten werden festgesetzt. Kläger gibt (dann) an, dass sich seine Verhältnisse verändert haben, worauf Raten ausgesetzt werden (auf Deutsch: gezahlt wurde bis heute nix).

    Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind seit Monaten ungeklärt, Verfahren zwischenzeitlich beendet.

    Gehe ich Recht in der Annahme, dass Anwalt, der ja beigeordnet geblieben ist, seine PKH trotzdem verdient hat?

    Bei uns tritt an die Stelle der Rechtspfleger der Richter und es ist einfach kein großer Druck da, den Kläger zur Ratenzahlung zu verpflichten bzw. ihn davon zu entlasten.

    Bin für eure konstruktiven Beiträge - wie immer - sehr dankbar.

    LG
    Susa

  • Die Ansicht trifft zu. Auch wenn die Raten nicht gezahlt wurden oder werden, einen Anspruch auf die PKH-Vergütung hat der beigeordnete RA auf jeden Fall. Anders ist es bei der so genannten weiteren Vergütung.

  • PKH mit Raten habe ich auch sehr selten, deshalb unter Vorbehalt und ohne den "PKH-Göttern" vorgreifen zu wollen:

    Bei einer nachgewiesenen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Ratenzahlung geändert werden (auch zur PKH o. Raten werden), 120 IV ZPO. Wenn die Partei allerdings mehr als 3 Monate im Ratenrückstand ist (ohne Nachweis) ist die PKH gem. 124 Nr. 4 ZPO aufzuheben.

    Wenn der Nachweis geführt ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend verschlechtert haben, müsste wohl ein Beschluss bzgl. der Änderung der PKH-Bewilligung erfolgen (PKH o. R.). Dann ist die Vergütung des beigeordneten RA sowieso kein Thema.

    Hebt man PKH auf, weil die Ratenzahlungen nicht eingehalten wurden, müsste dem RA wohl auch die PKH-Vergütung zustehen, weil der ja zunächst beigeordnet war. Evtl. ist dann ein Übergang zu prüfen ... :gruebel:

  • Gerade hier (#25) gefunden, kann man -finde ich- auch einiges zum Thema herauslesen:

    Die Anordnung der Einmalzahlung ist auch nicht mit der Aufhebung der PKH gleichzusetzen, denn Aufhebung und Änderung der PKH unterscheiden sich schon darin, dass es bei der Abänderung bei den grundsäzlichen Wirkungen der Bewilligungsentscheidung nach § 122 ZPO bleibt (OLG Bamberg, Beschl. 21.05.1990, JurBüro 1991, 712 f.; OLG Celle, Beschl. 08.09.2000, a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. 12.02.2002, FamRZ 2002, 1415 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. 27.02.1990, FamRZ 1990, 765, 16.09.1993, FamRZ 1994, 1266 ff.; OLG Köln, Beschl. 22.02.2001, OLGR Köln 2001, 318 ff.; OLG München, Beschl. 13.03.1990, JurBüro 1990, 904 ff; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 392; Zöller/Phillipi, a.a.O., § 120 Rn 24; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 120 Rn 24; Büttner, Rpfleger 1987, 347 ff.). Der beigeordnete Prozessbevollmächtigte kann seine Gebührenansprüche also nicht gegen die vertretene Partei, sondern nur gegen die Staatskasse geltend machen (§§ 122 I Nr. 3 ZPO, 48 RVG). Im Fall der Aufhebung der PKH entfallen hingegen sämtliche ihrer Wirkungen; der bis dahin beigeordnete Prozessbevollmächtigte kann dann unbeschadet des Fortbestehens seiner bereits entstandenen Vergütungsansprüche ggü. der Staatskasse seinen Anspruch auf die volle gesetzliche Vergütung gegen die eigene Partei verfolgen und eine Festsetzung gem. § 11 RVG beantragen. Hiervon unterscheidet sich jedoch die Änderung der PKH-Bewilligung, die entsprechend dem Gesetzeszweck auch bei nachträglichem Vermögenserwerb möglich sein muss.
    Die weitere Vergütung ist von der Landeskasse und nicht vom Prozessbevollmöchtigten ggü. der PKH-Partei geltend zu machen. Es gilt das Gleiche wie bei der Anordnung von Ratenzahlungen.
    Die PKH wäre allerdings selbstverständlich aufzuheben, wenn die Partei die angeordneten Einmalzahlung nicht erbringt."

  • ... worauf Raten ausgesetzt werden (auf Deutsch: gezahlt wurde bis heute nix).

    Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind seit Monaten ungeklärt, Verfahren zwischenzeitlich beendet.



    In welcher Form ist die Aussetzung der Ratenzahlungen erfolgt? Beschluss? Falls ja, für welchen Zeitraum wurde ausgesetzt? Befristet bis zu einem konkreten Datum oder allgemein ausgesetzt? Oder wurde die Ratenzahlung durch einen "lapidaren" Aktenvermerk eingestellt? Falls noch kein Beschluss, dann würde ich Belege anfordern und ggf. die Aufhebung androhen, falls nichts kommt.
    Mal blöde Frage: Was heißt, bei uns tritt an die Stelle der Rechtspfleger der Richter..? Macht die PKH-Überprüfung der Ri? Kann ich nicht wirklich glauben...

  • Hier schon mal ein großes Dankeschön ... aber gebt mir weiter gerne Input zu diesem Thema.

    Mata: PKH ist in der SGB tatsächlich Sache des Richters (siehe irgendwo n der DB-PKH-InsO). Ich als KB mache nur die Jukos-Abwicklung. Und insoweit habe ich bislang auch nur dort die Raten wieder auf 0 gesetzt. Einen Beschluss gibt es noch nicht.

  • Die Ansicht trifft zu. Auch wenn die Raten nicht gezahlt wurden oder werden, einen Anspruch auf die PKH-Vergütung hat der beigeordnete RA auf jeden Fall. Anders ist es bei der so genannten weiteren Vergütung.



    Eine weitere Vergütung gibt es ja bei PKH in sozialgerichtlichen Verfahren zum Glück nicht.

    Und daher hätte ich bei der Auszahlung der PKH gar keine Probleme, wenn PKH bewilligt ist.

    Ob die Partei die Raten zahlt oder nicht ist insofern unerheblich.

    Einfach abwarten was passiert, evtl. dem Richter vorlegen und wenn der die PKH aufhebt alles zum Soll stellen.


  • Und daher hätte ich bei der Auszahlung der PKH gar keine Probleme, wenn PKH bewilligt ist.

    Ob die Partei die Raten zahlt oder nicht ist insofern unerheblich.



    Vollkommen richtig.

    Wenn es bei der Sozialgerichtsbarkeit keine "weitere" Vergütung des RA gibt, muss man sich auch keine Gedanken darüber machen, was passiert wenn die Partei nicht zahlt.

    Dazu, wann die Verschlechertung der Verhältnisse der Partei eingetreten sind, und wann sie den Herab- bzw. Aussetzungsantr bzgl. der Ratenzahlung gestellt hat, gibt der Sachverhalt nichts her.

    Insoweit von mir ein Beispiel:

    Raten werden angeordnet. Gezahlt werden soll ab 01.01.06. Gezahlt wird nix.
    Ab 01.06.06 meldet sich die Partei und gibt an, ihre Verhätnisse hätten sich seit dem 01.05.06. verschlechtert und belegt dies auch.
    Dies ist kein Fall für eine Änderung der Ratenentscheidung, sondern ein Grund die PKH entweder aufzuheben, oder wenn der genannte Partei vortrag im Beschwerdeverfahren erfolgt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
    Da die Partei die Raten für Jan., Febr., März, April hätte zahlen können, sind mehr als 3 Raten rückständig. Dies ist ein Aufhebungsgrund. Selbst wenn nach Fälligkeit der rückständigen Raten (später) eine Verschlechterung eintritt und die Partei dies später/zu spät anzeigt, hat sie Pech gehabt. :olgbestae

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hi,



    Gehe ich Recht in der Annahme, dass Anwalt, der ja beigeordnet geblieben ist, seine PKH trotzdem verdient hat?



    Hallo Susa,

    für den Zeitraum der Beiordnung zahle ich PKH aus- egal. ob der Kläger seine Raten zahlt oder nicht.
    Nach vier Monaten (der Nichterstattung) lege ich die Akte dem zuständigen Richter zur Aufhebung der Bewilligung vor.
    Nach Aufhebung hole ich dann die ausgezahlte PKH wieder vom Kläger.
    Bisher ist das in der Regel auch ohne Probs gegangen.

    Gruß Zubbel

  • Da die Partei die Raten für Jan., Febr., März hätte zahlen können, sind 3 Raten rückständig. Dies ist ein Aufhebungsgrund. Selbst wenn nach Fälligkeit der drei Raten (später) eine Verschlechterung eintritt und die Partei dies später/zu spät anzeigt, hat sie Pech gehabt. :olgbestae



    Das wundert mich nun aber doch, lautet doch der Gesetzeswortlaut ausdrücklich, das ein Rückstand von mehr als 3 Raten bestehen muss. Genau drei Raten erfüllt diesen Tatbestand aber nicht.

  • Ups, da hast du Recht. Habe das Beisp. verbessert. Mein genannter tatsächlicher vom OLG entschiedener Fall lag sogar noch eindeutiger. Da waren, wenn ich mich recht erinnere, sogar 5 Raten rückständig.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • :daumenrau Ihr seid super!!! So weit schon mal DANKE!!! :daumenrau

    Jetzt hatte ich heute gleich die nächste PKH auf meinem Haufen ;) und der PB will seine PKH verzinst haben. Ich habe bald 'nen Rappel bekommen, weil ich unter RVG dazu nix finde. Unter BRAGO ging es wenigstens aus der Kommentierung zu § 128 hervor, dass es nix Zins für PKH gibt .. und mein Bauchgefühl sagt mir auch, dass sich das wahrscheinlich unter RVG nicht geändert hat.

    :confused: Habe ich nur etwas überlesen/-sehen, oder gibt es da noch eine Regelungslücke? Habt ihr das schon geprüft?

  • Im Dienst fliegt bei mir irgendwo eine Stellungnahme unseres Bezi dazu herum, an die ich jetzt nicht herankomme. Eine Verzinsung der PKH-Vergütung findet auf jeden Fall nicht statt. Sie ist nicht vorgesehen. Frage den Antragsteller doch mal nach der Grundlage, auf die wäre ich auch gespannt. Er soll bloß nicht mit § 104 ZPO "analog" kommen... :D

  • Frage den Antragsteller doch mal nach der Grundlage, auf die wäre ich auch gespannt. Er soll bloß nicht mit § 104 ZPO "analog" kommen... :D

    :teufel: Ich tendiere eher nicht zu Diskussionen mit dieser Klientel. :teufel: Ablehnen ... und gut is ... dann kann PB mit Gericht diskutieren :teufel:

    Wäre aber trotzdem nett, wenn du - die Tage - nochmal aus der Stn eures Bezis zitieren könntest.

    Liebe Grüße
    Susa

  • Das hatten wir schon mal: Keine gesetzliche Regelung im RVG, nix ist mit Zinsen.

    Auch Verzugszinsen nach BGB können nicht verlangt werden, da es sich um kein Rechtsverhältnis nach dem BGB handelt.

    Da ist wohl nur jemand sauer, dass es dauert.

    Und die, die bei mir das beantragen, die fordere ich erstmal auf, das mangels gesetzlicher Grundlage binnen 6 Wochen zu begründen :teufel:

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