Beschwerde nach 1 Jahr.

  • Nachträgliche Überprüfung der Vermögensverhältnisse.

    ZP7 ging raus im November 2005 - kein Eingang

    Erinnerung ging raus im Dezember 2005 - kein Eingang

    PKH durch Beschluss aufgehoben, Beschluss zugestellt durch Übergabe an den Adressaten persönlich am 20.01.2006.

    Kein Eingang.

    Sollstellung über die gesamten Kosten.

    Jetzt, Ende Februar 2007 kommt der Antragsteller und trägt folgendes vor:

    Die LJK schickt mir schon zweimal den Gerichtsvollzieher. Ich kann gar nichts bezahlen, meine Vermögenssituatiion ist seit Jahren unverändert schlecht.
    Dies kann ich lückenlos durch entsprechende Bescheide des Arbeitsamts belegen.

    Ich habe damals das Vermäögensverzeichnis und die entsprechenden Unterlagen mit der Post geschickt (Anmerkung: bei Gericht ist nichts angekommen)

    Ich habe damals (Januar 2006) Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und die Beschwerde per Post geschickt (Anmerkung: bei Gericht ist nichts eingegangen).

    Es muss doch in unserem Rechtstret möglich sein, dass ein Unrecht rückgängig gemacht werden kann, wenn ich nachweisen kann, dass ich immer bedürftig war und niemals zu Zahlungen in der Lage gewesen bin.

    Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass die PKH nicht wegen veränderter Vermögensverhältnisse aufgehoben wurde sondern wegen mangelnder Mitwirkung.

    Ich teile ihm mit, dass der Beschluss seit Februar 2006 rechtskräftig sei, und er alles weitere bzgl. Ratenzahlung, Stundung, Niederschlagung mit der LJK ausmachen muss.

    Er bseteht darauf, den antrag aufzunehmen und erklärt an Eides statt, er habe sowohl die Unterlagen und das Vermögensverzeichnis wie auch die Beschwerde mit der Post geschickt.

    Wie seht Ihr die Lage?

  • Kommt, wie immer drauf an:

    Da ich immer als RMB die sofortige Beschwerde dranhänge und zustelle, ist das Ding nach Ablauf der RM-Frist vom Tisch.

    Klar, der kann noch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Habe ich schon verschiedentlich zurückgesemmelt (Der Sachverhalt kommt mir äußerst bekannt vor). Die Begründung war, der Ablauf der Frist zur Wiedereinsetzung: Diese Beträgt zwei Wochen ab Kenntnis. Spätstens nach Rechnungsstellung/Besuch des Vollstreckungsbeamten besteht Kenntnis.

    Oder auch: Das die Partei 8 Briefe nicht erhalten haben soll sowie das Gericht 2 ist unglaubwürdig.

    Falls keine RMB mit Zustellung:

    Irgendwann ist mal das Beschwerderecht verwirkt. Also nicht abhelfen und ab nach oben.

  • ich würde die Sache auch dem Beschwerdegericht vorlegen, dann wirst du ja sehen, was daraus wird.


    :zustimm:
    Ich denke, Du musst sogar vorlegen. IMO müssen sogar offensichtlich unzulässige oder unbegründete RM hoch gegeben werden - nach Nichtabhilfebschluss.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ich würde die Sache auch dem Beschwerdegericht vorlegen, dann wirst du ja sehen, was daraus wird.


    :zustimm:
    Ich denke, Du musst sogar vorlegen. IMO müssen sogar offensichtlich unzulässige oder unbegründete RM hoch gegeben werden - nach Nichtabhilfebschluss.



    das ist natürlich richtig, wenn nicht abgeholfen wird: dann Vorlage an Beschwerdegericht

    Was bedeutet IMO ?

  • Da der Beschluss zugestellt wurde, dürfte die RM-Frist abgelaufen sein (Ich mache zwar auch immer eine RMB, aber ich glaube, das ist nicht wirklich vorgeschrieben, oder?Für den Ablauf der RM-Frist daher nicht entscheidend).

    Also entweder:
    a) RM verspätet, keine Abhilfe, Vorlage an Beschwerdegericht oder
    b) Den Antrag könnte man als Wiedereinsetzungsantrag sehen/deuten.
    Dann würde ich aber - s. jojo - im Prinzip genauso verfahren.:daumenrun

  • Da der Beschluss zugestellt wurde, dürfte die RM-Frist abgelaufen sein (Ich mache zwar auch immer eine RMB, aber ich glaube, das ist nicht wirklich vorgeschrieben, oder?Für den Ablauf der RM-Frist daher nicht entscheidend).

    Also entweder:
    a) RM verspätet, keine Abhilfe, Vorlage an Beschwerdegericht oder
    b) Den Antrag könnte man als Wiedereinsetzungsantrag sehen/deuten.
    Dann würde ich aber - s. jojo - im Prinzip genauso verfahren.:daumenrun



    also die Rechtsmittelfrist ist zweifellos abgelaufen.

    Der Beschluss wurde mit Rechtsmittelbelehrung am 20.1.2006 zugestellt.

    Also insofern ist die Sache unproblematisch.

    Wiedereinsetzung ist nicht konkret beantragt, ich habe ihn auch nicht gerade mit der Nase auf diese Möglichkeit gestoßen.

    Aber die "Beschwerde" wäre ja unter Umständen auch dahingehend auszulegen.

    Sollte ich das im Nichtabhilfebeschluss erwähnen?

    So in etwa: "der Beschwerde wird nicht abgeholfen. Eine evtl. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, da der...mit Erhalt der Rechnung, spätestens durch den Besuch durch den Gerichtsvollzieher und seine Telefonate mit der LJK Kenntnis erlangt hat und somit seit Kenntiserlangung ca. 1 Jahr vergangen ist."

    Oder einfach gar nichtss bzgl. Wiedereinsetzung schreiben?

    "Der Beschwerde wird nicht abgeholfen"

  • Nach der hier von der Beschwerdekammer vertretenen Rechtsauffassung ist jedes verspätetes RM gleichzeitig als Wiedereinsetzungsantrag zu werten. Und ggf. sogar als Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung.

    Ich schreibe daher dann imm was rein:

    Ist unzulässig, da verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich. Oder den Satz mit der Frist und der Kenntnis, kommt immer auf den Sachverhalt an.

    Kurz und knapp und ab damit.

    Sollen sich die klügeren Leute damit auseinandersetzen.

  • Ich würde den Antrag auch aufnehmen (als Wiedereinsetzung) oder ein (falsch) bezeichnetes Rechtsmittel umdeuten (§ 133 BGB).

    In die Nichtabhilfeentscheidung würde ich den Sachverhalt aufnehmen und insbesondere angeben, dass und wann der Aufhebungsbeschluss zugestellt wurde, und dass sich das genannte Rechtsmittel und die Unterlagen nicht in der Akte befinden.
    Als Grund würde ich anführen, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt. Die Partei hat dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel rechtzeitig mit den genannten Unterlagen bei Gericht eingeht und nicht umgekehrt.

    Und dann das ganze ans Rechtsmittelgericht. Und nach geraumer Zeit macht das Gericht dann bei dir :beifallkl und bei der Partei :2aetsch: .

    P.S.: Ich weise auch an dieser Stelle gern nochmals darauf hin, dass eine Rechtsmittelbelehrung (auch) bei PKH-Aufhebungsbeschlüssen nicht notwendig ist. Daher spare ich mir diese auch regelmäßig.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Der BGH hat in seiner Entscheidung ( IX ZB 195/05 ) bereits entschieden, dass eine RMB nicht notwendig ist:

    "Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft im Zivilprozess auch eine juristisch nicht geschulte Partei grundsätzlich allein; sie hat keinen Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung, sondern muss sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989)."

    Ich würde aufnehmen, nicht abhelfen und nach oben geben.

  • @dassjott: Auch für Damen gilt die ZPO und nicht das SGB I, daher zurückweisen. :teufel:

    Mh, für mich ist es unabhängig vom entschiedenen Ausgangsvoll eine Frage der Bürgerfreundlichkeit (und das aus meinem Munde), den über seine Rechte gegen meine, ihm meistens nicht passende Entscheidung aufzuklären.

    Im übrigen habe ich da ja auch keine Nachteile durch, die RMBs habe ich als Autokorrekturen/Autotexte gespeichert, oder direkt in den *.dot s drin.

    Achso, was interessiert mich eigentlich der BGH ? Oder Verwaltungsgerichte ? Oder gar OLGs: § 9 V ArbGG ist angesagt, aber selbst wenns den nicht gebe, s.o.


  • Im übrigen habe ich da ja auch keine Nachteile durch, die RMBs habe ich als Autokorrekturen/Autotexte gespeichert, oder direkt in den *.dot s drin.



    Hatten wir auch mal, aber gerade bei der sofortigen Beschwerde ( zeitlang durften wir nicht abhelfen, dass wurde der Wert erhöht ) gingen hier falsche RMB raus. Keine ist erlaubt ( hat das BVerFG Anfang der 90er entschieden ) eine falsche RMB ist aber angreifbar. Daher haben wir uns entschieden keine rauszuschicken. Lediglich bei Vorsprachen weisen wir auf die Fristen hin.

  • @dassjott: Auch für Damen gilt die ZPO und nicht das SGB I, daher zurückweisen. :teufel:



    Jawoll !

    @ jojo bzgl. RMB: Leute die genauso stur sind wie ich, sind mir sympathisch.;)

    Folgender Fall:
    Gesetzliche Rechtsmittelfrist beträgt 2 Wochen.
    In der falschen RMB steht was von einem Monat.
    Rechtsmittel wird innerhalb von 3 Wochen eingelegt.
    Bei dir wär`s noch zulässig, bei mir nicht.
    Wobei dir das natürlich nicht passiert, da du immer die richtige RMB verwenden würdest, stimmt`s ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn sie sich nicht öffnen lässt, einfach AZ kopieren und unter www. bundesgerichtshof.de / Entscheidungen in die Suchmaske. Kommt pronto.

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