Nochmal Ordnungshaft

  • Nochmal eine Frage zu dem leidigen Thema Ordnungshaft:
    Ich vollstrecke eine Ersatzordnungshaft gem. § 380 ZPO gegen einen im Termin nicht erschienenen Zeugen.
    Der Strafantrittsladung wurde keine Folge geleistet, so dass ich nunmehr HB erlasse.
    Wem übersende ich diesen zum Vollzug?
    Ich bin der Meinung der Polizeibehörde, befragte Kollegen meinen dagegen dem Gerichtsvollzieher -wie bei § 890 ZPO.
    Für Hilfestellung vielen Dank!!!:confused:

  • Bei § 890 ZPO ist die Vollstreckung der Ordnungshaft durch die Polizei, als auch den GV möglich. Für die Vollstreckung der Ordnungshaft bei Zeugen bzw. die zwangsweise Vorführung derer, beauftragen wir jedoch immer den GV, da dieser nach Zöller/Greger, Rand- Nr. 8 zu § 380 ZPO, auch für die zwangsweise Vorführung bei wiederholtem Ausbleiben zuständig ist.
    Ansonsten kannst du auch mal hier reinschauen, betrifft zwar Schuldner, ist aber beim Zeuge m. E. auch nicht anders.

  • Ich übersende grundsätzlich an die Polizeibehörde, weil die Chancen größer sind, dass der Rubel rollt, wenn plötzlich 2 uniformierte Herren vor der Tür stehen. Bis jetzt hat das immer gut geklappt.

  • Ich übersende grundsätzlich an die Polizeibehörde, weil die Chancen größer sind, dass der Rubel rollt, wenn plötzlich 2 uniformierte Herren vor der Tür stehen. Bis jetzt hat das immer gut geklappt.



    Mache ich genauso. In über 90% der Fälle finden die Zeugen plötzlich Geld sobald die Polizei vor der Tür steht. Ich weiß aber auch, dass die Polizei diese HB hasst und es daher auch mal länger dauern kann.

  • Erstmal vielen Dank für die Antworten!
    Was mich auch stutzig gemacht hat:
    Ich arbeite mit TSJ (Judica) und das sieht als einzige Option "Polizeidienststelle" vor - der GV ist nicht vorgesehen!:gruebel:

  • :daumenrau :D Juhu, Problem gelöst:
    Aus § 190 GVGA ergibt sich folgendes:
    Die Ordnungshaft wird von Amts wegen nach den für STRAFSACHEN geltenden Vorschriften vollstreckt.
    Das Gericht KANN jedoch auch einen GV beauftragen.
    Also: Was immer ihr tut, es ist richtig!!

  • Auch ich habe ein Problem mit der Ordnungshaft:

    In einer Gewaltschutzsache wurde gegen den Antragsgegner Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt.

    Der Antragsgegner war sodann verschwunden, befand sich danach lange in Untersuchungshaft. Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes verlief entsprechend zäh. Nun habe ich heute das Protokoll über die EV erhalten, hat nix. Nun also, Ordnungshaft vollstrecken. Soweit kein Problem.

    Aber, der Beschluss datiert vom 20.04.2005 und wurde seinem Anwalt am 29.04.2005 zugestellt. Fristablauf nach § 9 EGStGB?

    Auch wenn ich ihn unter Eilt zum Antritt der Ordnungshaft lade, kann ich wohl erst in ca. 3 Wochen Haftbefehl erlassen. Wann der vollstreckt wird, weiß ich ja nicht. Hinweis auf den Fristablauf und, dass danach die Vollstreckung unzulässig ist auf den Haftbefehl?

  • Prüfe doch mal, ob bei Deinem Fall einer der Verjährungs-Ruhetatbestände in Frage kommt (Abs. 2 Nr. 1-3):

    Art. 9 EGStGB
    Verjährung von Ordnungsmitteln

    (1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

    (2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

    1.nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
    2.die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
    3.eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

  • @ 13

    Ruhen der Verjährung nach Ziffer 2. und 3. des Art. 9 EGStGB ist auszuschließen, zu Ziffer 1. fällt mir nichts ein. Wann kann ich die Vollstreckung nach dem Gesetz nicht beginnen oder fortsetzen?

    Fristberechnung: Beginnt die Frist mit der Zustellung oder dem Erlass des Beschlusses? Ich habe in Juris nachgesehen, bin aber zu dieser Frage nicht klüger geworden.

  • Hab jetzt auch versucht mal nachzulesen, als Beispiel zu Ziff 1 wird im HRP-Handbuch Immunität angegeben. Aber ich denk mir gerade, wenn der schon einsaß, wie sollst Du da vollstrecken?

  • Abwandlung:

    Habe jetzt einen ählichen Fall und würde gerne mal eure Meinungen hören :oops: .

    Also Ordnungsgeldbeschluss gegen Zeugen; es wurde versucht zu vollstrecken, aber erfolglos.
    Nunmehr erlässt der Richter einen Haftbefehl nach § 380 ZPO. Die Akte wird mir nun zwV vorgelegt. Soll ich jetzt den HB nochmals an den Schuldner übersenden, da dieser ja auch eine Zahlungsmöglichkeit enthält oder gleich die Polizei oder GV beauftragen ??:gruebel:

  • Kommt sicherlich auf den Einzelfall an, aber manchmal bewirkt ein Haftbefehl „wahre Wunder“, was die Zahlungsfähigkeit des Schuldners/Zeugen anbelangt. ;)
    Wir geben den HB an den GV zum Vollzug, dieser erreicht meistens, dass das Ordnungsgeld doch noch bezahlt wird und die ersatzweise Ordnungshaft dadurch hinfällig wird.

  • Wieso erlässt der Richter einen Haftbefehl?

    Wenn in das Vermögen mangels Masse nicht vollstreckt werden kann, dann erfolgt durch den Rpfl. die Ladung zum Strafantritt. Stellt der Schuldner sich nicht freiwillig, wird ein Vollstreckungs-HB durch den Rpfl. gefertigt und zur Polizei (oder GV) übersandt zwecks Einlieferung des Schuldners in die JVA. Vielfach flattern dann die (auch großen) Scheine.

  • Wieso erlässt der Richter einen Haftbefehl?



    Das habe ich allerdings auch noch nicht gehört.



    Vielleicht meint HarryBo den Beschluss, in dem der Richter das Ordnungsgeld festgesetzt bzw. die ersatzweise Ordnungshaft angeordnet hat (Zöller/Greger, Rand-Nr. 3 zu § 380 ZPO --> zuständig: Richter). Oder der Richter hat im Beschluss nur das Ordnungsgeld festgesetzt und im Nachhinein einen separaten Haftbefehl erlassen.
    Für die Beitreibung des Ordnungsgeldes bzw. die Vollstreckung der Ordnungshaft ist dann natürlich der Rpfl. zuständig.

  • nein es handelt sich um einen kuriosen Fall:

    ich hatte ja bereits versucht zu vollstrecken (im Beschluss hieß es ganz normal O`geld ersatzweise Haft); nunmehr hat der Ri. vermerkt, dass das Ordnungsmittel verjährt ist und den HB erlassen :gruebel:

  • HB, trotz Verjährung, erlassen? Hopsa, hast Du noch Resturlaub, den Du schnell machen kannst?

    Ich glaube ich würde mal das Gespräch mit dem Kollegen suchen.

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