§ 26 AktO

  • Sachverhalt:

    Das Jugendamt beantragt gemäß § 26 AktO die Genehmigung eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer ihrer Urkunden über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung erteilen zu dürfen.
    Als Begründung wird angeführt, dass der Gerichtsvollzieher die 1. vollstreckbare Ausfertigung (unrechtmäßig) aus dem Verkehr gezogen/entwertet habe.
    Der Schuldnervertreter wendet ein, dass der Gerichtsvollzieher den Titel entwertet habe und daher eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt werden kann.
    Das Jugendamt erwidert, dass der Titel einen laufenden Unterhaltsanspruch enthält und daher nicht hätte aus dem Verkehr gezogen werden dürfen.

    Der Titel enthält tatsächlich laufende Ansprüche. Kann ich jetzt wegen dem Versehen des Gerichtsvollziehers eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen?

    Wie sind eure Meinungen dazu? War jemand schon mal mit diesem Problem konfrontiert?

  • Ich hätte keine Bedenken gegen die Erteilung, soweit laufende Ansprüche betroffen sind. Der Titel ist diesbezüglich ja schon irgendwie abhanden gekommen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mit § 26 AktO als Rechtsgrundlage für den Antrag habe ich meine Probleme. Die Rechtsgrundlage ist meines Erachtens § 60 SGB VIII. Für die aktenmäßige Behandlung des Antrages bietet § 26 AktO (Niedersachsen) nach meiner Meinung keine Grundlage.

    In der Sache selbst hätte ich keine Probleme, die Erteilung zu genehmigen, wenn der GV die versehentliche Entwertung bestätigt hat.

  • Im übrigen kann der GV den Titel überhaupt nicht "entwerten".

    Er kann höchstens eine Zahlung auf ihm vermerken oder ihn aushändigen.

    Ich kann nicht erkennen, warum keine neue Ausfertigung erteilt werden darf, wenn ein Titel versehentlich ausgehändigt worden ist, obwohl noch eine (Rest-)forderung besteht und wenn der Schuldner zur freiwilligen Rückgabe nicht bereit ist.

    Bestehender Streit über die Erfüllung wäre ohnehin nicht im Klauselerteilungs- und/oder Vollstreckungsverfahren zu prüfen.

  • Die Grundsätze des § 733 ZPO gelten auch hier.
    In den bekannten ZPO-Kommentaren findet man die Handhabung für die Fälle, in denen der Titel versehentlich ausgehändigt wurde.
    Meiner Erinnerung nach ist daher selbstverständlich das Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung der weiteren vollstreckbaren zu prüfen. Gezahlte Beträge können dann ja auf der weiteren vollstreckbaren Ausf. vermerkt werden. Darüber werden sich die Parteien ja einig sein, weil ja jeweils offenbar abquittiert wurde, § 757 ZPO.

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