Bankbürgschaft für Gebot: Praktische Handhabung?

  • Eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung für eine Einstellung durch das LG hatte ich schon, aber noch keine als Sicherheitsleistung für ein Gebot (§ 69 II ZVG). Sowas droht mir aber heute.

    Daher die Frage, wie ich die Bürgschaft praktisch handhabe:

    Ich nehme die Bürgschaft nach Prüfung und Zulassung des Gebots (nur) zu den Akten. Eine Einlösung der Bürgschaft über die Gerichtskasse erfolgt nicht. Der Bürge wird in Höhe der Bürgschaft im Zuschlagsbeschluss benannt:

    "Mit dem Ersteher haftet als Gesamtschuldner der Bürge XY in Höhe von 1234  EUR."

    Ihm wir der Zuschlagbeschluss zugestellt (§ 88 ZVG). Weiter ist zunächst nicht zu veranlassen? Zahlungsempfänger der Bürgschaft sollte das AG sein?

  • In diesem Fällen, die bei mir nicht selten sind, zahlt der Ersteher umgehend, denn vielfach möchten diese die Bürgschaftsurkunden für andere Verfahren verwenden (gewerbliche Bieter).
    Der Bürge ist durch Zustellung des Zuschlagsbeschlusses zu unterrichten. Gleichzeitig erhält er von mir eine Mitteilung über den Verteilungstermin, damit er Gelegenheit hat, auf den Ersteher einzuwirken, um nicht als Bürge) in Anspruch genommen zu werden.
    Die Zahlungen sind an das Gericht zu leisten.

  • Ich habs jetzt nicht noch mal nachgelesen. Hatte aber mal den Fall bis zum äußersten und hatte damals folgendes recherchiert:
    Die Sicherheit ist ausreichend geleistet, wenn die Bürgschaft in Ordnung ist. Das Bargebot ist dann aber so als wäre keine Sicherheit geleistet zu verzinsen und die Bürgschaftsurkunde zur Akte zu nehmen.

    Zahlt der Ersteher im Verteilungtermin , wird an ihn die Bürgschafturkunde zurückgereicht. Nicht an die bürgende Bank zurückgeben, da in den meisten Fällen dann die Bürgschaft erlischt und das vielleicht nicht gewollt ist.
    Zahlt der Ersteher nicht , wird die Forderung gegen ihn übertragen und in Höhe der Bürgschaft wird auch die Forderung gegen die bürgende Bank übertragen. Das heisst der Gläubiger kann sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit der übertragenden Forderung erteilen lassen und gegen die Bank persönlich vollstrecken. Vorher muss er in diesem Fall natürlich den Titel und Klausel im Parteibetrieb zustellen lassen. Ist dann nicht mehr das Problem des Versteigerungsgerichts. In diesem Fall verbleibt die Bürgschaftsurkunde bei den Akten, da die Sicherheit in den meisten Fällen ja für mehrere Gläubiger ausreichend ist (Gerichtskasse, Stadt, bestrangiger Gläubiger)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Danke für Eure Mühe. Nach dem Kommentarlesen war ich mir nicht sicher, aber mit Eurer Hilfe bin ich wohl auf der richtigen Spur.

    Der Bieter mit der Bürgschaft ist auch Meistbietender geblieben und könnte Ersteher werden; daher kann ich Eure Infos vermutlich in die Praxis umsetzen :) .

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!