Wahlanwaltsvergütung + Geschäftsgebühr

  • Partei hat PKH mit Raten. Der beigeordnete Anwalt beantragt im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung die Festsetzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400.
    Geht das?
    Ich hätte Bedenken, da ich doch wohl nur die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren von der Partei einziehen und später festsetzen kann. Bislang ist jedenfalls hier noch niemand auf die Idee gekommen :gruebel:.

    Life is short... eat dessert first!

  • Bei mir schon :D

    Wie du schon schreibst: Es kommt nur die Erstattung gerichtlicher Gebühren in Betracht.

    Es dürfte auch schon daran scheitern, dass PKH ja frühstens ab Klageerhebung (Ausnahme natürlich vorgeschaltetes PKH-Verfahren) bewilligt wird und die Gebühr daher nicht erfasst wird.

    Daher: Nettes Anschreiben und wenn keine Rücknahme, dann Beschluss, der natürlich mit RMB zu versehen ist. :teufel:

  • Da die Gebühr nach § 103 ZPO und § 11 RVG nicht festgesetzt werden kann, kann sie auch nicht Gegenstand einer vom Gericht im Rahmen "des Inkasso" zu beachtenden Differenzvergütung sein.

    Es wird im Rahmen der WAV nur das angefordert, was im Laufe des Verfahrens entstanden ist (s. jojos Beitrage, Mist, 2 Minuten spät...). Zu dem was vorher entstanden sei mag, braucht sich das Gericht keine Gedanken zu machen.
    Alles andere wäre auch Quatsch, denn was passiert, wenn der RA die Gebühr im Rahmen der WAV zur Einziehung im Rahmen der Ratenanordnung anmeldet und der Mandant die Gebühr (Rahmengebühr !) für nicht angemessen hält?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @ jojo:

    Vielleicht können wir den "Disput" ;) beilegen?: Ich hab`mir nochmals genau die Entscheidung des OLG Schleswig, Beschl. 27.05.2003, MDR 2003, 1249 angesehen. Dort heißt es in den Gründen:
    "Dass etwa im Arbeitsgerichtsgesetz [...] Rechtsmittelbelehrungen enthalten sind, begründet für den Bereich des Zivilprozesses auch nach Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG oder wegen des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 I GG nicht die Pflicht, gerichtliche Entscheidungen mit Rechtsmittelbelehrungen zu versehen."
    Will heißen: Jeder hat, für seine Gerichtsbarkeit Recht !

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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