Ordnungshaft/Freiheitsstrafe

  • Hallo,

    auch ich hab eine Frage zur Vollstreckung von Ordnungshaft, habe dazu nirgends was gefunden.
    Betrifft allerdings auch n bissi Strafrecht.

    Habe 25 Tage Ordnungshaft zu vollstrecken.
    Nachforschungen ergaben,dass sich der Betroffene in der JVA befindet, weil er wohl ca 5 Jahre Freiheitsstrafe zu vollstrecken hat.

    Meine Nachforschungen ergaben, dass man nur U-Haft unterbrechen kann, um Ordnungshaft zu vollstrecken, Freiheitsstrafen nur zum 2/3-Zeitpunkt.
    Und nu?
    Kann man die hinten anhängen? Der Anspruch verjährt meines Wissens doch nach 2 Jahren.
    Richter sagt: vollstrecken durch Unterbrechung.
    Falls ja: WIE?
    Aufnahmeersuchen an JVA und die kümmern sich dann, oder wie geht das?

    Bin dankbar für jede Hilfe!

  • Man kann m.W. auch Freiheitsstrafe unterbrechen- dies zum Beispiel würde sich empfehlen, wenn Verjährung droht. Das würde auch auch machen, wenn die O-Haft - anders als die Strafvollstreckung - nicht in der Verjährung wegen behördlicher Verwahrung gehemmt ist. Aber das weiß ich nicht.
    Sollte die Verjährung gehemmt sein, kannst Du es ganz normal hintendranhängen.

    Ruht die Verjährung bei Ordnungshaft nicht aufgrund Verwahrung in einer behördlichen Anstalt, würde ich wie gesagt Aufnahmeersuchen machen und die STA um Unterbrechung bitten.

  • Und muss ich das dann die StA bitten oder macht das der Richter?
    Ich weiß ja auch gar nicht welche StA...
    Oder dann doch erstmal Aufnahmeersuchen raus in der Hoffnung, dass mir die JVA was mitteilt?

  • Die Unterbrechung wird vom Rechtspfleger der StA veranlasst.
    Ich würde zunächst ein Aufnahmeersuchen an die JVA schicken. Die senden dann mit dem ausgefüllten AE automatisch eine Vollstreckungsübersicht mit, aus der die zuständige StA der vorgehenden Freiheitsstrafe ersichtlich ist. Wenn dann Az. und Sta bekannt sind, würde ich das Verfahren anschreiben unter Bezugnahme auf § 43 StVollStO mit der Bitte die FS für die Ordnungshaft zu unterbrechen, da ansonsten Verjährung droht. Klappt bei mir eigentlich immer reibungslos. Hab hier an der StA auch Ordnungsgelder zu vollstrecken, und auch hier haben wir oft Probleme mit der Verjährung bei Vollstreckung von langen Freiheitsstrafen.
    :)

  • Bei Ordnungshaft nach dem Strafrecht hemmt die Inhaftierung die Verjährung nicht. Ob das bei zivilrechtl. Ordnungshaft auch gilt kann ich leider nicht sagen.

  • Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre, ist bei dir allerdings kein Problem. Die Verjährung ruht allerdings nicht. Die Reihenfolge der Vollstreckung richtet sich nach § 43 StVollstrO. Normalerweise wird die Haft unterbrochen.

    Du kannst bei der JVA oder der STA anrufen, die werden dir sicherlich weiterhelfen. Oder gleich ein AE an die JVA.

  • Für solche Sachen würde ich mir mal den HRP 7a ( Strafvollstreckung ) ausleihen und entprechende Seiten kopieren. Kleines Mäppchen angelegt und in Zukunft haste mit Vollstreckung deine Ruhe. Dort steht es recht ausführlich drin.

  • Die Unterbrechung wird vom Rechtspfleger der StA veranlasst.
    Ich würde zunächst ein Aufnahmeersuchen an die JVA schicken. Die senden dann mit dem ausgefüllten AE automatisch eine Vollstreckungsübersicht mit, aus der die zuständige StA der vorgehenden Freiheitsstrafe ersichtlich ist. Wenn dann Az. und Sta bekannt sind, würde ich das Verfahren anschreiben unter Bezugnahme auf § 43 StVollStO mit der Bitte die FS für die Ordnungshaft zu unterbrechen, da ansonsten Verjährung droht. Klappt bei mir eigentlich immer reibungslos. Hab hier an der StA auch Ordnungsgelder zu vollstrecken, und auch hier haben wir oft Probleme mit der Verjährung bei Vollstreckung von langen Freiheitsstrafen.
    :)



    Gibt es ein Ergebnis? Hat sich hier eine Lösung ergeben?
    Wir haben hier nämlich einen ähnlichen Fall. Die Person sitzt auch noch mind. 2 Jahre und die Verjährung der Ordnungshaft droht.

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