Unterbrechung der Frist?

  • Erblasser verstirbt zwischen dem 06. und 07.02.2007; Erben sind hier nicht bekannt.
    Gestern Anruf eines Gruppenleiters eines Heimes. Dieser zeigt an, dass der Erblasser einen Bruder hat. Dieser ist geistig behindert, steht aber nicht unter betreuung, war bisher nicht nötig.
    Der Bruder bzw. dessen Gruppenleiter hat am 14.02.2007 vom Tod des Erblassers erfahren und am 21.02. beim zuständigen AG die Anordnung einer Eilt-Betreuung beantragt zur Ausschlagung der Erbschaft.
    Das zuständige AG sieht kein Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung, da kein medizinischer Notfall vorliegt. Sie meinen, die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft wird von dem Tag des Antrages auf Anordnung einer Betreuung unterbrochen bis zum Tag der Betreuungsanordnung.

    Ich hatte so einen Fall noch nie. Bei uns am Gericht wird dann eine Eilt-Betreuung eingerichtet...

    Kann jemand helfen?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Völlig aus dem Bauch heraus:

    Die Frist kann nur beginnen, wenn der Erbe von der Erbschaft und seiner Berufung als Erbe Kenntnis hat. Ist der Erbe geistig behindert und nicht geschäftsfähig, kann er keine (wirksame) Kenntnis haben und damit auch keine Frist in Lauf gesetzt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Völlig zutreffend.

    Bei Geschäftsunfähigen kommt es nur auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an. Die Ausschlagungsfrist kann daher im vorliegenden Fall überhaupt noch nicht begonnen haben, sodass sich die Frage nach einer Hemmung (nicht Unterbrechung) der Frist nach § 1944 Abs.2 S.3 BGB i.V.m. § 210 BGB überhaupt nicht stellt. Für eine eilbedürftige Betreuerbestellung besteht daher kein Anlass. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der (gleich wann) bestellte Betreuer vom Erbanfall Kenntnis erlangt.

  • Vielen Dank für die Antworten und



    @ juris....ja klar Hemmung....:wiekonnte

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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