Beide Parteien PKH ohne Zahlung

  • Habe gerade eine Akte zwecks PKH Überprüfung. Beklagte wurde damals in die Kosten verurteilt.
    Beide RA haben Gebühren aus der Staatskasse bekommen.
    Beklagte legt trotz Erinnerung Verhältnisse nicht offen, so daß ich nun PHK aufhebe und gesamte Kosten auf einmal fällig sein. Kann ich von ihr eigentlich auch die aus der Staatskasse für den Kl-Anwalt gezahlte PKH-Vergütung einziehen oder muss ich mich da weiter an den Kläger halten.

  • Durch Zahlung der PKH-Kosten des Kl. sind die Ansprüche auf die Landeskasse übergegangen (§ 130 BRAGO / § 59 RVG). Diese sind gegen den Beklagten zum Soll zu stellen. Dies ist sogar möglich, wenn die PKH des Bekl. nicht aufgehoben wird. Wenn die PKH aufgehoben wird, natürlich erst recht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen hat, dann auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers.

    Kannst also die vom KlägerRA aus der Landeskasse gezahlte Vergütung auch von der Beklagten einziehen.
    Die ist doch eh auf die Landeskasse übergegangen.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Da bei Aufhebung der PKH bewirkt, dass die Vergünstigungen des 122 ZPO entfallen, denke ich, es müsste ein Übergang gem. 59 RVG festgestellt werden, so dass die PKH-Kosten des Kl.Vertr. vom Bekl. eingefordert werden könnten, s. auch Rdnr. 24 zu § 124 ZPO, Zöller, ZPO, 25. Aufl..

  • Durch Zahlung der PKH-Kosten des Kl. sind die Ansprüche auf die Landeskasse übergegangen (§ 130 BRAGO / § 59 RVG). Diese sind gegen den Beklagten zum Soll zu stellen. Dies ist sogar möglich, wenn die PKH des Bekl. nicht aufgehoben wird. Wenn die PKH aufgehoben wird, natürlich erst recht.




    Ich werde hier immer angepault, dass ich dann eben nicht einziehen darf... Bisher war das für mich kein Thema, dass zumindest die Kosten der Gegenseite einzuziehen waren ...
    Hast Du da vllt. Rechtsprechung oder Literatur?

  • Mich überzeugt das nach wie vor nicht, ebenso wie unseren Bezi. Hier wird es weiterhin so gehandhabt, dass zwar der Übergang festgestellt, in der Akte jedoch vermerkt wird, dass dieser wegen Bewilligung von PKH o.Rz. für die zahlungspflichtige Partei nicht realisiert werden kann. Die Sollstellungsmethode führt diese Bewilligung o.Rz. nach m.A. ad absurdum. Nicht umsonst hat im Rahmen der Entscheidungsschuldnerschaft das BVerfG auch dafür gesorgt, dass Kostenvorschüsse aus der LK zu erstatten sind. Eine Belastung der PKH-Partei in der hier genannten Konstellation halte ich für nicht gerechtfertigt.

    Wenn ich dran denke, werde ich den Bezi nochmals interviewen unter Vorlage der zitierten Entscheidungen.

  • Die Frage war ja nur, ob es möglich ist. Das ist es m.E. eindeutig.

    Ob es sinnvoll ist, ist eine andere Frage.

    Bei uns trifft die Entscheidung der KB (=mittl. Dienst). Ich vermerke in der Akte den Übergangsanspruch und weise ausdrücklich (Standartformular) auf die o.g. Entscheidung hin. Was der KB draus macht, ist seine Entscheidung.

    Unserem Bezi ist es insoweit egal wie der KB entscheidet.

    Ich persönlich wäre nicht bereit einen Schulder der nix hat, dadurch zu belohnen indem ich weitere Forderungen erst gar nicht versuche durchzusetzen. Aber das ist eher eine wirtschaftliche/politische Diskussion, zu der jeder seine eigene Meinung hat und natürlich auch haben darf.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zur Ausgangsfrage: Der Beklagten wird alles zum Soll gestellt - auch die Anwaltskosten des Klägers. Am besten wird gleich mit verfügt, dass die Kasse einen Zahlungsnachweis zur Akte gibt. Wenn die Beklagte alles bezahlt hat, entfällt auf der Klägerseite die weitere PKH-Überprüfung und die Akte kann ins Archiv.

    13: Wenn Bekl. PKH hat und den Prozess verliert, bekommt der Kl. seinen eingezahlten Vorschuss wieder (außer bei Vergleich), weil die Staatskasse im Rahmen der PKH die vom Bekl. zu tragenden GK übernimmt. Sie übernimmt aber in keinem Fall die Anwaltkosten der Gegenseite. Deswegen kann, wenn der Kl. auch PKH hat, die PKH-Vergütung des Kl.-Vertr. immer gegen den Bekl. zum Soll gestellt werden. Vielfach wird das jedoch nicht getan, weil beim Bekl. nichts zu holen ist und die Kasse dort auch nichts pfänden kann. Aber vom Grundsatz wäre es richtig.

  • Ich habe eben mal fürchterlich in juris gewühlt und bin zu dem Ergebnis gekommen (mein Archiv freut sich :eek: ), dass es wohl genauso viele Entscheidungen von Obergerichten gibt, die die gegenteilige Meinung der von Ernst P. zitierten Urteile vertreten. Aber das ist ja nichts Neues. Grundsätze hin oder her, ich sehe zu einer Änderung der Praxis verbunden mit unnötiger Mehrarbeit einstweilen keinen Anlass, werde mich aber schon rein vorsorglich noch mal schlau machen.

  • Aber das ist ja nichts Neues.



    Was? :

    Das es bzgl. vieler Probleme auch immer viele Ansicht gibt

    oder

    das ich hier (immer) die (andere/Minder)Meinung einstelle?

    Egal was gemeint war: Ich kann mit beidem leben...:D

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  • Na, na, wer wird denn gleich mimosenhaft reagieren: Mein Motto, dass sich die Rechtsprechung nur in einem einig ist, nämlich, dass sie sich in nichts einig ist, dürfte sich doch rumgesprochen haben. :D

    Nee, keine Angst - und wenn ich mal einen starken Gegner in der anderen Meinungsecke habe, kann das nur von Vorteil sein. Man lernt ja nie aus. ;)

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