Hinterlegung für unbekannte Geschädigte

  • War das die Antwort des sachbearbeitenden Rpfl??
    Wenn ich einen Abwesenheitspfleger bestelle, nehme ich in der Regel einen Rechtsanwalt. Der macht die Arbeit, weil er Geld dafür bekommt (wohl kaum, weil er doof ist :cool: :teufel:).

    Es kommt aber auch ein bißchen auf die hinterlegte Summe an, ob das Ganze überhaupt Sinn macht, oder nicht? :gruebel:

  • Ja, das war die Antwort der sehr netten Rechtspflegerin vom Nachlassgericht (?), jedenfalls nicht von der Hinterlegungsstelle.

    Es geht um ca. 500.000 EUR.

    Wer würde den RA denn bezahlen? Ich (also das FA) als Antragssteller? Das wird mein Chef nicht mitmachen, da er der Meinung ist, dass hinterlegtes Geld ruhig hinterlegt bleiben soll - nach 30 Jahren ginge es eh dann an den Fiskus.:mad:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Aber wenn der Fiskus es so doch eher bekommt... :gruebel:



    Eben. Meine ich auch. Aber wenn mich das "eher" richtig Geld kostet, macht der Chef es halt nicht mit.

    Wenn ich es eher von den Hinterlegungsjungs frei bekomme, kann man ja schon 20 Jahre früher den Haushalt mehren, um z.B. rechtzeitig Diäten zu erhöhen, Gutachten in Auftrag zu geben oder Ministerkraftfahrzeuge zu erwerben... :D

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  • Oder Chefbüros verschönern! :cool:

    Mal im Ernst: Das finde ich irgendwie unlogisch. Ich habe keine Ahnung, was ein Abwesenheitspfleger dafür bekommen würde, aber bei der Abrechnung nach RVG wären es bei einem Wert bis 500.000 Euro zwischen ca. 3.900 Euro (1,3fache Gebühr) und ca. 7.500 Euro (2,5fache Gebühr), jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Das ist zweifellos ganz schön viel, aber der Zinsvorteil fürs Land ist und bleibt doch erheblich, wenn nicht noch 20 Jahre gewartet werden muß.

  • Ganz ehrlich?
    Da ich den Sums auch noch nicht so lange mache, hoffe ich, dass unsere Cracks mir sagen können, wie ein Abwesenheitspfleger abrechnet ;)

  • Mal angenommen ein Rechtsanwalt wird jetzt als Abwesenheitspfleger bestimmt: Wird der jetzt ganz einfach für alle seine Zustimmung erteilen, die Kohle einstreichen und das wars?

    Oder kann der jetzt auf den Gedanken kommen, selbst Ansprüche für seine unbekannten Geschädigten anzumelden, evt. sogar noch welche auftreiben, jedenfalls die Zustimmung verweigern?

    Wäre nen ganz schöner Reinfall, wenn ich den jetzt auch noch teuer verklagen müsste!!!

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  • Hm, gar nicht so einfach zu sagen. Hier winkt womöglich reger Schriftwechsel mit dem Abwesenheitspfleger über die Frage der Verjährung. Nach § 852 BGB a.F. dürften nur die Ansprüche verjährt und nicht mehr in die Mühlen der Überleitungsvorschriften nach der Reform des Verjährungsrechts (Art. 229 § 6 EGBGB) geraten sein, bei denen die Geschädigten "rechtzeitig" Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem hatten. Bei den unbekannten Geschädigten ist das naturgemäß etwas schwer nachvollziehbar...

  • Ich glaube, ich lass das mal besser mit dem Abwesenheitspfleger. Sieht ja nach richtig Ärger + Kosten aus. Zudem graust es mir davor, die 150 bekannten Geschädigten anzuschreiben. Von 100 höre ich nie wieder was und 50 hetzen mir ihre Anwälte auf den Hals, um doch noch was von meinem Kuchen abzubekommen.... Mit dem Fall werde ich so nie fertig, bevor die 20 Jahre um sind.

    Vielleicht gehe ich den Weg über § 15 HintO und lege meiner vorgesetzten Behörde den Fall vor, damit die einen Auszahlungsantrag stellt... (möchte ich zwar nicht so gerne, weil der Fall nicht gerade ein Glanzstück ist, aber was solls)... Wenn ich Pech habe, gerate ich da auch an einen Chefbedenkenträger...:mad:

    Aber vielen Dank für die Infos. Hab glatt was gelernt über Abwesenheitspfleger...:daumenrau :daumenrau :daumenrau

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  • Das ist zweifellos ganz schön viel, aber der Zinsvorteil fürs Land ist und bleibt doch erheblich, wenn nicht noch 20 Jahre gewartet werden muß.



    Das würde mich jetzt mal interessieren. Soviel ich weiß, bekommt man von "der Hinterlegungsstelle" auch Zinsen?


  • Das würde mich jetzt mal interessieren. Soviel ich weiß, bekommt man von "der Hinterlegungsstelle" auch Zinsen?



    Ja, die haben das Geld bei der örtlichen Sparkasse auf einem hundsnormalen Konto - 1,5 % Zinsen meine ich. Habe mich das nämlich auch gefragt. Was in den 20 Jahren die Landeshauptkasse für Schuldzinsen für einen Betrag von 500.000 EUR zahlt, wage ich gar nicht in Erfahrung zu bringen...

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  • Der Zinssatz für z.B. Bundesobligationen liegt derzeit bei 3,5 %... Das "Aussitzen" verspricht also unterm Strich, ein wirklich fettes Minusgeschäft zu werden. :teufel:

  • Das ist zweifellos ganz schön viel, aber der Zinsvorteil fürs Land ist und bleibt doch erheblich, wenn nicht noch 20 Jahre gewartet werden muß.



    Das würde mich jetzt mal interessieren. Soviel ich weiß, bekommt man von "der Hinterlegungsstelle" auch Zinsen?

    1 Promille pro Monat ab dem 3. Monat.

  • Er will wohl eine Kanzlei in Baden-Baden eröffnen....:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wie wäre es mit einem Verteilungsverfahren gem. den §§ 872 ff ZPO?
    Kommt drauf an, wie die StA an das Geld gekommen ist und wie hinterlegt wurde.
    Ich hatte mal so ein Verfahren durchgeführt. War eine ganz schöne Mistarbeit, aber am Schluss wurde verteilt und die Sache hatte Bestand.



  • Gibt es keine andere Möglichkeit (mal den Weg über § 15 HintO ausgenommen)?



    Könnt Ihr Euch den Anspruch gegen den Beschuldigten nicht titulieren lassen und dann den Herausgabeanspruch des Beschuldigten gegenüber dem Land vertr. d.d. Hinterlegungsstelle d.AG pfänden und zur Einziehung überweisen lassen? Wer zuerst kommt, mahlt zuerst, die anderen Geschaädigten schauen dann halt in die Röhre. Ihr müsstet dann noch mit der StA abklären, ob die als Vetreter der Landes aufgrund Ihres vorrangigen Pfandrechtes an der Hinterlegungsmasse der Herausgabe an Euch zustimmen oder noch eine Zulassungsentscheidung des Strafgerichts erforderlich ist (jetzt, nach neuem Recht ja gem. § 111g Abs. 4 StPO n.F., vorher streitig gewesen).

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