PKH-Antrag - Verrechnung Zahlung

  • Das richtige Vorgehen bei folgendem PKH-Fall ist mir nicht ganz klar:

    Ich vertrete in einem Zivilprozess einen Mandanten dem ratenfreie PKH bewilligt ist.
    Aus einem anderen Zivilprozess, in dem ich den selben Mandanten als Kläger vertrete, habe ich 8.000€ für ihn erstritten und vom Beklagten bereits überwiesen bekommen.
    Es geht mir hier um meinen Kostenfestsetzungsantrag im ersten Verfahren.
    Mir steht die Differenz (hier ca. 300€) zwischen den PKH-Gebühren und den höher ausfallenden Wahlanwaltsgebühren nach RVG zivilrechtlich ja zu. Der Mandant wäre mit einer teilweisen Verrechnung der 8000€ auf meine Anwaltskosten einverstanden.
    Kann ich in meinem Kostenfestsetzungsantrag einfach mitteilen, dass ich die mir zustehende Differenz zwischen dem PKH-Anspruch und den Wahlanwaltskosten nach RVG von 300€ bereits erhalten habe und nun nur noch Festsetzung/Auszahlung der PKH haben möchte? Oder bekomme ich die PKH nur, wenn ich vorher nichts bekommen habe?

    Wer kann mir das beantworten?

    Argus

  • Die Partei hat im 1. Verfahren ratenfreie PKH. Nach § 122 ZPO darf der RA daher von der Partei keine Zahlungen verlangen.

    Der korrekte Weg wäre m.E., zu dem 1. Verfahren mitzuteilen, dass die Partei Vermögen i.H.v. 8.000 € erworben hat. In diesem Verfahren müsste der Rpfl. dann aufgrund der Vermögensverbesserung anordnen, dass die Partei die auf sie entfallenden Kosten in einer Summe zu zahlen hat. (Ob auch eine Aufhebung der PKH in Frage kommt, ist hier schon irgendwo diskutiert worden, wenn ich mich recht erinnere wurde dies aber überwiegend verneint, ich vertrete jedenfalls die Ansicht, dass eine Aufhebung nicht möglich ist.) Die PKH-Vergütung kann ganz normal sofort aus der Landeskasse gezahlt werden, die weitere Vergütung nach Zahlung durch die Partei.

    Wie gesagt - so müßte es meiner Meinung nach laufen, wenns korrekt sein soll. Ob dies vorliegend auch praktisch ist... :gruebel:.

    Life is short... eat dessert first!

  • Da gibt es mehrerer Varianten.

    Du kannst z.B. anzeigen, dass Dein Mandant in einem anderen Zivilprozess 8000,- € erhalten hat. Dann dürfte eine Einmalzahlung in Höhe der GK, der bisher gezahlten PKH - Vergütung, der noch ausstehenden PKH-Vergütung und der weiteren Vergütung erlassen werden. Die Folge ist, dass Du vollständig aus der Staatskasse vergütet wirst und Dein Mandant alles an die Staatskasse zahlen muss.

    Die zweite Variante ist, dass Dein Mandant Dir gegenüber hinsichtlich der Deckungslücke (Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH - Vergütung, dass ist nicht die weitere Vergütung) auf seine Rechte aus der PKH verzichtet und Dir das schriftlich für´s Gericht bestätigt (damit es später keinen Ärger gibt). Die Folge wird sein, dass das Gericht Deinen Mandanten nach § 120 IV ZPO überprüft, feststellt, dass er zu Geld gekommen ist, und die gezahlten Beträge, etc. als Einmalzahlung festsetzt. Das Ergebnis ist wie oben.

    Die einfachste und schnellste Variante ist, dass Dein Mandant komplett auf seine Rechte aus der Prozesskostenhilfe dem Gericht und Dir gegenüber verzichtet. Das wäre so, als ob er nie PKH gehabt hätte. Es entfallen vor allem die Hin- und Herüberweisungen zwischen Anwalt, Mandant und Gericht.

    Vielleicht noch zur Begrifflichkeit:
    Die Deckungslücke ist -wie gesagt- die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung (wegen der PKH nicht durchsetzbarer Anspruch gegen den Mandanten). Die weitere Vergütung ist Dein (durch vorherige Zahlung bedingter) Anspruch gegen die Staatskasse. Die weitere Vergütung kann daher auch geringer sein, als die Deckungslücke.


  • Die einfachste und schnellste Variante ist, dass Dein Mandant komplett auf seine Rechte aus der Prozesskostenhilfe dem Gericht und Dir gegenüber verzichtet. Das wäre so, als ob er nie PKH gehabt hätte. Es entfallen vor allem die Hin- und Herüberweisungen zwischen Anwalt, Mandant und Gericht.



    Die Idee finde ich gut. Macht es für alle viel einfacher. Ist bei uns leider noch nie jemand drauf gekommen.

    Life is short... eat dessert first!

  • @ Manfred:

    Da muss ich doch noch mal einhaken, weil mir der Begriff der Deckungslücke zur weiteren Vergütung bis dato so nicht geläufig war, denn hier gibt es die Dreier-Kategorie Gerichtskosten/PKH-Vergütung/weitere Vergütung.

    Wenn ich Dich richtig verstanden habe, bezeichnest Du als Deckungslücke immer den Maximal-Betrag der weiteren Vergütung. Die weitere Vergütung sollte demnach in den meisten Fällen mit der Deckungslücke identisch sein, es sei denn, die "weitere Vergütung" fällt geringer aus, da die komplette Deckungslücke nicht durch PKH-Raten abgedeckt ist und nur der überbleibende Restabdeckungsbetrag als weitere Vergütung ausgekehrt werden kann (hoffentlich ist das verständlich :gruebel: ).

    Liege ich damit auf gleicher Welle?

  • Danke!

    Ich gehe davon aus, dass es nach § 122 ZPO nicht schädlich ist, wenn ich die 8.000€ für die Partei treuhänderisch verwalte, solange ich keine Verrechnung auf meine Gebühren vornehme.

    argus

  • 13

    So kann man es sagen.

    Die Deckungslücke ist ein Anspruch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Anwalt und Mandant, der wegen 122 ZPO nicht durchsetzbar ist. Dafür gibt es für den RA zum Ausgleich den Anspruch gegen die Staatskasse auf Zahlung der weiteren Vergütung (50 RVG).

  • Mh, ich sehe dass anders. Du darfst keine Zahlung mehr im Ursprungsverfahren annehmen. Nach der PKH-Bewilligung ist Schluss.

    Und auf die PKH-Rechte kann der Kläger nicht verzichten. Daher kannst du das dem Gericht mitteilen und ein 120IVer wird durchgeführt. Aber deine Partei hast du das letzte Mal gesehen.

  • Mh, ich sehe dass anders. Du darfst keine Zahlung mehr im Ursprungsverfahren annehmen. Nach der PKH-Bewilligung ist Schluss.

    Und auf die PKH-Rechte kann der Kläger nicht verzichten. Daher kannst du das dem Gericht mitteilen und ein 120IVer wird durchgeführt. Aber deine Partei hast du das letzte Mal gesehen.


    Warum soll die PKH-Partei nicht auf Ihre Rechte aus der Bewilligung verzichten können? Ich halte freiwillige Zahlungen trotz PKH für möglich. Der Anspruch des RA gegen seinen Mandanten besteht, der RA kann ihn nur nicht durchsetzen. Nirgendwo im 122 ZPO steht aber, dass die PKH-Partei auf diesen Anspruch nicht leisten darf.

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