Reisekosten bei PKH

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier eine Erinnerung gegen die von mir festgesetzte PKH-Vergütung, weil ich Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld abgesetzt habe.

    Die PKH-Bewilligung erfolgte ausdrücklich zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen RA . . .

    RA behauptet, dass diese Einschränkung seit Einführung des RVG weggefallen sei und er daher seine Reisenkosten geltend machen darf.

    Hat er da etwa Recht, denn das höre/lese ich zum ersten mal???



  • Solange er wie ein hiesiger RA beigeordnet ist, gibt es keine Reisespesen (er hätte sich ja gegen den PKH-Beschluß wehren können), ist nichts angegeben, setze ich auch Spesen fest.


  • ...denn das höre/lese ich zum ersten mal???



    Dann lies mich.

    Auf dem Gebiet gibt es mittlerweile keine Meinung, die nicht vertreten würde.

    vgl. auch die Entscheidung des BGH v. 10.10.2006, XI ZB 1/06, FamRZ 2007, 37 oder direkt über den von advocatus unten genannten "Link im Link" erreichbar.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • sehe ich auch so wie mein Vorredner.

    Es ist zwar "löblich" , wenn man sich mit den Argumenten des Erinnerungsführers auseinandersetzen will; aber zunächst mal gilt , dass man als Festsetzungsbeamter an den Beiordnungsbeschluss gebunden ist.

  • :2danke @ all, habe nicht abgeholfen unter Bezugnahme auf die Beschränkung im PKH-Bewilligungsbeschluß und unter Hinweis auf § 121 III ZPO ;)

    Geht's dann eigentlich gleich ans LG/OLG oder kriegt's der Richter :gruebel:


  • ...denn das höre/lese ich zum ersten mal???



    Dann lies mich.

    Oder lies mich. :D

    Zitat von Ernst P.

    Auf dem Gebiet gibt es mittlerweile keine Meinung, die nicht vertreten würde.

    Sehr schön gesagt! :daumenrau

    Zitat von Ernst P.

    vgl. auch die Entscheidung des BGH vom 10.10.2006

    ... die allerdings nur die Beiordnung eines nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts betrifft.

    Beim Prozeßgericht zugelassene Anwälte mit Kanzlei in einer anderen Stadt als derjenigen, in der sich das AG/LG befindet, sind durch die Entscheidung m.E. nicht betroffen, haben allerdings Pech, wenn sie eine Einschränkung im Beiordnungsbeschluß hinnehmen.

    edit: Letzteres gilt allerdings nicht mehr lange, da in § 121 Abs. 3 ZPO demnächst ausdrücklich auf die Niederlassung im Bezirk des Prozeßgerichts abgestellt wird (lies mich)



  • Zum Unterschied, dass die Reisekosten eines RA, der beim Prozessgericht zugelassen ist, im Rahmen der PKH erstattungsfähig sind und eine Einschränkung per Beschluss nicht zulässig ist einerseits

    und

    andererseits zu den Reisekosten eines RA, der beim Prozessgericht nicht zugelassen ist und die Reisekosten in keinem Fall erstattungsfähig sind (und es hierzu keines ausdrücklichen Hinweises im Beiordnungsbeschlusses bedarf) vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. 06.07.2006, MDR 2007, 236 f. (auszugsweise hier)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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