Erhöhte Sicherheitsleistung § 68 Abs. 4 ZVG

  • Hallo,
    Sachverhalt: Schuldner als Miteigentümer beabsichtigt Gebot abzugeben. Der betreibende Gläubiger verlangt nach § 68 Abs. 3 ZVG erhöhte Sicherheitsleistung.

    Nach § 68 Abs. 4 n. F. ZVG ist die erhöhte Sicherheitsleistung spätestens bis zur Entscheidung über den Zuschlag zu erbringen.
    Es ergibt sich doch nicht durch die §§ 68 Abs. 4, 72 Abs. 4 n. F. ZVG für das Gericht die Verpflichtung, einen gesonderten Verkündungstermin anzuberaumen, um dem Schuldner die Erbringung der erhöhten Sicherheitsleistung zu ermöglichen, mit der er nicht (unbedingt) rechnen musste?
    Gesetzeswortlaut und Begründung Drucksache 550/06 (Zu Nummer 6 zu b: "Dem Bieter soll es auch nach Abschaffung der baren Sicherheitsleistung möglich bleiben, bei verlangter erhöhter Sicherheitsleistung nach § 68 Abs. 2 oder 3 ZVG wirksame Gebote abgeben zu können.")
    - Zu Nummer 9 (§ 72 ZVG) spricht von Zuschlagstermin -
    sind in dieser Hinsicht missverständlich.
    Soweit man gem. § 68 Abs. 4 ZVG das Schuldnergebot nicht sofort nach Abgabe mangels Nichterbringung der erhöhten Sicherheitsleistung zurückweisen kann, und der Schuldner nach Ablauf der Bietzeit bei Entscheidung über den sofortigen Zuschlag im Versteigerungstermin die erhöhte Sicherheitsleistung nicht erbringt, erfolgt ggfls. Zuschlag an den Bieter mit dem "Meist"gebot vor dem Schuldnergebot bzw. Zuschlagsversagung bei alleinigem Schuldnergebot?

  • Die Frage diskutieren wir auch gerade:gruebel: , und eigentlich haben wir noch keine Antwort gefunden.:confused:
    Das angebliche Argument der Fairness gebietet es, einen gesonderten Verkündungstermin anzuberaumen, aber aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich das m.E. nicht entnehmen.
    Auch spricht § 72 IV ZVG nicht von einem Zuschlagstermin, sondern von der Entscheidung über den Zuschlag. § 87 ZVG blieb unverändert, so daß m.E. weiterhin nach Beendigung der Bietstunde über den Zuschlag entschieden wird.
    Für mich heißt das: Zuschlag an den Bieter mit dem "Meist"gebot vor dem Schuldnergebot bzw. Zuschlagsversagung bei alleinigem Schuldnergebot.

    Verkündungstermine gibt es nur dann, wenn es nicht verhindert werden kann (§ 12 WEG, u.ä., und ganz selten auch Mitleid mit dem Gl.-V.:wechlach: ).

  • Die Frage diskutieren wir auch gerade:gruebel: , und eigentlich haben wir noch keine Antwort gefunden.:confused:
    Das angebliche Argument der Fairness gebietet es, einen gesonderten Verkündungstermin anzuberaumen, aber aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich das m.E. nicht entnehmen.
    Auch spricht § 72 IV ZVG nicht von einem Zuschlagstermin, sondern von der Entscheidung über den Zuschlag. § 87 ZVG blieb unverändert, so daß m.E. weiterhin nach Beendigung der Bietstunde über den Zuschlag entschieden wird.
    Für mich heißt das: Zuschlag an den Bieter mit dem "Meist"gebot vor dem Schuldnergebot bzw. Zuschlagsversagung bei alleinigem Schuldnergebot.

    Verkündungstermine gibt es nur dann, wenn es nicht verhindert werden kann (§ 12 WEG, u.ä., und ganz selten auch Mitleid mit dem Gl.-V.:wechlach: ).



    Da bin ich derselben Meinung !

    Wie entscheidet man aber, wenn der Schuldner in einer solchen Situation eben aus dem Grunde, das er die erhöhte Siheilei noch beschaffen muss, (immerhin geht es da ja zum Teil um erhebliche Beräge, die zu beschaffen sind) eine Zuschlagsaussetzung beantragt ? Wie fair muss ich dann sein ?! Wenn wir mal ehrlich sind, werden es wohl die wenigsten in der Bietzeit auf die Reihe kriegen, oder ? Man müsste doch dann wohl aussetzen, um dem Schuldner eine reelle Chance zu geben, oder !?:confused:

  • @ # 3:

    da würd ich nichts aussetzen. Der Schuldner der mitbieten will, soll sich vorher erkundigen in welcher Höhe er SL erbringen muß.
    Kann er nicht in vollständiger Weise erbringen, wird das Gebot zurückgewiesen.:daumenrun
    Da wird von mir nicht rumgeeiert sondern entschieden. Mag er in die Beschwerde gehen.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Soweit das Argument der Fainess.
    Ich bin allerdings der Meinung, daß man das nicht so stehen lassen kann. Jeder "normale" Bietinteressent muß sich vorher auch schlau machen, ob er SL leisten muß und ggfs. wieviel. Hat er keine SL dabei, muß sein Gebot zurückgewiesen werden, wenn SL verlangt wird.
    Gleiches galt bisher auch für den Schuldner. Jetzt ist er sogar im Vorteil, er kann jemanden beauftragen, die SL noch zu besorgen und bis zur Verhandlung über den Zuschlag die SL beibringen. Das mag zwar wegen der unbaren SL rein theoretisch sein, trotzdem bleibt es ein (rechtlicher) Vorteil des Schuldners.
    Zusätzlich noch einen Verkündungstermin bestimmen: NEIN!

  • Auch wenn ich nur zu gerne den hier geäußerten Meinungen folgen würde, aber wenn ich dann keinen Verkündungstermine bestimme, ist der (neue) 68 Abs. 4 sinnlos.

    Ich kanns abwarten, bis es die ersten Entscheidungen gibt, dass man in den Fällen des 68 Abs. 4 auf Antrag des Schuldners einen Verkündungstermin bestimmen muss.

    Ganz ehrlich: Lieber bestimme ich einen Verkündungstermin (max. 1 Woche) und warte darauf, dass der Schuldner die erhöhte Sicherheit nicht zusammenbekommt, als dass ich mir den Zuschlag aufheben lasse.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wie hiro. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, dem Schuldner oder Neueigentümer gerade nicht zuzumuten, die erhöhte Sicherheitsleistung bereits am Tag des Versteigerungstermins mitzuführen, eben weil es kein (schnell zu beschaffendes :wechlach: ) Bargeld mehr sein darf.

    In diesem Fall ist daher zwingend ein Zuschlagsverkündungstermin anzuberaumen.

  • Ich stimme hiro zu. Anders geht es glaube ich nicht. Wir haben uns für diese Variante entschieden und belehren dann den davor Überbotenen, dass er dann evtl. auch den Zuschlag noch erhalten kann. Denn wenn ich das Gebot des Schuldners wegen nicht erbrachter SHL zurückweise, lebt ja das zuvor abgegebene Gebot wieder auf und das ist dann evtl. zuschlagsfähig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wie hiro. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, dem Schuldner oder Neueigentümer gerade nicht zuzumuten, die erhöhte Sicherheitsleistung bereits am Tag des Versteigerungstermins mitzuführen, eben weil es kein (schnell zu beschaffendes :wechlach: ) Bargeld mehr sein darf.

    In diesem Fall ist daher zwingend ein Zuschlagsverkündungstermin anzuberaumen.


    :daumenrau :daumenrau :daumenrau
    Abgesehen davon, dass die erhöhte SHL in meiner Praxis bisher nur ein einziges Mal verlangt (und nicht geleistet wurde), sind wir an die neuen Vorschriften gebunden. Wenn der Gesetzgeber in seiner Weisheit es so will, na dann.
    Auf die eine Woche wird es nicht drauf ankommen.
    Mehr werde ich aber nicht zugestehen.

  • Im Hinblick auf das "Sachverständnis" der Frage zu # 1, werd ich meine bisherige Auffassung in # 4 ändern:daumenrau

    Ich war bislang davon ausgegangen, dass der Schuld./Eigt. nur die erhöhte SL aus § 68 Abs.3 komplett zahlen muß.
    Der Fall dürfte jedoch so zu verstehen sein, dass der Schuld./Eigt. zunächst bei der Abgabe von Eigengeboten die normale, 10%ige SL erbringen muß.
    Zusätzlich über § 68 Abs.3 auf Antrag die Erhöhung, die er nicht dabei hat. Demnach wäre der Scheck/Bürgschaft einzubehalten, bei verbleibenden Meistgebot des Schuld./Eigt. Ein Verkündungstermin anzusetzen bis dahin dieser die
    erhöhte SL erbringen kann.
    Schnell reagierende Gl. könnten eine Pfändung des Auszahlungsanspruches
    aus der Hinterlegung/Verwahrung, der bereits erbrachten SL verfolgen, soweit diese nicht durch Bürgschaft erbracht wurde.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ich vertrete auch die Meinung von hiro.

    Aber man stelle sich mal folgende Konstellation vor:

    Ein Bekannter des Schuldners bietet einen ziemlich geringen Betrag (aber zuschlagsfähig). Sofort darauf bietet der Schuldner einen ziemlich hohen Betrag (z.B. Verkehrswert). Alle anderen Interessenten können nun kein Gebot unter dem Verkehrswert wirksam abgeben. Der betreibende Gläubiger verlangt erhöhte SL. Der S kann 10 % erbringen und beantragt gesonderten Zuschlagsverkündungstermin. Im Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann der Schuldner die erhöhte SL nicht erbringen. Der Zuschlag wird dem Gebot, dass eigentlich sehr gering ist, erteilt.
    Das bedeutet die betr. Gl. müssen im Verkündungstermin anwesend sein, um dies event. durch Einstellung zu verhindern.
    Ich habe die Gl. bereits darauf hingewiesen.

    Schönes Wochenende an alle!



  • Na, da freuen sich ja viele Versteigerungsverhinderer, wenn dieser "Trick" mal zur Anwendung kommt, ähnlich wie bei der "Gebotsabschirmung" bei ebay, s.auch NZV ( Neue zeitschrift für Verkehrsrecht) 1/07, S.15

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Wenn die Fallkonstellation so ist, wie zuvor beschrieben, muss ich doch davon ausgehen, dass das Gebot des bis zur Leistung der erhöhten Bietsicherheit "schwebend unwirksam" ist.
    Ich hätte keine Probleme damit, weitere Gebote Dritter unterhalb des Gebotes des Schuldners zuzulassen.


    Schönes Wochenende

  • Wenn die Fallkonstellation so ist, wie zuvor beschrieben, muss ich doch davon ausgehen, dass das Gebot des bis zur Leistung der erhöhten Bietsicherheit "schwebend unwirksam" ist.
    Ich hätte keine Probleme damit, weitere Gebote Dritter unterhalb des Gebotes des Schuldners zuzulassen.


    Autsch. Im Gesetz steht "Übergebot", (§ 72). Ob der achsokluge Gesetzgeber überhaupt versteht, was er uns hier angetan hat? Ich hab die Begründung grad nicht vorliegen, meine aber mich an eine dort vom (aktuellen) Gesetzgeber gezogene Parallele zu Einzel- und Gesamtausgebot zu erinnern.
    In jenem (angeblichen) Parallelfall wäre es natürlich möglich, ein Gebot auf ein Einzelausgebot zuzulassen, das unter dem Meistgebot im Gesamtausgebot läge. Also ist das Vorgehen von Oldman wohl praktisch. Sachgerecht sowieso.
    Aber am Gesetz vorbei. Wobei - noch einmal hervorgehoben - den Weg am Gesetz vorbei der Gesetzgeber selbst vorausgegangen ist.

  • Wenn die Fallkonstellation so ist, wie zuvor beschrieben, muss ich doch davon ausgehen, dass das Gebot des bis zur Leistung der erhöhten Bietsicherheit "schwebend unwirksam" ist.
    Ich hätte keine Probleme damit, weitere Gebote Dritter unterhalb des Gebotes des Schuldners zuzulassen.


    Umgekehrt!
    Das Übergebot ist schwebend wirksam.

    Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird.
    Das Gebot des Schuldners ist zuzulassen mit der Maßgabe, dass er die ggfs. erhöhte SHL bis zum Zuschlag nachreicht.
    Also würde das vorherige erlöschen, weeeenn nicht der Gesetzgeber in seiner Weisheit befunden hätte, dass es -ebenfalls- schwebend wirksam bleibt.
    Ein Gebot unter dem zulässigen Übergebot des Schuldners ist einfach unwirksam.
    Da ändert sich nix.
    Auch wenn ich den Ansatz bestechend fände, den ggfs unredlichen Schuldner auszuhebeln. nach meiner Meinung geht es so nicht.

  • Au weia, Leute, das wird sich schnell auf Schuldnerseite rumsprechen.

    Da der Schuldner diese Vorgangsweise theoretisch in jedem Termin aufs neue nutzen kann, wäre es ein perpetuum mobile zur Verhinderung. Da braucht es also eine schnelle obergerichtliche Entscheidung oder Gesetzesänderung.

    Wie kam der Gesetzgeber eigentlich zur Erkenntnis, das Verlangen der erhöhten Sicherheit für den Schuldner könne "überraschend" sein.

    Ich vertrete seit ca. 15 Jahren Gläubiger in V-Terminen und habe noch nie erlebt, dass bei Geboten des Schuldners KEINE erhöhte Sicherheitsleistung verlangt wurde.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich vertrete auch die Meinung von hiro.

    Aber man stelle sich mal folgende Konstellation vor:

    Ein Bekannter des Schuldners bietet einen ziemlich geringen Betrag (aber zuschlagsfähig). Sofort darauf bietet der Schuldner einen ziemlich hohen Betrag (z.B. Verkehrswert). Alle anderen Interessenten können nun kein Gebot unter dem Verkehrswert wirksam abgeben. Der betreibende Gläubiger verlangt erhöhte SL. Der S kann 10 % erbringen und beantragt gesonderten Zuschlagsverkündungstermin. Im Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann der Schuldner die erhöhte SL nicht erbringen. Der Zuschlag wird dem Gebot, dass eigentlich sehr gering ist, erteilt.
    Das bedeutet die betr. Gl. müssen im Verkündungstermin anwesend sein, um dies event. durch Einstellung zu verhindern.



    Die Änderung des § 68 ZVG ist gemäß der Begründung des Gesetzgebers die Folge der Abschaffung der baren Sicherheitsleistung. Dem Schuldner soll es auch nach Abschaffung der baren Sicherheitsleistung möglich bleiben, bei verlangter erhöhter Sicherheitsleistung wirksame Gebote abgegeben zu können. Die Ergänzung des § 72 ZVG war die notwendige Folge zur Einführung des § 68 Abs. 4 ZVG, da sonst bei Nichtleistung der erhöhten Sicherheit bis zum Zuschlagstermin kein wirksames Gebot vorliegen würde, dem der Zuschlag erteilt werden könnte. Der Gesetzgeber sagt in der Begründung ausdrücklich, dass die Regelung derjenigen bei Einzel- und Gesamtausgebot entspricht und auch in dieser Regelung (Einzel- und Gesamtausgebot) mehrere Gebote bis zur Zuschlagsentscheidung wirksam bleiben.

    Der Gesetzgeber geht aufgrund der Begründung zur Änderung von § 68 ZVG und § 72 ZVG wohl von einem durch das Verlangen der erhöhten Sicherheit total überraschten Schuldner aus. Es ist ja auch wirklich nicht damit zu rechnen, dass ein Bankvertreter bei einem Schuldnergebot die erhöhte Sicherheit verlangt:confused: .

    Damit § 68 Abs. 4 ZVG auch nur den geringsten Sinn macht, muss wohl ein Verkündungstermin bestimmt werden :( . Aber aufgrund der Gesetzesbegründung (mehrere Gebote bleiben bis zur Zuschlagsentscheidung wirksam) werde ich im o.a. Fall absolut kein Problem damit haben, weitere Gebote der anderen Interessenten zuzulassen. Beim Einzel und Gesamtausgebot läuft es ja auch nicht anders. Es muss eben nur das jeweilige Einzelausgebot überboten werden damit die Zulassung eines weiteren höheren Einzelgebots erfolgen kann. Das Gebot des Schuldners wirkt hier wie das Gebot auf ein Gesamtausgebot, nur mit der Maßgabe, dass ein Zuschlag darauf nur erfolgen kann, wenn das Gebot des Schuldners höher ist als die Gebote der anderen Interessenten und der Schuldner die erhöhte Sicherheit bis zur Entscheidung über den Zuschlag erbringt.

  • Ich gehe davon aus, dass das alles ein rein theoretisches Problem bleiben wird. Ich vertreter auch die Meinung, dass der Schuldner die "normale" Sicherheitsleistung von 10 % sofort zu erbringen hat und nur die erhöhte Sicherheitsleistung bis zum Zuschlag erbringen darf. In den meisten Fällen wird der Schuldner nicht einmal die 10 % leisten können. Wo soll er den Betrag zum überweisen herbekommen? Wer gibt ihm einen Scheck oder eine Bürgschaft wenn gegen ihn schon ein Versteigerungsverfahren läuft?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!