Erhöhte Sicherheitsleistung § 68 Abs. 4 ZVG

  • Ich halte die Regelung für vollkommen verunglückt. Dem unkooperativen Schuldner ginge es mir doch in erster Linie darum, einen Zuschlag zu verhindern. Also erst mal eine Aussetzung der Entscheidung über den Zuschlag zu erreichen, das ist jetzt und nach der geäusserten Auffassung ja kein Problem mehr. Und dann kommt nicht notwendiger Weise die erhöhte Sicherheit zum Termin, sondern a) der Antrag weiter ausszusetzen, weil das Geld noch nicht vollständig zusammen ist oder b) reichlich § 765a ZPO.

    Der Gesetzgeber spricht von der Entscheidung über den Zuschlag, diese hat vom Grundsatz her im Termin zu erfolgen, nur in Ausnahmefällen wird ausgesetzt. Dieser Fall zählt für mich erst mal nicht dazu.

  • Ich auch noch: Ich halte es für durchaus realistisch, dass der Schuldner vom erhöhten Sicherheitsbegehr des Gläubigers überrascht wird. Allerdings nicht dem Grunde, sondern der Höhe nach: Wer schließt schon einen Darlehnsvertrag mit 18 % Zinsen ab, die tatsächlich vereinbarten Zinsen liegen doch erheblich darunter. Ich weiß zwar nicht, ob es stimmt, aber wenn mir Schuldner immer wieder (mehr oder weniger glaubhaft) verscihern, die Bank teilte Ihnen die bestehende Forderung nicht mit, dann kann es doch schon realistisch sein, dass sie/er von der (Höhe der) Forderung überrascht wird - also sollte die Eintscheidugn ausgesetzt werden, wie oben überwiegend festgestellt. Hat der Schuldner allerdings nicht einmal die 10% als Bietsicherheit dabei oder vorab überwiesen, dann könnte es schwierig sein, hier von einer 'fairen' Entscheidung zu sprechen. Ist alles noch theoretisch, aber ich glaube, dann würde ich das Gebot zurückweisen.


  • Die Ergänzung des § 72 ZVG war die notwendige Folge zur Einführung des § 68 Abs. 4 ZVG, da sonst bei Nichtleistung der erhöhten Sicherheit bis zum Zuschlagstermin kein wirksames Gebot vorliegen würde, dem der Zuschlag erteilt werden könnte. Der Gesetzgeber sagt in der Begründung ausdrücklich, dass die Regelung derjenigen bei Einzel- und Gesamtausgebot entspricht und auch in dieser Regelung (Einzel- und Gesamtausgebot) mehrere Gebote bis zur Zuschlagsentscheidung wirksam bleiben.



    Hier mal eine Verständnis(nach)frage: Wie muss ich dann die neue Nr. 8 des § 83 ZVG sehen? Nach der knappen Begründung des Gesetzgebers ist die Nr. 8 infolge der Einführung des § 68 Abs. 4 ZVG erforderlich geworden.

    Eigentlich ist § 68 IV ZVG doch lex specialis zu § 70 II S. 1 ZVG, d.h. müsste im Verkündungstermin nunmehr nicht die Zurückweisung des Gebotes des Schuldners mit anschließender Zuschlagserteilung an den Meistbietenden, dessen Gebot gem. § 72 IV ZVG nicht erloschen ist, erfolgen? Entscheidung durch Zuschlagsversagung nur dann, wenn außer dem Gebot des Schuldners kein weiteres Gebot vorhanden ist?:gruebel:

  • Hallo Kollegen,
    seit dem letzten Beitrag zu diesem Thema sind fast zwei Jahre vergangen.
    Ich rechne in meinem nächsten Termin mit einem Gebot des Schuldners und natürlich auch mit einem Antrag des Gläubigers nach § 68 Absatz 3 ZVG. Daher frage ich mich ob in der Zwischenzeit keine neuen Entscheidungen zu den Themen Zuschlagsverkündungstermin und Zwischengebote ergangen sind.

    Hat jemand neue Entscheidungen gefunden, oder gibt es einen anderen Tread zu diesen Themen ? :cool:


  • Hat jemand neue Entscheidungen gefunden, oder gibt es einen anderen Tread zu diesen Themen ? :cool:


    Weder noch, § 68 Abs. 3 war an meinem Gericht seit der letzten Gesetzesänderung nicht ein einziges Mal anzuwenden... Meine Schuldner schicken zum Selber-Bieten ihre Ehefrauen/-männer vor.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (19. Januar 2010 um 12:13)

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