PKH-Problem, Hilfe!

  • Ich habe mal ein paar grundsätzliche Fragen.
    1) Wie ist es mit PKH im sozialgerichtl. Verfahren?

    2) Der Kläger ist SChwerbehinderter, die Beklagte - Landesvrsorgungsamt. Gibts überhaupt PKH für Schwerbehindert?

    3) Wenn ja, was ist dann im Falle des Unterliegens? Muss der SChwrbehinderte die RA-Kosten der Gegenseite bezahlen?

    4) Entstehen dann überhaupt die "RA-Kosten", wenn es sich um eine Behürde handelt?

    Wäre für jede Hilfe dankbar!!!

  • Ob jemand PKH bekommt, hat doch nichts damit zu tun, ob er behindert ist oder sonstige Befindlichkeiten hat. Entscheidend hierfür sind seine Einkommens-/Vermögensverhältnisse und ob wenigstens geringe Erfolgsaussichten bestehen oder ob er das Verfahren mutwillig betreibt.
    Ob der Gegenseite RA-Kosten entstehen, hängt davon ab, ob sie einen RA beauftragt oder nicht. Das ist auch einer Behörde nicht verwehrt.
    Wenn PKH bewilligt wird, sind damit die von der PKH-Partei zu tragenden Gerichtskosten umfasst (Ausnahme könnte es bei einem Vergleich geben) und die RA-Kosten der PKH-Partei. Die RA-Kosten der Gegenseite übernimmt die Staatskasse nicht. Wenn die PKH-Partei zur Zahlung der RA-Kosten der Gegenseite verurteilt wird, muss sie diese zahlen.

  • :zustimm: . Die Schwerbehinderung könnte allenfalls dann durchschlagen, wenn die Partei dadurch z.B. erwerbsunfähig geworden ist und lediglich von einer kleinen Rente leben muss. Allein das unterfallen unter das SchwBG ist aber für die PKH irrelevant. Möglicherweise kann man auch durch die Behinderung veranlasste Mehrkosten für Arzneien etc. mit geltend machen.

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