Aufhebung nach Schlussverteilung

  • Hallo, ich bin erst seit kurzem in Insolvenzverfahren tätig. Daher zwei Fragen (die bei uns leider von zwei Kollegen recht unterschiedlich behandelt werden):

    1. Wenn ich - insbesondere in einem Verbraucherinsolvenzverfahren Masse zum verteilen habe, kann ich doch das Verfahren erst aufheben, wenn ich auch die Verteilungsnachricht vom Treuhänder habe, oder?

    2. Wenn keine Masse da ist, kann ich dann das Verfahren mit dem Zusatz: "Nach Abhaltung eines Schlusstermines" anstelle von "nach Schlussverteilung" aufheben, denn effektiv findet ja hier keine Verteilung statt?

  • zu 2.
    Wenn keine Masse da ist, sollte man nicht nach § 200 aufheben. Dann kommt wohl eher 207 (bei IN - Sachen) oder 211 in Frage.
    Im Übrigen wird in den Regelfällen in IK - Sachen wohl kein Schlusstermin durchgeführt, dort findet nur eine Schlussanhöhrung statt.

    zu 1.
    Ich hebe das Verfahren meist schon vor der eigentlichen Verteilung auf und lasse es mir danach belegen. Dies ist in der Praxis teilweise so üblich, da dem Treuhänder ja noch nicht sämtliche Gerichtskosten bekannt sein können und nunmal vor Verteilung alle Massekosten berichtigt werden müssen, die ja aber erst nach Aufhebung vollständig bekannt sind.

  • zu 2.
    Wenn keine Masse da ist, sollte man nicht nach § 200 aufheben. Dann kommt wohl eher 207 (bei IN - Sachen) oder 211 in Frage.
    Im Übrigen wird in den Regelfällen in IK - Sachen wohl kein Schlusstermin durchgeführt, dort findet nur eine Schlussanhöhrung statt.

    zu 1.
    Ich hebe das Verfahren meist schon vor der eigentlichen Verteilung auf und lasse es mir danach belegen. Dies ist in der Praxis teilweise so üblich, da dem Treuhänder ja noch nicht sämtliche Gerichtskosten bekannt sein können und nunmal vor Verteilung alle Massekosten berichtigt werden müssen, die ja aber erst nach Aufhebung vollständig bekannt sind.



    zu 2) ich bin davon ausgegangen, dass in dem Verfahren Kostenstundung gewährt worden ist.

    zu 1)

    § 200 InsO: Aufhebung erst, wenn die Schlussverteilung vollzogen ist. Vorher nicht.

  • Es wäre erst mal zu unterscheiden natürliche oder juristische Person.

    § 207 kommt dem Sachverhalt nach nicht in Frage, scheidet bei natürlichen Personen und Stundung im übrigen auch aus.

    § 211 wird meist angewandt, bei uns in der Regel nicht, da keine Masseunzulänglichkeit im Raum steht. Dfür bedürfte es Masseverbindlichkeiten und die gibt es regelmässig nicht (ausser bei selbstständigen Schuldnern). Zumindest konnte ein TH, der auch meinte § 211 wäre notwendig keine Masseverbindlichkeiten benennen, ergo auch keine Einstellung.

    Bei uns heisst es daher Aufhebung nach § 200. Ferner wird die Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses RSB abgewartet. Die Verteilung erfolgt in der Regel nach Aufhebung und Nachweis gelangt sodann zur Akte, womit ich keine Probleme habe, bei natürlichen Personen und WVP.

    Bei juristichen Personen gibt es erst Verteilung und Nachweis, sodann Aufhebung.

  • Harry ist nix mehr hinzuzufügen. Ausser das wir auch bei natürlichen Personen erst aufheben, wenn die Verteilung nachgewiesen wurde.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Harry, Reiner und Mosser ist eigentlich nichts hinzuzufügen.:einermein

    Bzgl. Kostenrechnung:
    Ich nehme die Kosten für die WVP nicht mit rein und für die noch fehlenden Veröffentlichungen einen Vorschuss von 35 €, das kommt meist so hin (1x Bundesanzeiger mit ca. 30 € und 3 x Internet). Was dann noch fehlt oder über ist, fällt i. a. unter die KleinbetragsAV.

  • Ich habe mal bei uns recherchiert: die Aufhebung nach Rechtskraft RSB Ankündigung ist tatsächlich ein Relikt aus der Zeit '99-'01, zügig im Interesse des Schuldners zu einer Aufhebung zu gelangen, wenn eigentlich alles klar ist.

    Und was man schon immer so gemacht hat bleibt auch so ;-).

    Soltle ich eigentlich mal überdenken.

  • Nochmal ´ne Frage zu diesem älteren Thema:

    Muss ich denn die Rechtskraft der RSB Ankündigung abwarten? Was ist denn, wenn gar keine Masse zu verteilen ist und im ST auch niemand Versagungsanträge stellt? Könnte ich dann das Verfahren nicht gleich im ST aufheben? Oder muss ich dennoch eine RM-Frist beachten?

  • Hab ich auch grad im Kommentar gefunden und mich gewundert, warum es dann Gerichte gibt, die fleißig im ST aufheben! :eek:

  • Vielleicht werden da die Schlusstermine durch Richter durchgeführt ;)

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  • Hallo!

    Ich (Registergericht) habe hierzu mal eine Frage, speziell bzgl. Aufhebung des InsoVerfahrens nach Schlussverteilung bzw. Abhalten eines Schlusstermins:

    Bisher bekam ich nur Beschlüsse vom InsoGer. mit dem Inhalt: "Das Insolvenzverfahren wird nach Schlussverteilung aufgehoben." Was ich dann auch genauso ins Handelsregister eingetragen hab. Jetzt hab ich hier aber einen Beschluss in dem heißt es: "Das I. wird nach Abhalten eines Schlusstermins aufgehoben." Dies ist mir bisher noch nicht untergekommen (und einen solchen Eintragungsbaustein gibts hier auch nicht) und im Gesetz hab ich eine derartige Aufhebungsvorschrift auch nicht gefunden. Ist das also das gleiche, wie Aufhebung nach Schlussverteilung oder nicht:confused:.

    Wär für eure Hilfe sehr dankbar. Hab nämlich im Moment keine Ahnung, was ich eintragen soll!

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)



  • Aufhebung nach Abhaltung des Schlusstermins erfolgt, wenn keine verteilbare Masse vorhanden ist, somit keine Schlussverteilung erfolgen kann.

  • Abhaltung des Schlusstermins ist eine Vorraussetzung für die Aufhebung.
    Interessanterweise taucht im § 200 II nur die Bestimmung auf, den Grund der Aufhebung bekanntzumachen, nicht aber worin dieser liegt. Damit könnte man auch rainer folgen, ST ohne Masse => Aufhebung.
    Das könnte aber fast nur bei natürlichen Personen der Fall sein, bei Gesellschaften eher selten, da müsste die Masse genau auf die Kosten des Verfahrens aufgehen. Und bei natürlichen Personen ist die Rechtskraft der RSB Ankündigung abzuwarten.
    Für mich ist Aufhebung wegen ST ungewöhnlich.

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten!

    Ich werd sicherheitshalber einfach mal den zuständigen Rpfl beim InsG anrufen und nachfragen,ob tatsächlich keine Schlussverteilung erfolgte, bevor ich was falsches in HR eintrag.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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