Nachlasswertfestsetzung

  • Ich habe in einer Erbscheinsakte aufgrund der Tatsache, dass mir der Nachlasswertermittlungsbogen auch auf Erinnerung nicht zurückgesandt wurde, den Nachlasswert geschätzt, die Festsetzung angedroht und als daraufhin keine Reaktion erfolgte per Beschluss festgesetzt.
    Gegen den Beschluss wurde jetzt "Widerspruch" eingelegt. Auf Aufforderung erfolgte keine Begründung, ich hatte beabsichtigt, dann zwecks weitergehender Ermittlungen beim Finanzamt nachzufragen, brauche dazu aber natürlich eine schriftliche Einverständniserklärung von einem der Erben, auch ein solcher von mir übersandter Vordruck wurde nicht zurück geschickt.
    Jetzt bin ich etwas ratlos, wie ich weiter verfahren muss, ich habe noch keine Kostenrechnung geschrieben und rausgeschickt, das heißt es handelt sich hierbei wohl nicht um eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz.
    Muss ich jetzt tatsächlich einen Nichtabhilfebeschluss machen und die Sache dann zum Langericht geben? Oder ist es doch als Erinnerung gegen einen Kostenansatz zu verstehen?

  • Sorry, aber Kosten sind nicht mein Ding. Daher:

    In § 31 KostO steht, daß du die Festsetzung vAw ändern kannst und gg. den Beschluß Beschwerde zul. ist.

    M.E. kannst du die Festsetzung zurücknehmen und nach II zuerst mal ein Beweisverfahren (nach ZPO) einleiten. Dann bräuchtest du ja m.E. nicht die Zustimmung des Erben zur Einsicht in Erbschaftsteuervorgänge beim FA. Vielleicht scheut der Erbe die damit verbundenen weiteren Kosten und teilt dir doch noch freiwillig den NL-Wert mit.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich würde dem Beteiligten ./. ZU "letztmalig Gelegenheit zur Substantiierung seiner Beschwerde binnen 2 Wochen durch Übersendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Wertanfragebogens" geben, "widrigenfalls der Beschwerde nicht abgeholfen werden, eine entsprechende Kostenrechnung erstellt und der sichn aus der Kostenrechnung ergebende Betrag bei Nichtzahlung zwangsweise beigetrieben werden wird".

    Kommt nichts, würde ich den Vorgang unter Nichtabhilfe dem LG vorlegen, wenn deine Schätzung auf irgendwelchen fallbezogenen Anhaltspunkten beruht.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @ piepsi: Ich hoffe mal für Dich Du hast den Erbschein noch nicht rausgegeben. Denn bei uns wird erst nach erfolgtem Kostenverfahren der Erbschein rausgegeben.
    Du müsstest somit den Erbschein noch als "Sicherheit" haben und evtl. auch zum Ausdruck bringen können, dass sich das gesamte Verfahren und damit die Herausgabe des Erbscheins durch das unkooperative Verhalten der Erben hinauszögert.
    Ich wäre in dem Fall ganz konsequent und würde die Kosten in Höhe des festgesetzten Wertes festsetzen. Du hast zwar dann den Aufwand mit der Zurückerstattung, aber spätestens wenn dann die Kostenrechnung ins Haus flattert, werden die Erben schon aktiv werden und die entsprechenden Belege vorlegen.

  • Denn bei uns wird erst nach erfolgtem Kostenverfahren der Erbschein rausgegeben.


    Bei uns gibt's normalerweise den Erbschein, wenn der Wertfragebogen eingereicht wurde, von der Kostenzahlung abhängig machen geht ja i.d.R. nicht mehr (§ 8 II KostO). Darauf weise ich bei Antragstellung hin, aber wenn der Antragsteller erklärt, dass er ohne Erbschein keine Auskunft von der Bank etc. bekommt, kann man darauf auch nicht bestehen, dann gibt's den Erbschein auch ohne Wertangaben. Wir drohen hier übrigens im Wege der freien Schätzung oft einen Wert von 500.000,- € an. Das wirkt meist. In deinem Fall würde ich jetzt den Nichtabhilfebeschluss + Vorlage machen, da ja weiterhin keine Angaben gemacht wurden, d.h. das RM ist unbegründet.:daumenrun

  • Die von da Silva geschilderte Verfahrensweise halte ich ebenfalls nicht für gerechtfertigt.

    Man sollte nicht vergessen, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, welche den Erben verpflichten könnte, dem NachlG ein Nachlassverzeichnis einzureichen. Der Erbe ist lediglich verpflichtet, an der Ermittlung des Geschäftswerts mitzuwirken. Dem ist bereits Genüge getan, wenn der Erbe die für die Gebührenerhebung maßgeblichen Nachlasswerte angibt.

    Gleichwohl ist der erhobene Rechtsbehelf gegen die erfolgte Geschäftswertfestsetzung im vorliegenden Fall unbegründet, weil der Erbe sich weigert, überhaupt irgendwelche Angaben zu machen.

  • Habe ich nie. Bringt ja auch nichts, da der Antragsteller einfach die Dinge nachweisen kann, die er angibt. Den Beweis, das keine weiteren Werte vorhanden sind, kann er ohnehin nicht führen.



    Sehe ich genauso, nur wenn Schulden im größeren Rahmen geltend gemacht werden lasse ich mir die gern durch Bankbestätigung nachweisen.

  • Nachweise? Belege?
    Nöö, auf gar keinen Fall. Kostenrecht ist Folgerecht und mir ist es reichlich egal was die mir in den Sch... Wertermittlungsbogen reinmalen und ob das stimmt. Wenn offensichtlich gelogen ist (Wert des Hauses 20.000 EUR mitten in dern Stadt oder so) dann frag ich gelegentlich mal nach. Aber sonst: bloß weg damit! Ich kann es absolut nicht leiden, wenn ich für die Kostenrechnung oder in dem Zusammenhang für die Wertermittlung länger brauche als für den Erbschein oder die Testamensteröffnung. Also sobald etwas so ähnlich ist wie plausibel: Wert in die KR und ab dafür.
    Außerdem ist raicro in #9 m.E. zuzustimmen und ich vertraue den Antragstellern. Wir würden doch auch alle Werte richtig und vollständig angeben, oder nicht?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Hänge mich mal hier heran.

    Der Antragsteller hat auch nach Monaten und einigen Aufforderungen das Nachlassverzeichnis nicht zur Akte gereicht.

    Ich habe ihm angedroht den Wert auf 1 Millionen Euro zu schätzen und muss nun langsam Nägel mit Köpfen machen.
    Wert auf diesen hohen Betrag festsetzen (und gegebenenfalls nach Einreichung Unterlagen korrigieren) oder gegebenenfalls ein Zwangsgeld festsetzen?

  • Und noch eine (Anfänger?)Frage mit Wertbezug:

    Mitte 2014 hat der Erbe einen Nachlasswert versichert, auf diesem basierend ist die Kostenrechnung erstellt worden

    Anfang 2017 hat der Erbe nun um eine Neuberechnung gebeten, der Wert sei geringer, da ein Grundstück für weit weniger Geld verkauft wurde (so weit stimmig)


    1. Was kann ich ihm hinsichtlich der lange vergangenen Zeit entgegenhalten? Bei uns wird der Wertbeschluss nicht mit RM-Belehrung zugestellt, sondern höchstens für die Akte ein Beschluss gefertigt. Auch habe ich Bauchschmerzen, da er den Wert selbst versicherte und das Grundstück erst Anfang 2016 verkauft wurde (Wert im Todeszeitpunkt).

    2. Bewege ich mich hinsichtlich des Rechtsmittels im FamFG, so dass für die Beschwerde der Wert von 600,00 Euro überschritten sein müsste (was ist dann Beschwerdegericht?), wahrscheinlich ist dem nicht so, also als Erinnerung zu werten, über die der Abteilungsrichter zu entscheiden hat

  • Der Fall - meist aber in die andere Richtung - kommt bei uns regelmäßig vor, da wir vom Grundbuchamt den Kaufpreis mitgeteilt bekommen, wenn ererbter Grundbesitz veräußert wird. Wir schreiben dann den Kostenschuldner an, dass davon ausgegangen wird, dass er sich seinerzeit vermutlich verschätzt hat (was in den meisten Fällen der Realität entsprechen dürfte) und die Kosten nun nach dem tatsächlichen Wert erhoben werden sollen. Wenn keine Einwendungen erhoben werden, wird die KR berichtigt. Als Zeitgrenze orientieren wir uns an den Verjährungsvorschriften (§ 6 GNotKG), bei 3 Jahren hätte ich keine grundsätzlichen Probleme. Bei Nachforderungen, die die Frist des § 20 GNotKG überschreiten, vermuten wir bei hohen Abweichungen auch - wenn nichts Abweichendes vorgetragen wird - eine "grob fahrlässige" Fehleinschätzung. Aber wir fragen bei längerem Zeitablauf auch immer nach, ob es Gründe für die Wertabweichung gibt, die nach dem Erbfall eingetreten sind, für den Fall der Erstattung ungefähr so:

    "... ist die Ihnen übersandte Kostenrechnung vom ........zu überprüfen.

    Der Wert des Reinnachlasses wurde seinerzeit mit einem Betrag von 46.556,- € ermittelt. Grundlage dafür war der von Ihnen ausgefüllte Wertfragebogen. Dabei hatten Sie den Verkehrswert des im Grundbuch von ........ Blatt ......... verzeichneten Grundbesitzes auf insgesamt ca. 100.000,- € geschätzt. Zwischenzeitlich wurde dieser Grundbesitz zu einem Preis von 60.000,- € veräußert.

    Sofern nicht nach dem Erbfall noch wertmindernde Schäden eingetreten sind, könnte der Verkehrswert des Grundbesitzes auch bereits zz. des Erbfalles schon geringer gewesen sein, als damals von Ihnen geschätzt. Die Kostenrechnung vom ................wäre dann entsprechend zu berichtigen.

    Bitte nehmen Sie (binnen 3 Wochen) zu den vorstehenden Ausführungen Stellung und teilen mit, ob bereits zz. des Erbfalls ein geringerer Verkehrswert anzusetzen war. Ggf. teilen Sie bitte den konkreten Wert mit und auch Ihre Bankverbindung, damit ein eventueller Kostenüberschuss erstattet werden kann. Sie erhalten dann eine geänderte Kostenrechnung, die den Erstattungsbetrag ausweist."

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