Alle Raten gezahlt und dann?

  • Da ich hier zwar in einigen Threads einige Hinweise gefunden habe, aber noch nicht so richtig weiß wie es die Anderen machen, meine Frage:

    Eine Partei hat PKH mit Raten. Die Raten sind vollständig gezahlt. Wie verfahrt Ihr dann?

    Wir haben bisher immer einen förmlichen Einstellungsbeschluss gemacht, obwohl das nirgendwo vorgesehen ist. Dann kamen ein, zwei, drei Fälle, wo die Einstellung zu früh erfolgt ist oder ein gezahlter Betrag (z.B. Vorschuss) übersehen wurde. Eine Aufhebung des Einstellungsbeschlusses halte ich für problematisch, obwohl ich das auch schon gemacht habe und sich niemand beschwert hat. Inzwischen sind wir teilweise dazu übergegangen, nur festzustellen, dass zur Zeit alle zu zahlenden Kosten gezahlt sind und der Partei eine entsprechende Mitteilung zu machen.

  • Bei uns wird der Beschluss nicht aufgehoben bzw. eingestellt.
    Der Zahlungsplichtige erhält in BW von der Landesoberkasse ein Formschreiben "Einstellung der Ratenzahlungen nach vollständiger Bezahlung" oder so ähnlich. Wir veranlassen danach nichts weiter. Sind die Raten alle bezahlt, schrei juhu und lege die Akte weg. :)

  • Ich stelle durch die Bank per Beschluss ein. In meinem Fummelar ist ein Satz: Sollten sich später Anhaltspunkte ergeben, dass die Verfahrenskosten nicht vollständig abgedeckt sind, kann die Wiederanordnung der Rz. bestimmt werden.

    Im übrigen sehe ich keine Probleme, nach (vorl.) Einstellung der Ratenzahlungen diese später wieder anzuordnen.

  • Einen Einstellungsbeschluss gibt es bei uns nicht. Auch das frühere Anschreiben " bitte stellen sie die Ratenzahlungen ein..." gibt es auch nicht mehr, seitdem die Raten von der GK eingezogen werden. Daher machen wir nur noch :yes: , :erledigt: und wegl.

  • Gute Frage, Bella!

    Ich habe das damals auch immer mit Beschluss gemacht. Schließlich gab es einen Vordruck in EUREKA dafür.

    Ob man das muss, habe ich nie geprüft. Wenn Du zu dem Ergebnis kommst, dass der Beschluss nicht erforderlich ist, dann kannst Du m.E. ruhig dazu übergehen, ihn weg zu lassen und der Partei und dem PKH-RA nur mitzuteilen, dass alle Kosten gezahlt wurden.

    Ulf

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  • Ich habe auch noch nie einen Einstellungsbeschluss gemacht. Wenn ich nach Abschluss des Rechtsstreites den tatsächlich von der PKH-Partei zu zahlenden Betrag berechnet habe, habe ich diesen der Partei mitgeteilt. Da weiß der Mandant, wie lange er zahlen muss. Von der Kasse kam dann immer `ne Mitteilung, wenn die Schlussrate gezahlt wurde. Meine Verfügung: Kenntnis genommen, Akte weglegen.

  • 13
    Gute Idee mit dem Zusatz.

    @ Ulf
    Wenn ich mich richtig erinnere, ist Beschluss unseres Gerichts seinerzeit für EUREKA übernommen worden.

    Wir haben die endgültige Einstellung der Raten angeordnet, dass die Leute wissen, dass sie fertig sind und evtl. den Dauerauftrag einstellen können. War nur in einigen Fällen nicht so praktisch.:eek: ;)

    Ich möchte ja hier auch nur wissen, wie das bei den Anderen so gehandhabt wird.

    @ Himmel1963
    Bei uns wurden die Raten auch mal von der Kasse eingezogen. Wie weißt Du dann was gezahlt ist oder wann die Raten nicht mehr gezahlt werden? Wir bekamen seinerzeit immer erst zu Beginn eines Jahres nur schwer nachvollziehbare Auszüge von der Kasse für das vergangene Jahr.

    @ all
    Habe nach Euren Antworten mal wieder das Gesetz gelesen.:rechtsf
    Nach § 120 Abs 3 Ziffer 1. ZPO ist die vorläufige Einstellung anzuordnen, wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die Kosten decken, Fazit, unsere endgültige Einstellung war falsch. Ich hatte immer nur Ziffer 2. im Kopf.....

  • Meine Verfügung: Kenntnis genommen, Akte weglegen.

    Wer macht denn bei Euch die Aufforderung nach § 55 RVG oder 128 BRAGO? Bei uns machen dass die Rechtspfleger und ich stelle auch fest, dass der Anspruch des Rechtsanwalts erloschen ist, wenn er die Frist nicht einhält.

  • Ich habe auch nie einen Einstellungsbeschluss gemacht.

    Seit einiger Zeit zieht die Oberjustizkasse alles ein und schreibt die Leute entsprechend an (letzteres nehme ich jedenfalls an ;)).
    Vorher hat die Geschäftsstelle kurz vor Ende immer den Restbetrag mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass ein eventueller Dauerauftrag gelöscht werden sollte usw. Und das wars dann.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wer macht denn bei Euch die Aufforderung nach § 55 RVG oder 128 BRAGO? Bei uns machen dass die Rechtspfleger und ich stelle auch fest, dass der Anspruch des Rechtsanwalts erloschen ist, wenn er die Frist nicht einhält.



    Macht bei uns auch der Rpfl.
    Schließlich möchte mein KB die Wahlanwaltsvergütung auch immer haarklein von mir mitgeteilt haben, selbst ablesen (auch wenn von mir in der PKH-Liquidation vermerkt) geht wohl nicht.

    Life is short... eat dessert first!


  • Wer macht denn bei Euch die Aufforderung nach § 55 RVG oder 128 BRAGO? Bei uns machen dass die Rechtspfleger und ich stelle auch fest, dass der Anspruch des Rechtsanwalts erloschen ist, wenn er die Frist nicht einhält.



    Das macht bei uns auch der Rpfl. Aber die Aufforderung ist nur sehr selten nötig, weil die Anwälte i.d.R. mit der PKH-Vergütung gleich vorsorglich die Wahlanwaltsvergütung mit beantragen. Und wenn dann mal Geld da ist, habe ich den Antrag schon in der Akte und kann gleich auszahlen.

  • Ich mache höchstens einen Einstellungsbeschluss, wenn die Partei absolut nicht kapieren will, dass nix mehr zu zahlen ist (manche zahlen aber selbst dann noch weiter...!).

    Wenn allerdings die letzte Rate nach den Zahlungsplang eine "krumme" Rate ist, dann sehe ich keinen Grund für eine (endgültige) Einstellung, denn wenn die Partei die "krumme" Rate gezahlt hat, hat die Partei m.E. zu verstehen gegeben "ich hab` kapiert, dass war die letzte Rate".

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Eine Einstellung durch Beschluss erscheint mir nicht nötig, da ich der Partei im Beschluss über die Anordnung von Raten (bei PKH-Prüfung) mitteile, von wann bis wann Raten zu zahlen sind. Die LJK teilt dann durch Zahlungsanzeige mit, dass dies geschehen ist bzw. mach sich auch bemerkbar, wenn ein Betrag länger als drei Monate aussteht.

    Im Falle der Anordnugn von Raten durch richterlichen Beschluss bei PKH-Bewilligung schicke ich ein Schreiben mit den entsprechenden Zahlungsterminen an die Partei raus.

  • beldel:

    Also ich mache es zwar genauso , dass nach Abschluss der Ratenzahlung
    das "Verteilungsverfahren" zwischen Staatskasse ( Gerichtskosten+PKH-Vergütung) und Rechtsanwalt ( Differenzvergütung) aufgenommen wird; aber ich kann nicht gerade behaupten , dass regelmäßig bei uns die Wahlanwaltsvergütung mit der PKH-Vergütung beantragt wird.
    Leider gibts halt keinen Vordruckzwang dafür :( .

    Ich muss leider sehr häufig die Aufforderung nach 55 RVG an den Anwalt gg. EB verschicken.

  • Also ich erstelle nie einen Aufhebungsbeschluss.

    Ist PKH mit Raten angeordnet, rechnet der mD nach Rechtskraft die GK ab. Falls der RA nur die PKH-Vergütung verlangt, fordere ich ihn auf die weitere Vergütung bekannt zu geben, binnen Monatsfrist. Wenn alle angefallenen Kosten bekannt sind, wird die sogenannte Schlusskostenrechnung erstellt. Aus dieser ergibt sich dann auch, ob die Ratenhöhe zur Abdeckung der Kosten ausreicht oder nicht. Falls nicht, wird nach ungefähr 1-2 Jahren eine Überpüfung nach § 120 IV ZPO durchgeführt. Wenn die Zahlungen ausreichen, kommt von der LJK eine Mitteilung, wenn das PKH-Konto ausgeglichen ist bzw. wenn Ratenrückstände bestehen. Von der Schlusskostenrechnung erhalten RA, LJK und Partei eine Abschrift und es wird lediglich eine WV vermerkt für Eingang der SchlussZA.

  • Achso, habe ich noch vergessen.

    Wenn die SchlussZA kommt, wird die weitere Vergütung an den RA ausbezahlt und danach die Akte einfach als erledigt weggelegt.

  • Ich lasse mir hier die Akten nochmal bei Zahlung der vorletzten Rate vorlegen und schreibe nochmal kurz an, dass nach Zahlung der Abschlussrate die weiteren Zahlungen einzustellen sind.

    Anschließend noch evtl. weitere Vergütung festsetzen und weg damit.

  • Bei uns müssen wir die Ratenzahlung noch selber überwachen (nix mit Landeskasse). Wenn bei mir die letzte Rate gezahlt wurde, hab ich immer einen Einstellungsbeschluss rausgeschickt. (Vordruck, Kreuz drauf, unterschreiben) und ich sag den Leuten (sofern mal im Büro hab oder am Telefon) dass die Raten so lange zu zahlen sind, bis sie anderweitiges vom Gericht hören. Kamen schon manches Mal Schlaumeier, die meinten, sie hätten doch schon alles bezahlt und dann trotz Aufforderungen einfach nix mehr gezahlt.

    Teilweise geht das ja auch über Jahre. Ich zweifle, dass eine Partei (gerade unser täglich Klientel) da häufig Buch führt, wie lange sie zahlen müssen. Oft bekommen wir sogar noch Raten, obwohl Einstellungsbeschluss und Schreiben mit der Bitte der Löschung des Dauerauftrages raus sind.

  • Was ist mit der DB-PKHG? Wann und warum die Akte durch die Geschäftsstelle für welche Entscheidungen des Rechtspflegers vorzulegen ist, ist dort klar geregelt. Unter Punkt 8. ist z.B. eindeutig bestimmt, dass der Rechtspflger eine Entscheidung zur Wiederaufnahme oder Einstellung der Zahlung zu treffen hat. Also Beschluss.

  • Was ist mit der DB-PKHG? Wann und warum die Akte durch die Geschäftsstelle für welche Entscheidungen des Rechtspflegers vorzulegen ist, ist dort klar geregelt. Unter Punkt 8. ist z.B. eindeutig bestimmt, dass der Rechtspflger eine Entscheidung zur Wiederaufnahme oder Einstellung der Zahlung zu treffen hat. Also Beschluss.


    M.E. ist "Entscheidung" in dem Zusammenhang nicht gleichbedeutet mit "Beschluss", "Urteil" usw. zu sehen sondern eher in die Richtung "auswählen", "festlegen" oder "bestimmen" zu verstehen.
    Außerdem sind die DG wohl nur Ordnungsvorschriften, so dass ein Verstoss dagegen nach außen unbedeutend wäre.

    Ulf

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