Alle Raten gezahlt und dann?

  • Sicherlich ist es nur eine Ordnungsvorschrift. Ich habe allerdings meine Geschäftstellen angehalten, sich danach zu richten. Auch ich halte mich daran. Für mich ist damit eine einheitliche Bearbeitung auch im Vertretungsfall gesichert. Auch innerhalb des Gerichts laufen die Verfahren damit einheitlich. Ob die Mitteilung über die vorläufige Einstellung nun formlos erfolgt oder aber mit dem Wort "Beschluss" darüber versehen ist, ist letztendlich Ansichtssache. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ein formloses Schreiben vom Gericht eher ungelesen im Papierkorb der Parteil landet, als ein Schriftstück, über dem BESCHLUSS steht. Bei also immer BESCHLUSS.

  • ich mache Einstellungsbeschluss , frag mich anlässlich der Diskussion jetzt, warum eigentlich ? und hab gefunden:
    § 120 III ZPO und DB zum PKH-Gesetz:
    8.4 1Ergibt sich keine Restschuld der Partei, so ist - unter Berücksichtigung der Vergütung des Rechtsanwalts oder der Kosten des Gerichtsvollziehers - die Einstellung der Zahlungen anzuordnen. 2Zu beachten ist, dass eine endgültige Einstellung der Zahlung unter Umständen erst nach Rechtskraft der Entscheidung verfügt werden kann, weil bei Einlegung eines Rechtsmittels durch die Partei die Raten bis zur 48. Monatsrate weiter zu zahlen sind. 3Gleiches gilt, wenn die Partei bei Rechtsmitteleinlegung des Prozessgegners Prozesskostenhilfe beantragt.


  • Das macht bei uns auch der Rpfl. Aber die Aufforderung ist nur sehr selten nötig, weil die Anwälte i.d.R. mit der PKH-Vergütung gleich vorsorglich die Wahlanwaltsvergütung mit beantragen. Und wenn dann mal Geld da ist, habe ich den Antrag schon in der Akte und kann gleich auszahlen.



    Je nachdem wie alt der Wahlanwaltskostenantrag bei Zahlung aller Raten ist, mache ich vor Auszahlung der Differenzkosten im Hinblick auf empfangene Zahlungen seitens des Mandanten etc. trotzdem eine Anfrage nach § 55 RVG.

    Bei uns gibt es nur eine vorläufige Rateneinstellung per Beschluss, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen (zB der Versorgungsausgleich noch offen ist) ist, die mutmaßlichen Kosten aber gedeckt sind.

    Ist das Verfahren abgeschlossen und stehen also die Kosten fest, wird das automatische Ratenende direkt ins Kostenprogramm eingegeben und wir erhalten zu gegebener Zeit eine Vollzahlungsmitteilung von der Justizkasse.


    Ich muss leider sehr häufig die Aufforderung nach 55 RVG an den Anwalt gg. EB verschicken.


    Im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 55 VI, 2 RVG scheint mir die Zustellung der Aufforderung gem. § 55 RVG zwingend zu sein.

  • @ all

    Danke für die Beiträge, es ist doch interessant, wie die Dinge gehandhabt werden.

    Richtig machen es nach meiner Meinung nur 13 und cheyenne, wobei 13 es noch richtiger richtig macht. Nach § 120 Abs. 3 ZPO ist die Ratenzahlung vorläufig einzustellen, wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen die entstandenen Kosten decken. Eine endgültige Einstellung ist nirgendwo vorgesehen. Ich werde meine Beschlüsse jetzt anpassen und den Zusatz von 13 aufnehmen.

    Die Aufforderung nach § 55 RVG stelle ich wegen der Frist auch zu. Wenn der Anwalt in der Frist keinen Antrag stellt, stelle ich durch Beschluss fest, dass seine Ansprüche erloschen sind. Den Beschluss stelle ich mit Rechtsmittelbelehrung zu. Wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist, wird der Betrag für die weitere Vergütung zurückgezahlt.

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