Hallo,
kleines Problemchen zudem mittlerweile 3 Kollegen an 3 Gerichten 3 Meinungen haben – also nichts neues...
Verstorben ist zuerst der Sohn S. Alleinige Erbin wäre die Mutter. Diese steht unter Betreuung und ist wie auch ihr Betreuer (mit entspr. Aufgabenkreis) nicht erpicht das Erbe nach dem Sohn anzutreten. Der Betreuer schlägt für M. Frist- und Formgerecht aus. Daraufhin wird die VGG beantragt und damit der Ablauf der Ausschlagungsfrist gehemmt. Nun stirbt aber die Betreute wenige Tage später noch vor Erteilung der VGG.
Hat sie nun wirksam ausgeschlagen oder ist die Mutter zunächst Erbe geworden?? Es ist von nicht unerheblicher Bedeutung, zumal die Mutter einen ganzen Sack voller Erben hätte, die nun auch ausschlagen. Die Frage ist nun: Nur nach der Mutter ? Nach der Mutter und dem Sohn? Es ist ja gerade in kostenrechtlicher Sicht und aus Sicht des späteren Aufwandes nicht ganz unproblematisch wenn nach Mutter und Sohn die Ausschlagung aufgenommen würde und dann später sich herausstellt, dass es nach dem Sohn gar nicht nötig gewesen wäre.
Hier noch kurz und knapp die Meinungen der Betreuungsgerichte:
Ab dem Tod der Betreuten gibt es keinen Raum mehr für die VGG, mit dem Tod endet die Betreuung. Da die VGG nötig gewesen wäre ist die Mutter somit Erbin nach Sohn geworden.
Dem Betreuten kann dadurch kein Nachteil entstehen, dass das Beteuungsgericht für die Erteilung der VGG "so lange" Zeit braucht. Der Antrag ging fristgerecht ein als die Ausschlagungsfrist noch nicht vorbei war und hätte somit ohne Rechtsverlust beschieden werden können. Die Mutter hat somit wirksam ausgeschlagen.
Die VGG hätte, da ein Antrag gestellt wurde, auch noch nach dem Tod der Betreuten erteilt werden müssen. Die Entgegennahme der VGG und Gebrauchmachung liegt hierbei immer noch in der Verantwortung des Betreuers, da er diese beantragt hatte und es ein Geschäft darstellt, das auch noch nach dem Tod der Betreuten fortzuführen sei.
Ich schließe mich Meinung 2 an. Weitere Lösungsvorschläge und Kommentare sind jedoch ausdrücklich erwünscht!