Erbe oder nicht? VGG nach dem Tod der Betreuten?

  • Hallo,
    kleines Problemchen zudem mittlerweile 3 Kollegen an 3 Gerichten 3 Meinungen haben – also nichts neues...
    Verstorben ist zuerst der Sohn S. Alleinige Erbin wäre die Mutter. Diese steht unter Betreuung und ist wie auch ihr Betreuer (mit entspr. Aufgabenkreis) nicht erpicht das Erbe nach dem Sohn anzutreten. Der Betreuer schlägt für M. Frist- und Formgerecht aus. Daraufhin wird die VGG beantragt und damit der Ablauf der Ausschlagungsfrist gehemmt. Nun stirbt aber die Betreute wenige Tage später noch vor Erteilung der VGG.
    Hat sie nun wirksam ausgeschlagen oder ist die Mutter zunächst Erbe geworden?? Es ist von nicht unerheblicher Bedeutung, zumal die Mutter einen ganzen Sack voller Erben hätte, die nun auch ausschlagen. Die Frage ist nun: Nur nach der Mutter ? Nach der Mutter und dem Sohn? Es ist ja gerade in kostenrechtlicher Sicht und aus Sicht des späteren Aufwandes nicht ganz unproblematisch wenn nach Mutter und Sohn die Ausschlagung aufgenommen würde und dann später sich herausstellt, dass es nach dem Sohn gar nicht nötig gewesen wäre.
    Hier noch kurz und knapp die Meinungen der Betreuungsgerichte:

    1. Ab dem Tod der Betreuten gibt es keinen Raum mehr für die VGG, mit dem Tod endet die Betreuung. Da die VGG nötig gewesen wäre ist die Mutter somit Erbin nach Sohn geworden.

    2. Dem Betreuten kann dadurch kein Nachteil entstehen, dass das Beteuungsgericht für die Erteilung der VGG "so lange" Zeit braucht. Der Antrag ging fristgerecht ein als die Ausschlagungsfrist noch nicht vorbei war und hätte somit ohne Rechtsverlust beschieden werden können. Die Mutter hat somit wirksam ausgeschlagen.

    3. Die VGG hätte, da ein Antrag gestellt wurde, auch noch nach dem Tod der Betreuten erteilt werden müssen. Die Entgegennahme der VGG und Gebrauchmachung liegt hierbei immer noch in der Verantwortung des Betreuers, da er diese beantragt hatte und es ein Geschäft darstellt, das auch noch nach dem Tod der Betreuten fortzuführen sei.

    Ich schließe mich Meinung 2 an. Weitere Lösungsvorschläge und Kommentare sind jedoch ausdrücklich erwünscht!

  • Meine bescheidene Meinung:

    Die Frist ist bis zur Erteilung der VGG gehemmt und die Ausschlagung mangels VGG aber auch nicht wirksam erfolgt. Das VG kann aber nun nach dem Tod des Betreuten keine VGG mehr erteilen, mit der Folge, daß die Erben nach der Mutter das Recht haben die Ausschlagung zu erklären. Es kommt jetzt aber darauf an, wann Sie von dem gesamten SV erfahren haben und ob die Erbeserben dann noch für die Mutter ausschlagen können (§ 1952 BGB).

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Alle drei genannten Ansichten sind im Ergebnis unzutreffend.

    Ansicht 1, weil aus der an sich zutreffenden Erwägung, dass eine vormG nicht mehr möglich ist, noch nicht zwingend die Unwirksamkeit der Ausschlagung folgt. Ansicht 2, weil sie auf der vom Gesetz nicht gedeckten These beruht, dass das gesetzliche Genehmigungserfordernis mit dem Ableben des Ausschlagenden entfällt und die vom Betreuer erklärte Erbauschlagung daher auch ohne eine solche Genehmigung wirksam ist. Und Ansicht 3, weil (a) die Genehmigung nicht mehr erteilt werden kann und (b) der vormalige Betreuer insoweit keinesfalls mehr zum Vollzug einer solchen etwaigen Genehmigung befugt wäre.

    Der Schlüssel zur Lösung des Problems liegt in § 1829 Abs.3 BGB, wonach an die Stelle der (nicht mehr möglichen) Genehmigung des VormG diejenige der Erben der Betreuten tritt. Genehmigen diese gegenüber dem NachlG, ist die Ausschlagung wirksam, genehmigen sie nicht, dann nicht. Auf die Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts nach § 1952 BGB kann es somit nicht ankommen. Die Ausschlagung ist ja bereits erklärt!

    Werden nach der Betreuten keine Erben festgestellt (etwa weil alle Erbprätendenten ausschlagen und keine weitere Erbenermittlung erfolgt), kann ein Nachlasspfleger zum Zwecke der Genehmigung der Erbauschlagung des vormaligen Betreuers bestellt werden. Hierfür bedarf der Nachlasspfleger seinerseits wiederum der nachlassgerichtlichen Genehmigung. Ob dieses ganze Procedere sinnvoll ist, wenn beide Nachlässe überschuldet sind, sei dahingestellt.

  • :nixweiss: > :aufgeb:> :heul: > :huldigen: juris2112



    :grin:TL

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  • Die Erbenermittlung nach der Mutter ist gerade erst angelaufen und wird sich noch einige Zeit hinziehen. Die paar die schon ausgeschlagen haben, haben dies nur nach der Mutter. Von einer positives Kenntnis das sie Erbe nach dem Sohn geworen sind ist kaum auszugehen. Vielen Erben nach der Mutter dürfte die familiäre Situation der Mutter eher unbekannt sein, ebenso das sie noch nach dem Sohn im Rahmen der Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts ausschlagen müssten.

  • Anmerkung: Incl. meiner Meinung sind es aber 4 Meinungen gewesen...:D

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  • Nochmals:

    Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts, sondern um die von den Erben der Mutter zu erteilende oder zu verweigernde Genehmigung der bereits erklärten Ausschlagung des vormaligen Betreuers.

  • TL:

    Die vierte Meinung kam den Dingen immerhin noch am nächsten.




    Na wenn das mal kein Lob ist! Danke!:oops: :D

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  • Habe dazu dann auch gleich noch eine Frage. Wir nehmen (bei Genehmigungserfordernis) in die Ausschlagung immer folgenden Passus auf:

    "Ich beantrage bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht, diese Erklärung zu genehmigen. Das Nachlassgericht wird gebeten, diesen Antrag an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
    Ich ermächtige das Vormundschaftsgericht, die Genehmigung direkt dem Nachlassgericht zu übersenden. Das Nachlassgericht wird zur Entgegennahme der Genehmigung ermächtigt.
    Von der Genehmigung möchte ich Gebrauch machen."

    Ich hätte gedacht, dass in diesem Fall die VGG noch hätte erteilt werden können, oder liege ich damit völlig daneben?:confused:

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