Terminsgebühr für nichtrechtshängige Ansprüche

  • Folgender Sachverhalt:

    Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen 2710,51 € zu zahlen.
    Im Termin kommt es zu einem Vergleich. Der Streitwert für den Vergleich wird auf 3600,00 € festgesetzt. Die Bevollmächtigten der Parteien machen jeweils eine Verfahrensdifferenzgebühr nach 889, 49 € geltend. Insoweit, obwohl ich anhand der Akte nicht eindeutig nachvollziehen kann, wann nichtrechtshängige Ansprüche geltend gemacht wurden, ist das noch ok. Streit besteht jetzt über die Höhe der Verhandlungsgebühr. Ich habe beiden Bevollmächtigten mitgeteilt, dass nach meiner Ansicht die Verhandlungsgebühr nur aus 2710,51 € entstanden ist. Der Beklagtenvertreter ist damit einverstanden. Der Klägervertreter meint jedoch, dass die Verhandlungsgebühr aus 3600,00 € entstanden ist. Zur Begründung verweist er auf das Anwaltsblatt. Dies liegt hier aber nicht vor.
    Der RVG Kommentar ist mir nicht wirklich ein Hilfe.

    Wer kann helfen?

  • Ich nehme mal an, es geht um die Terminsgebühr nach RVG und nicht um die Verhandlungsgebühr nach BRAGO:

    Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG und Umkehrschluss aus Nr. 3104 Abs. 2 VV-RVG soll eine Terminsgebühr aus dem Wert nicht anhängiger Ansprüche nur anfallen, wenn über die nicht rechtshängigen Ansprüche Verhandlungen mit dem Ziel der Einigung geführt werden. Ggf. aber Anrechnung nach Nr. 3104 Abs. 2 VV-RVG.

    Keine Terminsgebühr entsteht aus dem Wert nicht rechtshängiger Ansprüche, wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien über nicht anhängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG).

    So zumindest Enders auf diversen Schulungsversanstaltungen zum RVG in RLP.

  • Ja es geht um die Terminsgebühr nach dem RVG.

    Das Problem ist, dass aus dem Terminsprotokoll nicht ersichtlich ist, inwieweit zum nichtanhängigen Betrag Verhandlungen geführt wurden. Als ich die Akte das erstemal auf dem Tisch hatte, habe ich noch nicht mal die Streitwertfestsetzung für den Vergleich verstanden, da wie gesagt, das Terminsprotokoll dazu überhaupt nichts hergibt.

    Ich wollte ja schon mit dem zuständigen Dezernenten sprechen. Dieser macht aber gerade Urlaub. Wie schön.

  • Ist ein Mitwirken des Prozessbevollmächtigten an der Einigung über die rechtshängigen Ansprüche nicht aktenersichtlich, hat er

    • dies entweder glaubhaft zu machen (insofern wird zumindest die Gegenseite bestätigen können, ob außergerichtliche Einigungsgespräche mit dem gegnerischen RA stattgefunden haben) oder
    • an einer solchen nicht mitgewirkt, sondern lediglich beantragt diese Einigung zu Protokoll zu nehmen; dann aber keine TG gem. Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG.

    Dass die nicht-anhängigen Ansprüche in einem anderweitigen Verfahren anhängig sind, scheint durch den Ansatz der Differenzverfahrensgebühr beider RAe ausgeschlossen, da diese dann anzurechnen wäre (also nicht erhoben wird, da in dem anderen Verfahren die VG bereits entstand). Die Anrechnungsvorschrift der Nr. 3104 Abs. 2 VV-RVG erübrigt sich daher.

  • Danke Stolli, dann frage ich am besten mal beim Beklagtenvertreter an und wenn der dann sagt, dass man darüber verhandelt hat kann er ja dann seinen Antrag wieder berichtigen.

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