Hinterlegung für unbekannte Erben

  • Hallo kurz vor dem Wochenende habe ich folgendes Problem und wäre für Euren Rat dankbar:
    Vom Ausgleichsamt der Stadt wird nun ein Betrag in Höhe von 5.000 EUR hinterlegt für die unbekannten Erben des vor ca. 15 Jahren verstorbenen Erblassers.
    Es gibt etliche Verwandte, die als potentielle Erben in Betracht kommen, die jedoch längst die Erbschaft ausgeschlagen haben.
    Meine Frage: Gilt § 374 BGB in V.m. § 11 HinterlO auch für diesen Fall ? Ist der Hinterleger verpflichtet, alle in Betracht kommenden Erben von der Hinterlegung zu benachrichtigen, auch wenn bekannt ist, dass diese ausgeschlagen haben ? :gruebel:
    Ich meine ja, denn die nachträgliche Kenntnis von einem Vermögenswert kann ein Anfechtungsrecht begründen, §§ 1954, 1955, 119 BGB. Ob der Nachlaß tatsächlich weiterhin überschuldet ist oder nicht, müssen die Betr. selber prüfen. Sie müssen zumindest Kenntnis bekommen, dass und wieviel hinterlegt ist. Im übrigen ist die Höhe des Gesamt-Nachlasses weder der Hinterlegungsstelle, noch der Stadt, noch dem Nachlaßgericht (mit Gewissheit) bekannt.
    Gruß und ein schönes WE
    Mobi

  • Da die Erben unbekannt sind, hat der Hinterleger auch niemanden zu benachrichtigen. Diejenigen, die ausgeschlagen haben, sind eben keine Erben.
    Die Hinterlegungsstelle hat das Nachlassgericht von der erfolgten Hinterlegung zu benachrichtigen gem. AVHO.

  • ... eben und dann kann das Nachlassgericht sich überlegen, ob es eine Nachlasspflegschaft einrichtet (eigentlich liegt infolge HL allerdings kein Sicherungsbedürfnis i.S.v. § 1960 BGB mehr vor ...) oder nicht.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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