aber nur für den Fall, dass tatsächlich ein Auszug erteilt worden ist, was ja bis zur Erteilung der RSB ja statthaft wäre.
Eine Erteilung nach Erlangung der RSB halte ich, in Anlehnung an HK, § 301, Rz. 3, für nicht statthaft.
mal wieder: unerl. Handlung
-
Sandra4 -
9. März 2007 um 10:29
-
-
ich weiß zwar nicht, was im HK steht, interessiert aber nicht, da nur eine Kommentarmeinung (sorry, ist so).
Soweit ein Schuldnerwiderspruch nicht vorliegt, ist nach dem Gesetz (und dies ist entscheidend) ein vollstreckbarer Auszug zu erteilen, von daher mit Astaroth).
M.E. ist lediglich die Erteilung des Auszugs während der noch laufenden WVP zu verweigern. Hab ich mal so entschieden, kann sein, dass es auch veröffentlicht wurde, k.A. -
M.E. ist lediglich die Erteilung des Auszugs während der noch laufenden WVP zu verweigern. Hab ich mal so entschieden, kann sein, dass es auch veröffentlicht wurde, k.A.
a.A. LG Göttingen 10 T 89/05 -
.[/QUOTE]
a.A. LG Göttingen 10 T 89/05[/QUOTE]
hat mich nicht überzeugt -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!