mal wieder: unerl. Handlung

  • aber nur für den Fall, dass tatsächlich ein Auszug erteilt worden ist, was ja bis zur Erteilung der RSB ja statthaft wäre.

    Eine Erteilung nach Erlangung der RSB halte ich, in Anlehnung an HK, § 301, Rz. 3, für nicht statthaft.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich weiß zwar nicht, was im HK steht, interessiert aber nicht, da nur eine Kommentarmeinung (sorry, ist so).
    Soweit ein Schuldnerwiderspruch nicht vorliegt, ist nach dem Gesetz (und dies ist entscheidend) ein vollstreckbarer Auszug zu erteilen, von daher mit Astaroth).
    M.E. ist lediglich die Erteilung des Auszugs während der noch laufenden WVP zu verweigern. Hab ich mal so entschieden, kann sein, dass es auch veröffentlicht wurde, k.A.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • .[/QUOTE]

    a.A. LG Göttingen 10 T 89/05[/QUOTE]

    hat mich nicht überzeugt :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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