mal wieder: unerl. Handlung

  • Hallo!

    Ich bin mal wieder auf Hilfe angewiesen.....
    Ich habe heute ein IK-Verf. auf den Tisch bekommen, bei dem bereits Prüfungsstichtag (PST) war und mein Vorgänger auch einen Vermerk gemacht hat und alle Forderungen geprüft hat.
    Eine dieser Forderungen war jedoch aus unerlaubter Hasndlung. Die hat er auch geprüft und das Tabellenblatt unterschrieben, allerdings ist in der ganzen Akte kein Hinweis darauf, dass er den Schuldner belehrt hat. Also muss ich wohl davon ausgehen, dass das nicht gemacht wurde.
    Was nun?? :confused:
    Vorschlag von nem Kollegen: Einfach einen neuen Prüfungsstichtag bestimmen und den Schuldner vorher belehren. Aber die Forderung wurde ja schon geprüft, geht das noch??



  • Wir belehren grundsätzlich den Schuldner bezüglich der Forderungen aus unerlaubter Handlung schon bei der Verfahrenseröffnung.

    Ich würde auch einen besonderen Prüfungstermin bestimmen, den Schuldner belehren und dann die Forderung prüfen.

  • Also die Forderung ein zweites mal prüfen, oder?

    Die Kosten für den bsonderen Prüfungstermin bzw. -stichtag bleiben dann unerhoben wegen unrichtiger Sachbehandlung, oder?

  • Genau den Fall hatte ich auch. Gestern war neuer Prüfungstermin und ich hab neu geprüft und vorher belehrt.
    Kosten nicht erhoben, da Fehler des Gerichts und keine neue Anmeldung.
    Schuldner hat Widerspruch eingelegt.

    Also im Endeffekt, wie Du vorgeschlagen hat und rainermdvz es bestätigt hat.

  • Ja, so meine ich das ja auch. Die Forderung war ja nicht nachträglich angemeldet sondern wird nur noch mal wegen Versäumnis des Gerichts erneut geprüft.

  • Was ist mit der Aufgabe des Insolvenzverwalters? Wird diese nachträgliche Prüfung nicht dadurch unnötig, wenn der Insolvenzverwalter den Schuldner über die unerlaubte Handlung aufgeklärt hat? Bei uns klärt sowohl das Gericht als auch der Insolvenzverwalter den Schuldner über die unerl. Hdl. auf. Doppelt gemobelt hält besser.

  • Wir prüfen die Forderung (ohne Kosten, da rechtzeitig angemeldet) in einem weiteren Prüftermin (nach Einreichung der Schlussrechnung, damit auch alle weiteren verspätet angemeldeten Forderungen noch mit geprüft werden können) ABER nur bezüglich des Rechtsgrundes des unerlaubten Handlung (alles weitere wie Höhe, Grund der Forderung und Gläubiger wurdn ja schon geprüft). Da kommt als Tagesordnungspunkt auch so in den Beschluss, dass jeder weis "aha die Forderung wurde schon geprüft, es fehlte aber der besondere Rechtsgrund der unerlaubten Handlung" und dann belehr ich den Schuldner wie üblich. Die nachträgliche Prüfung des Rechtsgrundes unerlaubte Handlung kommt dann mit auf das bereits bestehende Tabellenblatt wegen Sachzusammenhang (der Rechtsgrund gehört ja mit zur bereits geprüften Forderung).

  • Also die Forderung ein zweites mal prüfen, oder?



    Die Forderung wird doch nicht insgesamt ein zweites Mal geprüft, oder?!
    Soweit der Schuldner die Forderung insgesamt bestreitet, dürfte dies wohl nicht in der Tabelle vermerkt werden. :gruebel:

    @Sandra4: Wie trägst Du denn die Nachprüfung in die Tabelle ein? Der Kollege hat denn Vermerk doch bereits unterzeichnet.

  • Hallo, ich möchte hier noch mal nachhaken.
    Habe die gleiche Situation, weil der TH nicht auf die unerlaubte Handlung hingewiesen hat. Ich habe sie nicht bemerkt und pt durchgeführt- ohne Belehrung.
    Ich hatte jetzt die Idee, den Schuldner nun zu belehren und ihm unter Fristsetzung die Möglichkeit zum schriftlichen Widerspruch zu geben. Den th + jeweiligen Gläubiger würde ich informieren.
    Weshalb haltet ihr in dieser Konstellation die Durchführung eines ( weiteren ) pt`s für erforderlich ? § 175 II InsO betrifft doch nur den Schuldner. Die anderen Beteiligten hatten doch im abgehaltenen pt die Möglichkeit zur Stellungnahme.

  • In einem solchen Fall belehre ich den Schuldner schriftlich und gebe ihm Gelegenheit, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Belehrung schriftlich Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen und einen Widerspruch einzulegen. Das mit der Wiedereinsetzung ist zwar vielleicht nur ein Formalismus, schadet aber m.E. nicht. Wenn lediglich ein Widerspruch kommt, lege ich den eben auch als Antrag auf Wiedereinsetzung aus und trage den Widerspruch in die Tabelle ein. Dann Tabellenauszug an Gläubiger und gut ist.

  • ich will das garnicht weiter aufblähen, aber darf ich fragen, warum Du meinst, er muß einen Wiedereinsetzungsantrag stellen? Der Schuldner hat doch garnix versäumt. § 175 II InsO fehlt als notwendige Voraussetzung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn die Forderung ursprünglich als vbuH angemeldet und als solche im PT geprüft wurde, hat der Schuldner m.E. die Möglichkeit versäumt Widerspruch einzulegen, da dieser eigentlich nur im PT erhoben werden kann; daran ändert auch eine unterlassene Belehrung nichts. Wie man das nun nennt, ist aber wohl nicht wesentlich; Hauptsache der Schuldner kriegt seine Belehrung und eine Frist, in der er den Widerspruch nachholen kann. Und wie gesagt, ob der Schuldner nun ausdrücklich Wiedereinsetzung schreibt oder nur Widerspruch - ich trage ihn auf jeden Fall ein.
    Ich versuche halt bei den ganzen Unzulänglichkeiten der InsO möglichst "wasserdicht" (was ich dafür halte) zum richtigen Ergebnis zu kommen.

  • Und gleich weiter bei dem Thema. :)
    Unerlaubte Handlung war angemeldet. Verfahren in 05/02 eröffnet. Belehrung nach § 175 II InsO unterblieb. Das Insolvenzverfahren wurde aufgehoben, Erteilung der RSB steht bevor.
    Seht ihr noch irgendeine Möglichkeit, was zu retten ?
    Ich denke, nein. Nachträgliche Anhörung des Schuldners zur unerlaubten Handlung wäre Forderungsprüfung und die ist ja nun spätestens mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen, oder ? Könnte der Schuldner also nur außerhalb des Insolvenz- bzw. RSBverfahrens gegen den Tabellenauszug vorgehen?

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