Was hole ich von der obsiegenden Partei?

  • Ich habe hier eine Sache:

    Kläger (PKH)
    Beklagte (keine PKH)

    Es ergeht ein Urteil, Beklagte trägt die Kosten zu 1/1

    Gerichtskosten werden bei der Beklagten zum Soll gestellt.

    PKH-Vergütung wird an Klägeranwalt ausgezahlt und gemäß Übergang ebenfalls gegen die Beklagte zum Soll gestellt.

    LJK teilt mit, dass beide Sollstellungen niedergeschlagen worden sind, weil bei der Beklagten nichts zu holen ist.

    Daraufhin habe ich beim Kläger eine Vermögensüberprüfung gemacht, und werde wohl zu eine Ratenzahlung kommen.

    Was ziehe ich von ihm nun ein?

    PKH-Vergütung sicher

    aber wie stehts mit:

    Weitere Vergütung?

    Gerichtskosten?

  • 1. Gerichtskosten
    2. die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung
    3. die weitere Vergütung, falls der Kl.Vertr. nicht einen Antrag nach § 126 ZPO gestellt hat, in dem Fall wird nach Zahlung von 1. und 2. vorläufig eingestellt.

  • Also, auf jeden erstmal Fall die PKH Vergütung und die Gerichtskosten. Sind die dann durch die Raten vollständig gedeckt, gibt es eine Nachricht an den beigeordneten Anwalt, wenn der nicht bereits die weitere Vergütung beantragt hat. Ist dann die weitere Vergütung durch die Ratenzahlung gedeckt, wird diese aus der Landeskasse gezahlt.

    Der Kläger kann sich die Kosten dann nach § 104 ZPO festsetzen lassen.

    Andererseits hätte sich der Klägervertreter den nicht aus der Landeskasse gezahlten Betrag (also die weitere Verg.) bereits nach § 104 ZPO festsetzen lassen können. Hat er das getan???

  • Genauso wie Bella.
    Für die Gerichtskosten haftet der Kläger als Antragsteller/Zweitschuldner.
    Die PKH-Vergütung ist einzuziehen und sofern es dafür noch reicht auch die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung. Der RA wird sicher keinen Antrag nach § 126 ZPO stellen, weil er ja dort nichts bekommen wird. Die Differenz bekommt er ausgezahlt, wenn sie mittels Raten bezahlt wurde.
    Danach kann der Kläger einen KfB nach § 104 ZPO beantragen und hoffen, dass er sein Geld irgendwann wieder bekommt.

  • Wir ziehen auch alles ein sofern die weitere Vergütung ausgezahlt wurde. Meinen Vorpostern ist nichts hinzuzufügen.:daumenrau

  • Einzug: Gerichtskosten, PKH-Vergütung und, falls die Ratendeckung ausreicht, auch die weitere Vergütung, ggf. auch nur teilweise, wenn die Raten nicht vollständig reichen. Die weitere Vergütung wird nach Abdeckung ausgezahlt. Die PKH-Partei kann sich ihre Zahlungen als Antragsteller der Instanz aufgrund der KGE anschließend gegen den Beklagten festsetzen lassen (und den Titel wahrscheinlich 30 Jahre an die berühmte Klotür nageln).

  • Zitat

    Wir ziehen auch alles ein sofern die weitere Vergütung ausgezahlt wurde.:daumenrau




    Naja, aber ihr werdet doch auch nicht die weitere Vergütung ausbezahlen, bevor diese durch die eingegangenen Ratenzahlungen gedeckt ist.

  • Ich habe den Punkt "weitere Vergütung" so verstanden, dass diese natürlich vorher eingezahlt wurde und eine allgemeine Frage war.

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