• Folgendes Problem:

    Vor 2 Jahren sind Eheleute mit ihrem unter Betreuung stehenden Sohn in meinen Landkreis gezogen. Die Eheleute betreuen ihren Sohn und zwar wurden sie vom damaligen AG so bestellt, dass jeder allein vertretungsberechtigt ist. Dort haben sie auch jeder gesondert die Aufwandsentschädigung erhalten und wollten diese so auch von mir. Ich hab nur einmal gezahlt, mein LG gab mir nach Beschwerde der Betreuer recht. Meine Frage ist nur: kann ich jetzt die zuviel gezahlte PAuschale zurückfordern?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Also ich sehe das nicht so, die Pauschale steht jedem Betreuer gesondert zu und ich zahle auch einzeln aus. Insbesondere dann, wenn auch beide jeweils gesondert ausdrücklich den Antrag gestellt haben. Was machst Du denn, wenn Du einen ehrenamtlichen Betreuer und einen Berufsbetreuer (Ergänzungsbetreuer) hast? Dann bekommt der ehrenamtliche wohl gar nix, weil eine Kürzung beim Berufsbetreuer aufgrund Pauschalierung nicht vorgesehen ist, und Du eine doppelte Auszahlung ablehnst? Also ich würde da nix zurückfordern. Das ist Rechtsprechung von Deinem LG und hat meines Erachtens nichts mit den vorherigen Festsetzungen zu tun. Pech für die Leute, was ziehen die auch in Deinen AG-Bezirk um - neuer Rechtspfleger - neues Glück. Von einer Rückforderung gegenüber dem Betreuer habe ich ehrlich gesagt auch noch nie was gehört. Ich würde da nicht dran rütteln, stell Dir vor, was das für Kreise ziehen kann, nicht dass ich hier noch alle meine Akten wegen Dir Überprüfen und rückfordern muß. :eek:

  • Von Amts wegen mache ich in solchen Fällen gar nichts. Ich gehe mal davon aus, dass die Pauschale nicht durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt wurde. Von daher kannst Du den Vorgang dem Bezirksrevisor vorlegen, und der kann dann immer noch gerichtliche Entscheidung beantragen.

  • @Manfred
    Weil es einfach besser aussieht in der Akte und ich in jedem Falle auf der richtigen Seite bin, ob Beschluss "ja" oder "nein". Außerdem geht der Beschluss ganz fix und der Betreuer hat was in den Händen.

  • In den Händen hat der Betreuer bei mir auch was (sein Geld :cool: ). Den Beschluss musst Du nämlich, wenn Du´s richtig machst, immer dem Vertreter der Staatskasse zustellen. Wenn Du den nicht beteiligst, kannst Du auch gleich auszahlen (geht genauso schnell).

  • Hi !

    also ich mach auch keine beschlüsse, wenn ich antragsgemäß aus der staatskasse auszahle. hab da einen stempel, wo ich abrechnungszeitraum und betrag dazuschreibe und fertig.
    ich geb übrigens manfred recht. wenn man einen beschluß macht muß man den auch an den revisor geben, weil der dann ein beschwerderecht hat. der würde sich aber sauber bedanken, wenn er jeden antrag gegen die staatskasse vorgelegt kriegt.
    das mit dem stempel wird hier schon seit jahren so gemacht, hat noch nie probleme gegeben.

    noch ne frage (zu beitrag 2.): wenn ein ehrenamtl. betreuer und ein berufsbetreuer als ersatzbetreuer bestellt sind, kann dann letzterer nach stunden oder pauschal abrechnen ?

  • ach so, wollte ja noch was zum thema rückforderung von mir geben.

    also ich würde hier schon zurückfordern. schließlich ist der staat pleite, und bevor wieder irgend ne steuer erhöht wird müssen wir ihm sparen helfen ;-).
    nein, ernsthaft: warum sollte man denn -gerade wenn man eine entscheidung vom LG hat- untätig bleiben ?
    ich würde jetzt mal die akte an den revisor schicken und den vermerk anfügen, dass beabsichtigt wird, die bisher zu unrecht ausbezahlten aufwandsentschädigungen zurückzufordern und anfragen, ob hiermit einverständnis besteht.
    wenn der revisor dann nein sagt ist gut. wenn er ja sagt, dann macht man halt einen entsprechenden beschluß.

  • Zitat

    also ich würde hier schon zurückfordern. schließlich ist der staat pleite, und bevor wieder irgend ne steuer erhöht wird müssen wir ihm sparen helfen ;-).


    Mit der Argumentation verrennst Du Dich jetzt. Der Vertreter der Staatskasse ist regelmäßig der Revisor. Wir müssen zwar drauf achten, dass im keine Gelder verschwendet werden, aber wir sind nicht der Hüter der Staatsfinanzen. Wenn der Revisor in so einem Fall bei mir keine Entscheidung beantragen würde, dann fordere ich auch nicht zurück. Ich habe keine Gründe, vAw die bereits geleistete Arbeit meiner Kollegen nocheinmal zu machen.

  • @ manfred: is jetzt glaub ich falsch rübergekommen.
    hab nicht gemeint, dass wir den staat vor der pleite retten sollen (darum auch ";-)").
    aber zumindest wenn irgendwas sich so aufdrängt wie hier, dann kann man ja mal den revisor anhören und dann entsprechend dessen antrag weitermachen.

  • @ Markus
    Womit hat Dein LG die Zahlung von nur einer Pauschale begründet? Das würde mich mal interessieren.

    Wenn beide Betreuer gleichberechtigt nebeneinander bestellt sind, wird bei uns auch immer für jeden die Pauschale ausgezahlt. Kam sogar von unserem Bez.Rev.

    Bezüglich der Rückforderung würde ich auch den Bez.Rev. einschalten und sehen ob er was gegen die vorherigen Festsetzungen unternehmen will.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • hmm, also der Palandt, 63. Auflage, § 1835 a Rn. 1, sagt zu der Problematik, dass bei Bestellung mehrerer Betreuer für einen Betroffenen jedem die volle Pauschale zusteht. So wird das auch bei uns gehandhabt, eine Gegenmeinung ist mir nicht bekannt. Meiner Meinung liegt mal wieder eine Fehlentscheidung eines Landgerichts vor. Welches LG eigentlich?
    :confused:

  • also ich seh das so:
    sind beide (ehrenamtl.) betreuer gleichberechtigt (bei uns werden sie dann als weitere betreuer bezeichnet), dann kriegen beide die pauschale.
    ist der eine ersatzbetreuer für den fall der verhinderung des hauptbetreuers, dann kriegt er nix (außer man reduziert beim hauptbetreuer).

    das hat unser LG (regensburg) auch mal bestätigt, Az. weiß ich jetzt nicht.

  • Zitat

    Weil es einfach besser aussieht in der Akte und ich in jedem Falle auf der richtigen Seite bin, ob Beschluss "ja" oder "nein". Außerdem geht der Beschluss ganz fix und der Betreuer hat was in den Händen.

    Der erste Grund überzeugt nun nicht gerade. Der zweite Grund passt nicht recht zu § 56g FGG. Den dritten Grund verstehe ich nicht so richtig, weil es ein zusätzlicher Arbeitsschritt ist und für die Geschäftsstelle vermeidbare Zusatzarbeit verursacht. Zum vierten Grund gehe ich einfach einmal davon aus, dass es dem Betreuer völig egal ist, denn mit dem Geld auf dem Konto hat er etwas in der Hand, das ihn deutlich wichtiger sein dürfte.

    Übrigens liegen die Auszahlungen ohne Beschluss eigentlich in der Zuständigkeit des Anweisungsbeamten, der im Normalfall nicht der Rechtspfleger ist.

    Ich kenne es auch nur so, dass jedem Betreuer die Entschädigung besonders zusteht.

  • Die Betreuer sind die Eltern. Es gab nur einen Antrag, und sie wurden gemeinschaftlich ( ein Beschluss ) bestellt, nur so, dass jeder der Betreuer allein vertretungsberechtigt ist.Daher vertritt mein LG die Auffassung, dass die Pauschale nur einmal fällig wird, und ich schließ mich dem an.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Die Zahl der Beschlüsse oder Anträge ist meiner Meinung nach kein Kriterium. Die vom dortigen Landgericht bestätigte Auffassung ist ja schön und gut, allerdings muss man sich darüber im Klaren sein, dass es letztlich eine Mindermeinung ist. Ich habe einmal etwas gegraben:

    Thüringer Oberlandesgericht: Den gemeinsam zu Betreuern bestellten Eltern eines volljährigen Kindes steht die pauschale Aufwandsentschädigung des § 1835a BGB jeweils in voller Höhe zu.

    OLG Düsseldorf: Die pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuung (312 EUR/Jahr) nach § 1835a BGB steht auch gemeinsam zu rechtlichen Betreuern für ihr volljähriges Kind bestellten Eltern jeweils in voller Höhe zu.

    BayObLG: Der Senat hält an seiner Auffassung fest (BayObLG, 14. August 2001, 3Z BR 234/01, NJW-RR 2002, 942 = BtPrax 2002, 36 = Rpfleger 2002, 312), daß bei einer Bestellung mehrerer alleinvertretungsberechtigter Betreuer jedem von ihnen die volle Aufwendungspauschale auch dann zusteht, wenn die übertragenen Aufgabenkreise identisch sind (hier: Bestellung beider Elternteile als Betreuer für ihren volljährigen Sohn).

    OLG Frankfurt: Sind für einen Betreuten mehrere Betreuer mit denselben oder unterschiedlichen Aufgabenkreisen bestellt, so kann jeder von ihnen die Jahrespauschale gemäss BGB § 1835a zur Aufwandsentschädigung verlangen.

    OLG Zweibrücken: Werden mehrere Betreuer für einen Betroffenen bestellt, steht jedem von ihnen die Aufwandsentschädigung zu, unabhängig davon, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt sind

    LG Koblenz: Sind mehrere Personen als Betreuer für einen Betroffenen bestellt, so steht jedem von ihnen die Aufwandsentschädigung zu, unabhängig davon, ob die Betreuer für dieselben oder unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt sind.

    LG Hannover: Werden für denselben Aufgabenkreis mehrere Vormünder/Betreuer bestellt, so steht jedem von ihnen die Aufwandspauschale zu.

    LG Mönchengladbach: Bei Bestellung mehrerer Betreuer steht jedem von ihnen die jährliche Aufwandsentschädigung in voller Höhe zu. Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile für ihr betreuungsbedürftiges Kind als gemeinsame Betreuer eingesetzt sind.


    Abweichend entschied das LG Kempten.

  • :tomate ich geb mich geschlagen... aber mein Revisor hat mich gehalten in der Sache, wenigstens was... vielleicht resultiert diese Mindermeinung einfach aus der Sparwut heraus...

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