TeilPKH mit Raten PKH-Rechnung an Staatskasse

  • Hallo zusammen, habe hier eine Kostenakte mit TeilPKH mit Raten , wovon ich leider nicht die leiseste ahnung habe.

    Wir hatten ein Berufungsverfahren gemacht. Berufung hatten wir am 1.7. 06 eingelegt. Das Verfahren endetet am 20. Dezember durch Urteil.
    Streitwert für die Berufungsinstanz US Dollar 200.000.

    Ich muss die PKH Rechnung machen. Entstanden ist eine 1,6 Verfahrensgebühr 3200 VV und eine
    1,2 Terminsgebühr nach 3202 VV RVG und Auslagen.

    PKH wurde jedoch lediglich bewilligt ab dem 10.11.07 (das war auch der Tag der mündlichen Verhandlung), soweit wir uns mit der Berufung gegen einer Verurteilung zur Zahlung von mehr als 170.000 US Dollar wenden.

    Unsere Partei soll auch noch raten zahlen ab 1.2.07.

    Wie berechne ich die gebühren , welche gebühren und vor allem nach welchen streitwerten? Müssen da aucch irgendwie ratenzahlungen berücksichtigt werden?

    Kann jemand helfen, hier bin ich komplett aufgeschmiessen.

    Liebe grüße

  • Gesamtstreitwert: 200.000 $
    ohne PKH: 170.000 $
    Ergo: 30.000 $ durch PKH abgedeckt. Hiernach sind die PKH-Gebühren zu berechnen, wobei ich jetzt den Umrechnungskurs nicht kenne.

    Abgerechnet werden können beide genannten Gebühren, da diese in den Bewilligungszeitraum fallen.

    Da nicht bekannt ist, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, muss man, wenn die Gegenseite unterlegen ist, einen Antrag auf einstweilige Einstellung der PKH-Raten stellen, da die Kosten jetzt gegen die Gegenseite geltend gemacht werden können. Gezahlte Raten werden im KF-Verfahren mit angegeben.

  • danke für die superschnelle hilfe.

    kostentscheidung ist in der ersten instanz knapp zu unseren gunsten 2/5 von uns 3/5 von der gegenseite,

    aber in der Berufung zu 4/5 von uns und nur zu 1/5 von der Gegenseite zu tragen. also leider nichts mit einstweiliger einstellung. leider.

    danke nochmals herzlich für die schnelle hilfe.

  • o das weiß ich grad gar nicht sicher.ich meine wir mussten in erster instanz mehr tragen als der gegner wenn ich mir das urteil so durchlese.

  • Wenn die Quotelung in II. Instanz zu euren Ungunsten geändert worden ist, dann sollte sich das auch auf die erste Instanz beziehen. Das müsste sich doch aus der KGE II. Instanz ergeben: Entweder heißt des da "Die Kosten des (gesamten) Rechtsstreits"... oder: "Die Kosten des Berufungsverfahrens"...

  • Da steht:

    dieKosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

    Die Kläger (Gegner) trägt vorab etwaige Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass sie zunächst das örtlich unzuständige LG xxx angerufen hat.

    Im übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Beklagte zu 2/5 und die Klägerin zu 3/5.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zu 4/5 und der Kläger zu 1/5 zur last.

  • Dann hat das Instanzgericht also unterschiedliche Quoten für den ersten und zweiten Rechtszug festgesetzt. Wenn ihr Beklagtenseite seid, wird bei der Kostenausgleichung beider Instanzen insgesamt höchstwahrscheinlich eine Erstattungspflicht herauskommen, so dass auch die PKH-Raten, wenn die anteiligen Kosten noch nicht gedeckt sind, wovon ich bei einem LG-Streitwert einmal ausgehe, noch weiter zu entrichten sind. Das Gericht wird eine Kostenaufstellung über alle durch Ratenzahlungen abzudeckende Kosten erstellen, so dass dann ersichtlich ist, wie viele Raten noch anfallen werden. Die schon geleisteten Ratenzahlungen werden auf die eigene (höhere) Kostenschuld verrechnet, so dass sich von daher kein Erstattungsbetrag ergeben wird.


    Ich habe den Thread mal ins PKH-Subforum verschoben.

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