ausländisches Grundstück

  • Aus einem Schinken des Jahres 1998:

    Bei Teilen Italiens, die früher zum österreichischen Kaiserreich gehörten gilt das Grundbuchrecht, welches wesentlich österreichischen Grundsätzen folgt.

    Im Rest Italiens erfolgt die Verwaltung im Immobiliarregister.

    Wie sieht es denn aus von Amts wegen: Art. 22 II S. 2 EUInsVO2000 oder ist es ein Neuverfahren ab 26.06.2017?

    Der Eröffnungsbeschluss muss nicht erst übersetzt werden, der Verwalter kann verlangen, dass der Eröffnungsbeschluss in einer EU-Sprache verfasst wird, Art. 22 S1 EUInsVO2015, falls Neuverfahren.

    Hallo,

    das Verfahren wurde nach dem 26.06.2017 eröffnet. Von amts wegen ist wohl nichts zu veranlassen, der Verwalter muss/sollte hier tätig werden.

    Ich gehe davon aus, dass unser Amtsgericht (die Geschäftsstelle) eine solche Übersetzung der Bestellungsurkunde anzufertigen hat. Da ich davon ausgehe, dass keiner von denen die italienische Sprache beherrscht, würde es doch auch bei uns auf eine kostenpflichtige Übersetzung hinauslaufen, oder sehe ich das falsch. Italienische Bestallungsurkunden als amtliche Vorlagen kenne ich jedenfalls keine.
    Die Frage, die sich mir und dem Verwalter stellt, ist eben insbesondere auch, ob Kosten für die Veranlassung einer derartigen Eintragung (einschließlich Übersetzung und Rechtsanwaltskosten) als Auslagen anerkannt werden können, die aus der Staatskasse über die Stundung gezahlt werden können.
    Im Übrigen versuche ich nur zu verstehen, was der Verwalter da gerade macht bzw. gedenkt zu tun, daher auch meine Fragen in meinem Ausgangspost.

  • Ich kann mich noch daran erinnern, dass bei mir vor einigen Jahren in einem Stundungsverfahren auf einmal ein nicht wertausschöpfend belastetes Grundstück im europäischen Ausland vorhanden war. Der Insolvenzverwalter sagte mir auf Nachfrage: er kümmert sich um den Insolvenzvermerk, aber das wird teuer. Dort war ebenfalls von einem vierstelligen Betrag die Rede. An Übersetzungskosten wird es kaum liegen, ich kann nur vermuten, dass in manchen Ländern möglicherweise exorbitante Gerichtskosten für sowas anfallen. Er wollte auch in Vorleistung gehen, aber ich habe einen Großgläubiger, zu dem ich einen guten Draht habe, dazu gebracht, dafür einen Vorschuss an ihn zu zahlen. Da ist dann eine Vereinbarung geschlossen worden, wie das alles genau abgewickelt wird, aber das ist eine Sache zwischen den beiden, und aus der Auslagen- und Vergütungsfestsetzung war das damit heraus.

    Ist sowas hier vielleicht auch möglich?

  • Ich kann mich noch daran erinnern, dass bei mir vor einigen Jahren in einem Stundungsverfahren auf einmal ein nicht wertausschöpfend belastetes Grundstück im europäischen Ausland vorhanden war. Der Insolvenzverwalter sagte mir auf Nachfrage: er kümmert sich um den Insolvenzvermerk, aber das wird teuer. Dort war ebenfalls von einem vierstelligen Betrag die Rede. An Übersetzungskosten wird es kaum liegen, ich kann nur vermuten, dass in manchen Ländern möglicherweise exorbitante Gerichtskosten für sowas anfallen. Er wollte auch in Vorleistung gehen, aber ich habe einen Großgläubiger, zu dem ich einen guten Draht habe, dazu gebracht, dafür einen Vorschuss an ihn zu zahlen. Da ist dann eine Vereinbarung geschlossen worden, wie das alles genau abgewickelt wird, aber das ist eine Sache zwischen den beiden, und aus der Auslagen- und Vergütungsfestsetzung war das damit heraus.

    Ist sowas hier vielleicht auch möglich?

    Das Gebäude ist mutmaßlich nicht so viel wert. Es waren auch (vor InsO) bereits Verwertungsbemühungen des Schuldners erfolgt, die waren aber wohl nicht von Erfolg gekrönt, vielleicht war der Preis noch zu "hoch". Das Gebäude ist renovierungsbedürftig, eine Prognose, ob das unbelastete Gebäude verkauft werden kann, habe ich bislang noch nicht.
    Da es sich um ein kleines auf Veranlassung des Schuldners eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren handelt und die Gläubigerstruktur nicht darauf schließen lässt, dass ein hohes Gläubigerinteresse an dem Verfahren besteht, gehe ich nicht davon aus, dass ein Gläubiger einen Kostenvorschuss leisten wird :(

  • ich denke nein. Das sind klassische Verwertungskosten. Der Verwalter muss abwägen, ob sich ein Beginn der Verwertung aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt lohnt. Das ist ureigene Verwalteraufgabe. Die Überwachung des Gerichts geht auch nicht so weit, da reinreden zu können.

    Meines Wissens gibt es nur eine Entscheidung (glaube des BGH) dass im Einzelfall Steuerberaterkosten über die Auslagen der Stundung abgerechnet werden können. Aber das wurde damit begründet, dass es unabdingbare Kosten waren. Mit den Verwertungskosten ist dies nicht vergleichbar. Dann muss eben die Entscheidung sein, dass sich das Grundstück wirtschaftlich nicht verwerten lässt.

    Alternativ kann man den Schuldner im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichten an einer Verwertung mitzuwirken, also z. Bsp an der Beurkundung im Ausland oder an der Erstellung einer Vollmacht für den Verwalter.

  • Es kann ja sein, daß sich das Grundstück durchaus wirtschaftlich verwerten läßt, wenn man nur über die Anfangskosten kommt. So eine Konstellation besteht doch öfter.

  • Es kann ja sein, daß sich das Grundstück durchaus wirtschaftlich verwerten läßt, wenn man nur über die Anfangskosten kommt. So eine Konstellation besteht doch öfter.

    Das ist wahr. Nur der Verwalter wird für die Kosten wohl kaum aus eigener Tasche in Vorleistung treten, wenn er nicht ganz genau weiß, dass sich aus dem Grundstück tatsächlich Masse erwirtschaften lässt, oder dass er die Kosten dafür aus der Staatskasse verlangen kann. Und Masseverbindlichkeiten zu erzeugen, wohlwissend, dass die Masse womöglich nicht zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten ausreicht, ist äußerst kritisch.

  • Die Rechtsprechung des Bgh hat auf dem ersten Blick nicht gepasst wenn es um unvermeidbare Kosten ging, daher war ich bis eben voll bei queen...

    Ich habe mir aber die Entscheidung des BGH 14. Oktober 2010 Az. IX ZB 224/08 erneut durchgelesen.

    Er sprach dabei im Zusammenhang mit unvermeidbaren Kosten auch von Kosten für die Erhaltung der Masse.

    Ich neige dazu, die Kosten Für den inso-vermerk als unvermeidbare Kosten zur Erhaltung der Masse durch Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs zu bezeichnen und eine Erstattung aus der Staatskasse per Auslagen zu gestatten

  • Also ich bin mir nicht so sicher, dass die Eintragung eines Inso-Vermerks bereits eine Verwertungshandlung ist. Wenn ich die Kommentierung zum 29 EUInsVO richtig verstanden habe, ist die Eintragung notwendig, wenn die Eintragung eines Vermerks im GB dieses Landes vorgeschrieben ist. Hier also Italien. Wo bekommt man so was raus? Ich weiß nicht. Wenn aber die Pflicht besteht, genügt die Übersetzung des AO-Beschlusses und der Bestallung und ein entsprechend übersetzter Antrag.

    Und ohne nachgelesen zu haben und nur aus dem Bauch heraus: Da es sich dabei, m.E., nicht um eine Verwertungshandlung, sondern um eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters handelt, würde ich diese Auslagen schon aus der Landeskasse erstatten. Er hatte ja kein Ermessen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ist halt immer die Frage, wie hoch das gehangen werden soll. Ist das teil ein palazzo, der voll fett was wert wäre, dann wäre da zuzulangen. Ansonsten läuft es erfahrungsgemäß so, dass man den Schuldner in die Verwertungsbemühungen einbindet......

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    legalize erdbeereis
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  • Also ich bin mir nicht so sicher, dass die Eintragung eines Inso-Vermerks bereits eine Verwertungshandlung ist. Wenn ich die Kommentierung zum 29 EUInsVO richtig verstanden habe, ist die Eintragung notwendig, wenn die Eintragung eines Vermerks im GB dieses Landes vorgeschrieben ist. Hier also Italien. Wo bekommt man so was raus? Ich weiß nicht. Wenn aber die Pflicht besteht, genügt die Übersetzung des AO-Beschlusses und der Bestallung und ein entsprechend übersetzter Antrag.

    Und ohne nachgelesen zu haben und nur aus dem Bauch heraus: Da es sich dabei, m.E., nicht um eine Verwertungshandlung, sondern um eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters handelt, würde ich diese Auslagen schon aus der Landeskasse erstatten. Er hatte ja kein Ermessen.

    Tja, wo bekommt man derartige Informationen her... Diese Frage stelle ich mir bei ausländischem Recht regelmäßig.

    Ob der Vermerk eingetragen werden muss, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Wenn er eingetragen werden muss und der Verwalter dazu aufgefordert wird, hätte ich auch keine Zweifel daran, dass die Kosten aus der Staatskasse gezahlt werden können (mit dem Umweg über die Verwaltervergütung). Nur, was ist wenn kein Vermerk eingetragen werden muss sondern nur eingetragen werden kann, wovon ich derzeit ausgehe. Und da bin ich mir eben nicht so ganz sicher, ob ein Vermerk dann auf Kosten der Staatskasse eingetragen werden kann/muss.
    Klar, der Schuldner kann über § 97 InsO mit ins Boot genommen werden und in dem Zuge bei der Verwertung aushelfen, aber er wird wohl kaum dazu verpflichtet werden können, einen Insolvenzvermerk auf seine Kosten eintragen zu lassen.

    Um eine Luxusvilla handelt es sich bei dem Gebäude nicht. Ob man daraus Masse generieren kann, steht in den Sternen und wird wohl derzeit vom Verwalter geprüft.
    Wie es dann weitergeht weiß ich nicht. Die Verwertung oder zumindest die Verwertungsbemühungen in Italien werden wohl auch Kosten verursachen, die als Kosten nach § 55 InsO nicht gezahlt werden dürfen, solange nicht die Kosten des Verfahrens nach § 54 InsO gedeckt sind. Von daher wird bei der -kostenauslösenden- Beauftragung Dritter mit der Verwertung des Grundstückes Zurückhaltung geboten sein.

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