• Hallo zusammen,

    ich befürchte, ich steh mal wieder auf dem Schlauch und brauch jemanden, der mir da runter hilft.

    Der Vater der Betreuten ist verstorben und hat ein Testament hinterlassen, in dem er die Betroffene und eine weitere Tochter zu Vorerben einsetzt. Die übrigen Kinder werden von der Erbfolge ausgeschlossen. Nacherben sind die Enkel des Verstorbenen.
    Der Nachlass besteht hauptsächlich aus einem Hausgrundstück. Diesbezüglich hat der Erblasser angeordnet, dass ein Verkauf nur mit Zustimmung der Nacherben möglich sein soll.
    Nun hat mir die (Berufs-) Betreuerin mitgeteilt, dass ein Verkauf beabsichtigt ist, ich gehe also davon aus, dass die Zustimmung der Nacherben vorliegt.
    Mein Problem jetzt: Setzt sich die Vor- und Nacherbfolge an dem Erlös des Verkaufs fort? Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass dem so ist.
    Die Frage stellt sich natürlich im Zusammenhang mit einer bisher bestehenden Mittellosigkeit der Betreuten und auch bezüglich der Kosten.
    Wenn dem so wäre, gilt die Betroffene doch weiter als mittellos und kann nur die Zinsen aus dem Verkaufserlös für sich (und ihre Schwester) beanspruchen? Oder bin ich auf dem Holzweg :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Deine Einschätzung ist wegen § 2111 BGB zutreffend. Die Vorerben dürfen die Substanz des Vermögens nicht angreifen, weil keine Befreiung i.S. der §§ 2136, 2137 BGB vorliegt und sie den Nachlass nicht eigennützig verwenden dürfen, sondern ihn nach dem Eintritt des Nacherbfalls (durch ihre Erben) an die Nacherben herauszugeben haben (§§ 2130, 2134 BGB).

    Eine andere Frage ist, ob der Vorerbe die Substanz des Nachlasses in Zeiten der Not entgegen § 2134 BGB angreifen darf. Die hängt davon ab, ob der Erblasser in erster Linie den Vorerben sicherstellen oder dem Nacherben das Kapital erhalten wollte. In der Regel ist letzteres der Fall, sodass es dabei verbleibt, dass dem Vorerben nur die Nutzung des Nachlasses zusteht.

  • Offensichtlich ist eine nicht befreite (§ 2136 BGB) Vorerbschaft angeordnet, d. h., die Nacherben müssen der Grundbesitzveräußerung zustimmen, damit nicht beim Eintritt des Nacherbfalles die Veräußerung unwirksam wird (§ 2113 BGB).
    Sofern die Nacherben Kinder der Vorerben sind, sehe ich einen Interessenkonflikt zwischen den Müttern und deren Kindern. Zumindest würden §§ 1629 II 3, 1796 BGB bei mir Anwendung finden. Da der Vater nicht allein vertreten kann (§ 1629 I 2 BGB), muss Pflegschaft angeordnet werden.
    Nun sind Nacherben "die Enkel". Sind damit die bereits geborenen Enkel gemeint oder sind auch die Enkel gemeint, die noch nicht gezeugt sind, aber später gezeugt werden? Im letzteren Fall muss § 1913 S. 2 BGB Anwendung finden.

    Sicherlich ist der Erlös als Surrogat der Vor- und Nacherbenregelung unterworfen. Nur: bei Geldvermögen kann der Vorerbe damit machen, was er will. Er bedarf nicht der Genehmigung durch den Nacherben, alle Verfügungen hierüber sind wirksam gegenüber Gott und alle Welt.
    Also steht das Vorerbengeldvermögen zur Deckung der Heimkosten und der Betreuervergütung zur Verfügung.

  • Sicherlich ist der Erlös als Surrogat der Vor- und Nacherbenregelung unterworfen. Nur: bei Geldvermögen kann der Vorerbe damit machen, was er will. Er bedarf nicht der Genehmigung durch den Nacherben, alle Verfügungen hierüber sind wirksam gegenüber Gott und alle Welt.
    Also steht das Vorerbengeldvermögen zur Deckung der Heimkosten und der Betreuervergütung zur Verfügung.



    Bei einer nicht befreiten Vorerbschaft teile ich die Meinung von juris. Der Erlös ist getrennt von dem eigenen Vermögen anzulegen und die Vorerben können nur die Zinsen beanspruchen.

    Wenn die Nacherben nicht namentlich benannt sind, also nur "die Enkel" als Nacherben benannt sind, ist eine Pflegschaft einzuleiten.

  • Im Überschwang habe ich den § 2134 BGB missachtet. Die Substanz darf der Vorerbe rechtlich gesehen nicht anrühren. Er kann es aber faktisch, ohne dass der Nacherbe ihn daran hindern kann. Die Ersatzpflicht tritt ja erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles ein und prophylaktische Ansprüche hat der Nacherbe nicht.

  • Zitat von Wwiw:

    Sicherlich ist der Erlös als Surrogat der Vor- und Nacherbenregelung unterworfen. Nur: bei Geldvermögen kann der Vorerbe damit machen, was er will. Er bedarf nicht der Genehmigung durch den Nacherben, alle Verfügungen hierüber sind wirksam gegenüber Gott und alle Welt.
    Also steht das Vorerbengeldvermögen zur Deckung der Heimkosten und der Betreuervergütung zur Verfügung.

    Das ist nicht zutreffend, weil aus einer nicht befreiten Vorerbschaft keine befreite Vorerbschaft wird, nur weil unbewegliches Vermögen im Wege der Surrogation in bewegliches Vermögen umgewandelt wird (vgl. § 2134 BGB gegenüber § 2138 BGB). Es bleibt also dabei, dass den Vorerben lediglich die Kapitalerträge aus dem künftigen Verkaufserlös zustehen und dass demzufolge auch nur diese Kapitalerträge für die Heimkosten und die Kosten des Betreuungsverfahrens (einschließlich Vergütung) eingesetzt werden dürfen.

    Bis jetzt war im Sachverhalt keine Rede davon, ob die Nacherben namentlich benannt sind oder ob für die Persönlichkeit der Nacherben auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abgestellt ist (unbekannte Nacherben). Nur im letztgenannten Fall ist ein Pfleger nach § 1913 BGB zu bestellen, der mit vormG Genehmigung die Zustimmung der Nacherben zur Veräußerung (und zwar auch für die "derzeit" vorhandenen) zu erklären hat.

    Nur wenn kein Fall des § 1913 BGB vorliegt -die Nacherben also benannt und bekannt sind- ist von Bedeutung, ob einzelne oder alle Nacherben noch minderjährig sind (der Sachverhalt schweigt). Für einen gesetzlichen Vertretungsausschluss wäre sodann wie folgt zu differenzieren:

    Hat die Schwester der Betreuten Kinder, die als Enkel des Erblassers zu Nacherben berufen sind, können sie und ihr Ehemann die Nacherbenzustimmung für ihre minderjährigen Kinder nach zutreffender Auffassung nicht erklären, weil ein Vertretungsausschluss nach den §§ 1629 Abs.1 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB vorliegt (MünchKomm/Schramm § 181 RdNr.31a m.w.N.). Das gleiche gilt im Ergebnis im Hinblick auf etwaige minderjährige Kinder der Betreuten, weil letztere zwar von einer Berufsbetreuerin vertreten wird (keine Anwendung von § 181 BGB), der Ehemann der Betreuten als gesetzlicher Vertreter der Kinder aber nach den §§ 1629 Abs.1 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist, weil sachlicher Erklärungsempfänger der Zustimmung die Ehefrau des Vaters in ihrer Eigenschaft als Vorerbin ist.

  • Um zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen: Die Nacherben sind namentlich benannt und es handelt sich um Kinder der Betroffenen und Kinder der ebenfalls zur Vorerbin berufenen Schwester.
    Der Erblasser hat das Testament so gestaltet, dass die Vorerben nur zur Veräußerung von Grundstücken der Genehmigung der Nacherben bedürfen. Im übrigen hat er sie von allen Beschränkungen befreit. Ändert dies etwas daran, dass das Surrogat bei Kostenberechnung und Bestimmung der Mittellosigkeit außen vor bleibt?
    Ob die Kinder noch minderjährig sind, ergibt sich nicht auch der Akte. Außerdem dürfte das für mein Betreuungsverfahren relativ unerheblich sein, da ich dies nicht prüfen muss.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich muss noch mal nachhaken. Der Erblasser hat die Vorerben explizit von Beschränkungen befreit, mit Ausnahme der Veräußerung von Grundstücken, die der Genehmigung der Nacherben bedürfen. Ich kann aber doch dann nicht davon ausgehen, dass wenn die Nacherben zustimmen, der Fall des § 2137 Abs. 2 BGB eintritt??? Zumindest nicht bezüglich des Surrogats :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nein, das kann man nicht.

    Wenn der Vorerbe im Hinblick auf Grundbesitz nicht befreiter Vorerbe ist, dann wird er für den Verkaufserlös nicht auf einmal zum befreiten Vorerben, nur weil er das Grundstück mit Zustimmung des Nacherben veräußert. Aus dem Surrogationsgrundsatz des § 2111 BGB folgt vielmehr, dass es auch im Hinblick auf den Veräußerungserlös bei der vom Erblasser angeordneten nicht befreiten Vorerbschaft verbleibt und der Nacherbe das Grundstück beim Eintritt des Nacherbfalls nur in anderer (Surrogations)Form erhält.

    Andererseits bin ich der Auffassung, dass das Vorerbenvermögen kostenrechtlich durchaus in Ansatz gebracht werden kann, weil der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls Eigentümer des Nachlasses ist, es sei denn, das Haus wäre auch als Bestandteil des Vorerbenvermögens Schonvermögen, weil es vom Vorerben selbst bewohnt wird. Eine ganz andere Frage ist natürlich, ob der nicht befreite Vorerbe die Vorerbschaft über die aus ihr folgenden Nutzungen hinaus für seine eigenen Zwecke (also für Heimkosten, Betreuer-vergütung und Gerichtskosten) einsetzen darf. Das ist aus den bereits genannten Gründen zu verneinen (zur in diesem Sinne gebotenen Unterscheidung zwischen befreiter und nicht befreiter Vorerbschaft vgl. Staudinger/Behrends/Avenarius § 2113 RdNrn.79, 80).

  • Ich häng mich hier mal dran, weil mein vorliegender Fall gut passt, und ich noch etwas Unterstützung brauche.

    Meine Betreute ist im Heim, hat kein liquides Vermögen, dafür aber Grundbesitz.
    Im Grundbuch ist sie als Vorerbin eingetragen, Nacherben sind die beiden Kinder des Verstorbnenen (u. a. der Betreuer).

    Das der Erbschaft zugrunde liegende Testament des Ehegatten (war vorher Alleineigentümer) lautet abgekürzt wie folgt:
    "Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen befreiten Vorerben ein, Nacherben des zuerst Versterbenden und Erben des Letztversterbenden sollen zu gleichen Anteilen die Kinder aus der ersten Ehe des Ehemannes........ sein. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben sein. Der überlebende Ehegatte ist berechtigt anderweitig frei zu verfügen....

    Beide Nacherben haben sich ihre Pflichtteilsansprüche durch eine Grundschuld sichern lassen. Außerdem ist eine Auflassungsvormerkung für beide eingetragen. Vertraglich ist geregelt, dass die beiden der Löschung der Grundschuld und der Vormerkung zustimmen müssen, wenn der durch die Grundschuld gersicherte Betrag nebst Zinsen gezahlt wird.

    Nun meine Fragen:

    1. Ist der Grundbesitz für die Heimkosten einzusetzen?
      M. E. nein, da zwar befreite Vorebschaft, aber auch der befreite Vorerbe ist verpflichtet die Substanz zu erhalten.
    2. Ist ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen?
      Der Betreuer hat Sozialhilfeantrag gestellt. Sagt aber, dass Sozialamt Auskunft erteilt hat, dass wg. Grundbesitz nur darlehensweise Sozialleistungen bewilligt werden.
      Ich meine im Hinblick auf das evtl. bestehende Eigeninteresse (Zahlung aus Grundschuld nebst Zinsen) ist Ergänzungsbetreuung hier angebracht.

    Leider etwas längerer SV, hoffe aber, dass sich einige die Zeit nehmen.

  • Lt. Aussage des Betreuers hatte seine Schwester Angst später nichts oder zuwenig zu bekommen. NL-Akten liegen mir vor, keine Ausschlagung.

    In der notariellen Vereinbarung steht:
    "Die ....hat Pflichtteilsansprüche erhoben...
    Die .... (Betreute) verpflichtet sich bis zu Ihrem Tod nicht über den Grundbesitz .... zu verfügen. Außerdem verpflichtet sich die .... die Nacherbfolge im gemeinschaftlichen Testament vom .... nicht zu ändern. Verstöß die ... gegen eine dieser Verpflichtungen hat sie ..... einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € nebst.... an .... zu zahlen

    Dann kommt die Grundschuldbestellung und außerdem noch die Eintragung der Erwerbsvormerkung zur Sicherung der vorgennten Ansprüche und die Verpflichtung zur Löschungsbewilligung sofern der vorgenannte Betrag gezahlt wird.

    Offensichtlich wurde damals (auch noch in 2005) ordentlich Druck auf die Betroffene ausgeübt, die sich dann zu der Vereinbarung hinreißen lassen hat.

  • In der notariellen Vereinbarung steht:
    "Die ....hat Pflichtteilsansprüche erhoben...
    Die .... (Betreute) verpflichtet sich bis zu Ihrem Tod nicht über den Grundbesitz .... zu verfügen. Außerdem verpflichtet sich die .... die Nacherbfolge im gemeinschaftlichen Testament vom .... nicht zu ändern. Verstöß die ... gegen eine dieser Verpflichtungen hat sie ..... einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € nebst.... an .... zu zahlen

    Dann kommt die Grundschuldbestellung und außerdem noch die Eintragung der Erwerbsvormerkung zur Sicherung der vorgennten Ansprüche und die Verpflichtung zur Löschungsbewilligung sofern der vorgenannte Betrag gezahlt wird.


    Woah.

    Aber der Reihe nach:

    • Keine Ausschlagung = keine Pflichtteilsansprüche, da Nacherbin.
    • Verpflichtung, die Nacherbfolge nicht zu ändern = Unsinn, die Nacherbfolge nach dem Erstverstorbenen kann vom Längerlebenden nicht geändert werden (wäre ja noch schöner!)
    • Verpflichtung, nicht zu verfügungen = da keine Gegenleistung (der Verzicht auf nicht bestehende Pflichtteilsansprüche ist keine Gegenleistung) vereinbart wurde, wurde dies unentgeltlich zugewendet, da ist wohl an Rückforderung wegen Verarmung zu denken, 10 Jahre sind noch nicht rum
    • Vertragsstrafe = § 344 BGB!!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • zu Punkt 1: Ist schon klar, aber Vereinbarung wurde halt getroffen

    zu Punkt 2: Doch, kann geändert werden, steht ausdrücklich im Testament, vgl. Ausgangsfall

    zu Punkt 3: Auf den Gedanken bin ich noch nicht gekommen, noch ein Argument für Ergänzungsbetreuer

    zu Punkt 4: d. H. Vereinbarung einschl. des Einräumens der dinglichen Rechte unwirksam?

    Einmal editiert, zuletzt von Eddie Macken (20. Februar 2014 um 12:07) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • zu Punkt 1: Ist schon klar, aber Vereinbarung wurde halt getroffen


    es wird ein Vergleich suggeriert, obwohl die eine Seite gar nicht nachgibt -> unentgeltlich

    zu Punkt 2: Doch, kann geändert werden, steht ausdrücklich im Testament, vgl. Ausgangsfall


    Wenn A und B einen Erbvertrag schließen, in dem sich sich jeweils zu Vorerben und X und Y zu Nacherben einsetzen und A stirbt, steht die Erbfolge nach A fest: B ist Vorerbe, X und Y sind Nacherben.
    Was mit der Erbfolge nach B ist, hängt unter anderem davon ab, ob Erben des Längerlebenden überhaupt (ausdrücklich oder konkludent) bestimmt sind und - wenn ja - ob B dies nach dem Tod des A nochmal ändern kann. Aber das ist keine "Änderung der Nacherbfolge" (nach A), sondern Bestimmung der Erben nach B, und das geht auch nur durch Verfügung von Todes wegen.

    Möglicherweise ist die "notarielle Vereinbarung" ja bei Lichte betrachtet ein Erbvertrag zwischen der Betreuten und den Nacherben des vorverstorbenen Ehemannes. Aber wie gesagt, selbst dann kann dort nur die Erbfolge nach der Betreuten geregelt werden.

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  • Da ist wohl ganz viel schief gelaufen.... Deine ursprüngliche Frage lautet, ob das Grundstück für Heimkosten einzusetzen ist und die kann mit einem klaren NEIN beantwortet werden. Davor schützt gerade die Vor- und Nacherbschaft. Ob das Betreuungsgericht heute Veranlassung hat, die unsinnige Vereinbarung der (vermutlich) damals noch nicht unter Betreuung Stehenden zu überprüfen, würde ich ebenfalls mit NEIN beantworten.

  • Da ist wohl ganz viel schief gelaufen.... Deine ursprüngliche Frage lautet, ob das Grundstück für Heimkosten einzusetzen ist und die kann mit einem klaren NEIN beantwortet werden. Davor schützt gerade die Vor- und Nacherbschaft. Ob das Betreuungsgericht heute Veranlassung hat, die unsinnige Vereinbarung der (vermutlich) damals noch nicht unter Betreuung Stehenden zu überprüfen, würde ich ebenfalls mit NEIN beantworten.


    Naja, sie war befreit und "durfte frei Verfügen". Wie das auszulegen ist, kann vermutlich der Ergänzungsbeträuer besser prüfen als der selbst betroffene Betreuer = Nacherbe.
    Die Grundschuldsicherung für das Sozialamt erscheint auch nicht abwegig (wer weiß, ob Nacherbfolge eintritt, zB wg. Vorversterben). Im Zweifel muß halt nach Eintritt des Nacherbfalls die Grundschuld wieder gelöscht weden, da sie die Rechte der Nacherben beeinträchtigt.

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