einstw. Vfg. Kostenfestsetzung

  • Folgendes Problem: eine einstweilige Verfügung( Stromversorgung) ist erlassen, aber nicht an den Antragsgegner zugestellt.Der Antragsteller hat seinen Antrag zurückgenomme, da erst nach Erlass der Verfügung der Antragsgrund weggefallen ist, jetzt stellt der Antragstellervertreter seinen Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO. Kann ich nun aufgrund des "Titels" die Kostenfestsetzung durchführen? Der Antragsgegner hat bisher noch gar keine Kenntnis von dem Verfahren. Liegt überhaupt ein Titel nach § 103 ZPO vor??

  • Zöller, 26. Auflage Rz. 12a: "Solange ein stattgebender Beschluss dem Gegner nicht zugestellt ist, fehlt es im Verhältnis zu ihm an einem Prozessrechtsverhältnis; gegen die (noch nachträglich zuzustellende) Kostenentscheidung kann der Gegner gem. § 924 vorgehen."

  • Ein Titel nach § 103 ZPO liegt erst dann vor, wenn der Antragsteller den Beschluss über die einstweilige Verfügung, in der ja auch die Kostenentscheidung enthalten ist, noch zustellt. Allerdings kann dagegen der Gegner Widerspruch gem. § 924 ZPO einlegen. Siehe bereits angegebene Kommentarstelle.

  • Wenn ich bei einer E.V. einen KfA bekommen habe, habe ich immer erst mal den ZU-Nachweis angefordert, weil erst mit ZU die E.V. wirksam geworden ist. Und erst ab da gibt es eine Grundlage für einen KfB. Übrigens gibt es auch vor ZU keine Verzinsung.

  • Ich muss mich hier auch nochmal ranhängen.

    Habe auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Die Kostenfestsetzung in der Hauptakte ist bereits erledigt, der Zustellnachweis lag vor.

    Jetzt bekomme ich einen Antrag nach § 788 ZPO auf Festsetzung der Kosten, die für die Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Gerichtsvollzieher angefallen sind. Soweit kein Problem, aber bezüglich des Titels steh ich auf dem Schlauch... muss mir der Gläubiger / Antragsteller jetzt noch irgendwas vorlegen oder reichen mir die Unterlagen, die ich auch schon in der Hauptakte habe (also erlassene Verfügung + Zustellnachweis)?? Eine Vollstreckungsklausel brauche ich im vorliegenden Fall ja nicht...

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