Vergütung Treuhänder

  • In § 14 InsVV Abs. 3 Satz 2 steht, dass der Treuhänder, wenn er an mehr als 5 Gläubiger verteilt seine Vergütung um 50,-- Euro je 5 Gläubiger erhöht.

    Bezieht sich diese Erhöhung auf die Vergütung nach Abs. 1 oder auf die Vergütung nach Abs. 3. In beck-online steht nichts, da dort noch der Kommentar von 2002 eingestellt ist.

    M.E. könnte es sich nur auf die Vergütung nach Abs. 3 beziehen, da in Satz 2 steht "so erhöht sich diese Vergütung"

  • keine Ahnung, der neue H/W/F, 4. Auflage kommt erst in ca. 2 Wochen raus.

    Hierzu noch die Zusatzfrage: Die Weiterung gilt doch für jedes Jahr, bei dem verteilt wird ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich sag's ja ungern, aber es spricht mehr dafür, dass sich die Erhöhung nur auf die Mindestvergütung bezieht. Neben dem von rainermdvz genannten Argument (III 2 steht nach III 1) wird das ja auch i.R.v. § 2 II und § 13 InsVV so gehandhabt, dass die gläubigerzahlabhängige Erhöhung nur die Mindestvergütung betrifft.

    cano
    Das natürlich schon, siehe wieder arg. III 2 steht nach III 1.

  • Ich sag's ja ungern, aber es spricht mehr dafür, dass sich die Erhöhung nur auf die Mindestvergütung bezieht. Neben dem von rainermdvz genannten Argument (III 2 steht nach III 1) wird das ja auch i.R.v. § 2 II und § 13 InsVV so gehandhabt, dass die gläubigerzahlabhängige Erhöhung nur die Mindestvergütung betrifft.



    Stimmt und wenn ein Verwalter mit dieser Meinung leben kann, kann ich das auch.

    Vielen Dank chick und cano :daumenrau

  • so ganz einverstanden bin ich aber nicht:

    Auf der einen Seite Mindestvergütung, was durchaus dafür spricht, dass nichts zur Verteilung ansteht, dann aber eine Weiterung für den Fall, dass an mehr als 5 Gläubiger zu verteilen ist.

    Da warte ich doch lieber auf eine verwalterfreundliche Kommentierung.

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  • so ganz einverstanden bin ich aber nicht:

    Auf der einen Seite Mindestvergütung, was durchaus dafür spricht, dass nichts zur Verteilung ansteht, dann aber eine Weiterung für den Fall, dass an mehr als 5 Gläubiger zu verteilen ist.

    Da warte ich doch lieber auf eine verwalterfreundliche Kommentierung.



    Ist mir klar, dass Du damit nicht ganz einverstanden bist, aber in § 13 InsVV ist eine ähnliche Erhöhung drin und die greift auch nur dann, wenn keine Masse worhanden ist.

    Schaun wir mal, was der Kommentar sagt oder hat vielleicht schon jemand eine Kommentierung.
    Ist schon traurig, dass Gesetz wurde zum 01.01.2004 geändert und Kommentar wird erst jetzt geändert.:mad:

  • @rainermdvz
    noch mal nachgesehen, leider hast Du Recht. Der HamK spricht dem TH die Weiterung nur zu auf die Mindestvergütung, weil dem TH es nicht zuzumuten sei, für 100,- p.a. auch noch eine Verteilung vorzunehmen.:mad:

    Bei einer Laufzeit der Abtretungserklärung von 5 Jahren bedeutet dies 500,-, dies wären bei Abs.2 Nr. 1 5% von 10.000,-, also im Schnitt 2 TEUR p.a. bzw. 166 EUR im Monat Einnahme. So was soll ja schon mal vorkommen. Wenn es mehr ist, dann wäre es mit dem Zuschlag für die Verteilung an 120 Gläubiger Essig? Dagehen ist die Regelung in § 13 InsVV ja ein Traum.

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  • @rainermdvz
    noch mal nachgesehen, leider hast Du Recht. Der HamK spricht dem TH die Weiterung nur zu auf die Mindestvergütung, weil dem TH es nicht zuzumuten sei, für 100,- p.a. auch noch eine Verteilung vorzunehmen.:mad:

    Bei einer Laufzeit der Abtretungserklärung von 5 Jahren bedeutet dies 500,-, dies wären bei Abs.2 Nr. 1 5% von 10.000,-, also im Schnitt 2 TEUR p.a. bzw. 166 EUR im Monat Einnahme. So was soll ja schon mal vorkommen. Wenn es mehr ist, dann wäre es mit dem Zuschlag für die Verteilung an 120 Gläubiger Essig? Dagehen ist die Regelung in § 13 InsVV ja ein Traum.



    Tut mir leid für euch :teufel:

  • So jetzt ist es amtlich. Nach dem neuen Haarmeyer InsVV-Kommentar bezieht sich die Erhöhung nach § 14 Abs. 3 InsVV nur auf die Mindestvergütung.



    Du suchst Dir aus dem H/W/F aber auch nur die Rosinen raus:mad:



    Das ist leider der einzige Kommentar, der mir zur Verfügung steht. Was soll ich denn machen, in Kostensachen ist man nun mal dem Bezirksrevisor zu Rechenschaft verpflichtet.

    Aber tröste Dich, ich hatte bisher noch keinen einzigen Antrag auf eine Erhöhung nach § 14 Abs. 3 InsVV.

  • Hallo Rainer mdvZ. Steht denn in Deinem nigelnagelneuen Kommentar auch auch in § 14 etwas dazu, wie die Berechnungsgrundlage berechnet wird. Meine Frage zielt darauf ab, was ist, wenn der Treuhänder viel mehr vereinnahmt als eigentlich Forderungen vorhanden sind. Z.B. dadurch dass Schuldner eine Abfindung vom Arbeitgeber erhält. Ist dann Berechnungsgrundlage die Höhe der Forderungen oder die Höhe der größeren Abfindung ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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