Ich habe ein ähnliches Problem:
Wir haben eine Gehaltspfändung beim Ehemann, Nettoeinkommen 1.900 EUR, ein Kind, eine Ehefrau, vorgenommen. Die Ehefrau verfügt über eigenes Einkommen und ist daher gem. Pfüb nicht zu berücksichtigen.
Der Drittschuldner teilte nun mit, dass vier vorrangige Pfändungen vorliegen.
Auf meine telefonische Nachfrage, ob denn auch diese Vorranggläubiger die Nichtberücksichtigung der Ehefrau geltend gemacht hätten, weil uns sonst die Differenz zustehe, wurde uns mitgeteilt, dass ohnehin nur das Kind als unterhaltspflichtige Person berücksichtigt werde, weil die Steuerklassen IV/IV gewählt wären und man daher davon ausgehe, dass die Ehefrau eigenes Einkommen hat.
Für mich, die ich auf die Differenz und mangelnde Anträge der Vorranggläubiger spekuliert habe, natürlich nicht befriedigend.
Ist es tatsächlich richtig, dass Arbeitgeber rein aufgrund der Steuerklassen Unterhaltsverpflichtungen ausschließen? Grundsätzlich ja eher erfreulich, aber normalerweise kenne ich soetwas eher anders herum.