Pfändung vorrangiger Gläubiger

  • Ich habe ein ähnliches Problem:

    Wir haben eine Gehaltspfändung beim Ehemann, Nettoeinkommen 1.900 EUR, ein Kind, eine Ehefrau, vorgenommen. Die Ehefrau verfügt über eigenes Einkommen und ist daher gem. Pfüb nicht zu berücksichtigen.
    Der Drittschuldner teilte nun mit, dass vier vorrangige Pfändungen vorliegen.
    Auf meine telefonische Nachfrage, ob denn auch diese Vorranggläubiger die Nichtberücksichtigung der Ehefrau geltend gemacht hätten, weil uns sonst die Differenz zustehe, wurde uns mitgeteilt, dass ohnehin nur das Kind als unterhaltspflichtige Person berücksichtigt werde, weil die Steuerklassen IV/IV gewählt wären und man daher davon ausgehe, dass die Ehefrau eigenes Einkommen hat.
    Für mich, die ich auf die Differenz und mangelnde Anträge der Vorranggläubiger spekuliert habe, natürlich nicht befriedigend. ;)

    Ist es tatsächlich richtig, dass Arbeitgeber rein aufgrund der Steuerklassen Unterhaltsverpflichtungen ausschließen? Grundsätzlich ja eher erfreulich, aber normalerweise kenne ich soetwas eher anders herum.

  • Ich habe ein ähnliches Problem:

    Wir haben eine Gehaltspfändung beim Ehemann, Nettoeinkommen 1.900 EUR, ein Kind, eine Ehefrau, vorgenommen. Die Ehefrau verfügt über eigenes Einkommen und ist daher gem. Pfüb nicht zu berücksichtigen.
    Der Drittschuldner teilte nun mit, dass vier vorrangige Pfändungen vorliegen.
    Auf meine telefonische Nachfrage, ob denn auch diese Vorranggläubiger die Nichtberücksichtigung der Ehefrau geltend gemacht hätten, weil uns sonst die Differenz zustehe, wurde uns mitgeteilt, dass ohnehin nur das Kind als unterhaltspflichtige Person berücksichtigt werde, weil die Steuerklassen IV/IV gewählt wären und man daher davon ausgehe, dass die Ehefrau eigenes Einkommen hat.
    Für mich, die ich auf die Differenz und mangelnde Anträge der Vorranggläubiger spekuliert habe, natürlich nicht befriedigend. ;)

    Ist es tatsächlich richtig, dass Arbeitgeber rein aufgrund der Steuerklassen Unterhaltsverpflichtungen ausschließen? Grundsätzlich ja eher erfreulich, aber normalerweise kenne ich soetwas eher anders herum.

    Nein, ist natürlich nicht richtig. Der Ehegatte ist grundsätzlich immer zu berücksichtigen, wenn keine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO vorliegt. Weil nur Ihr eine solche Anordnung habt (wovon ich ausgehe) steht Euch die Differenz zwischen einer und zwei Unterhaltspflichten zu.


  • Ist es tatsächlich richtig, dass Arbeitgeber rein aufgrund der Steuerklassen Unterhaltsverpflichtungen ausschließen?

    Wie Coverna :daumenrau

    Arbeitgeber können auch schlicht eine Unterhaltsverpflichtung nicht ausschließen, weil diese ja schließlich besteht! Und diese wird auch erfüllt, sobald der Schuldner mit seinem Einkommen zum Familienunterhalt beiträgt.
    Einzige theoretische Ausnahme wäre vielleicht wenn die Ehegatten getrennt leben, und der Schuldner eben keinen Unterhalt leistet.


  • Ist es tatsächlich richtig, dass Arbeitgeber rein aufgrund der Steuerklassen Unterhaltsverpflichtungen ausschließen?

    Wie Coverna :daumenrau

    Arbeitgeber können auch schlicht eine Unterhaltsverpflichtung nicht ausschließen, weil diese ja schließlich besteht! Und diese wird auch erfüllt, sobald der Schuldner mit seinem Einkommen zum Familienunterhalt beiträgt.
    Einzige theoretische Ausnahme wäre vielleicht wenn die Ehegatten getrennt leben, und der Schuldner eben keinen Unterhalt leistet.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom09.12.1965 - 5 AZR 272/65 -, 21.01.1975 - 5 AZR 200/74 -, 23.02.1983 - 4 AZR508/81 -, 28.08.2013 - 10 AZR 323/12 -festgestellt, dass der Ehegatte des Arbeitnehmers grundsätzlich immerals unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist. Es genügt dieangemessene Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten des Familienunterhalts.Der Ehegatte ist selbst dann zu berücksichtigen, wenn sein Einkommen höher istals das des Arbeitnehmers selbst.


  • Ist es tatsächlich richtig, dass Arbeitgeber rein aufgrund der Steuerklassen Unterhaltsverpflichtungen ausschließen?

    Wie Coverna :daumenrau

    Arbeitgeber können auch schlicht eine Unterhaltsverpflichtung nicht ausschließen, weil diese ja schließlich besteht! Und diese wird auch erfüllt, sobald der Schuldner mit seinem Einkommen zum Familienunterhalt beiträgt.
    Einzige theoretische Ausnahme wäre vielleicht wenn die Ehegatten getrennt leben, und der Schuldner eben keinen Unterhalt leistet.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom09.12.1965 - 5 AZR 272/65 -, 21.01.1975 - 5 AZR 200/74 -, 23.02.1983 - 4 AZR508/81 -, 28.08.2013 - 10 AZR 323/12 -festgestellt, dass der Ehegatte des Arbeitnehmers grundsätzlich immerals unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist. Es genügt dieangemessene Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten des Familienunterhalts.Der Ehegatte ist selbst dann zu berücksichtigen, wenn sein Einkommen höher istals das des Arbeitnehmers selbst.

    Danke für die Fundstellen, wirklich topp

  • Sowohl ein Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850 e Nr. 2 ZPO, als auch die Erweiterung der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens nach 850 c IV ZPO wirkt nur für den Vollstreckungszugriff des Gläubigers, auf dessen Antrag er ergangen ist.

    Durch den Beschluss wird die bisherige Rechtslage insoweit umgestaltet, als ein zuvor nicht pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens zusätzlich von der Pfändungswirkung erfasst wird. Diese Gestaltungswirkung ist auf die an diesen Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten beschränkt.

    Führen mehrere Pfändungspfandgläubiger durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts eine zusätzliche Pfändbarkeit herbei, ist der zusätzlich pfändbare Betrag von dem Zeitpunkt an, in dem der Beschluss dem Drittschuldner zugestellt wird (vgl.§ 850 g Satz 3 ZPO) unter den Pfändungspfandgläubigern, die den Beschluss erwirkt haben, an den Gläubiger mit dem besten Rang auszukehren (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 339/82 - BAGE 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO).

    BAG, Urt. V. 23.4.1966 – 9 AZR 940/94 (NJW 1997, 479) und BAGE 46, 148 § AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO m. zust. Anm. Grunsky

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