Postpauschale des Mahnverf. bei Beiordnung für ersten Rechtszug

  • Folgendes Problem, jedenfalls für mich gerade.

    Der Beklagten wurde PKH für den ersten Rechtszug bewilligt. Die Beklagtenvertreterin beantragt nun ihre Gebühren und Auslagen. Unter anderem setzt sie die PP des MV an (entstanden für Widerspruchseinlegung). Kann sie dieses gegen die Landeskasse geltend machen, sie war doch für das Mahnverfahren nicht beigeordnet.?

  • Folgendes Problem, jedenfalls für mich gerade.

    Der Beklagten wurde PKH für den ersten Rechtszug bewilligt. Die Beklagtenvertreterin beantragt nun ihre Gebühren und Auslagen. Unter anderem setzt sie die PP des MV an (entstanden für Widerspruchseinlegung). Kann sie dieses gegen die Landeskasse geltend machen, sie war doch für das Mahnverfahren nicht beigeordnet.?



    Wenn Sie im Mahnverfahren nicht aufgetreten ist, würde ich aus dem Bauch heraus mal sagen: Nein

  • Sehe ich auch so. Für das Mahnverfahren gilt die im Streitverfahren bewilligte PKH nicht, so dass insoweit keine PKH existiert und aus den schon genannten Gründen auch nicht bewilligt worden wäre, schon gar nicht mit anwaltlicher Beiordnung.

  • Da kann man es sich einfach machen- PKH wirkt frühestens ab Antragstellung - Kosten die davor entstanden sind mit kurzer Begründung ablehnen

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