Mahnsache

  • Drittschuldner zahlt Forderung nicht!
    Der Antragsteller will nun die Zahlung durch den Drittschuldner mit hilfe des Mahnverfahrens erlangen!
    geht doch nicht oder??

    finde aber leider nix darüber!

  • Warum soll das Deiner Meinung nach nicht gehen?

    Ist denn eigentlich klar, dass der Schuldner eine Forderung an den Drittschuldner hat, die nun der Pfändungsgläubiger beansprucht??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • So klar ist das nicht, aber darauf kann ich mich ja nicht berufen!
    eigentlich wäre es meiner meinung nach im wege des MV nicht möglich, sondern nur im Klageverfahren! (drittschuldnerklage)

  • Ähm, eine Drittschuldnerklage kann ich auch durch ein Mahnverfahren machen, läuft bei mir zwar nicht täglich, aber doch sehr häufig.

    Geht aber meist nach Widerspruch ins Klageverfahren über.

  • Siehe hierzu auch Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., RN 655 ff.

    Ich halte das Mahnverfahren für zulässig, wenn jedoch mit einem Widerspruch zu rechnen ist, wäre das streitige Verfahren der bessere Weg.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich habe schon MB erlassen mit dem Anspruch:

    "Anspruch aus Drittschuldnerhaftung gemäß PFüB v. ... d. AG ... , zugestellt am ... betreffend den Schuldner ..."

  • Bei mir ist: Anspruch auf gepfändetem und zur Einziehung überwiesenen Lohnes des Arbeitsnehmers usw.usw.

    Geht aber immer daneben, da meistens Vorpfändungen oder nicht mehr beschäftig. Ich habe da noch kein (!) erfolgreiches Verfahren, weder MB, noch Klageverfahren gesehen. Ebensowenig die auf verschleiertes Arbeitseinkommen. Steht zwar alles in der cpo, hat praktisch jedoch keinen Wert :mad:

  • Bei mir ist: Anspruch auf gepfändetem und zur Einziehung überwiesenen Lohnes des Arbeitsnehmers usw.usw.

    Geht aber immer daneben, da meistens Vorpfändungen oder nicht mehr beschäftig. Ich habe da noch kein (!) erfolgreiches Verfahren, weder MB, noch Klageverfahren gesehen. Ebensowenig die auf verschleiertes Arbeitseinkommen. Steht zwar alles in der cpo, hat praktisch jedoch keinen Wert :mad:



    Interessanter Thread, hatte mir noch nie Gedanken dazu gemacht, aber gut zu wissen . . .

    @ jojo: Heißt das in deinem Posting vorgetragene, dass die Klagen abgewiesen werden, oder der gegen den DS zugesprochene Anspruch nur nicht durchsetzbar ist :gruebel:

  • Abgewiesen wird hier selten :D , da müsste man ja ein Urteil machen :eek:

    Nein, die Dinger werden meist nach dem Hinweis auf vorrangige Gläubiger oder dem Hinweis, dass derjenige nicht mehr beschäftigt ist, zurückgenommen. Auch immer wieder nett: Der Pfändungsfreibetrag ist höher als der Nettolohn. Die Dinger werden fast immer im Gütetermin zurückgenommen, spätestens nach richterlichem Hinweis im Kammertermin.

    Ich kann mich an zwei Klage wegen verschleiertem Arbeitseinkommen erinnern: Mann (Schuldner) bei Frau bzw. Fraus Firma angestellt, mit einem Verdienst unterhalb der Pfändungsfreigrenzen. In einem Fall wurde durch zwei Instanzen abgewiesen, weil kein höhres Einkommen nachgewiesen werden konnte. Einer hat mal in einem Fragwürdigem Urteil: "Es ist gerichtsbekannt, dass Geschäftsführer mehr verdienen :wechlach: " gewonnen, ist aber dann natürlich in der Berufung aufgehoben worden.

  • was haltet ihr vom § 841 ZPO! wo der Gl. gegen den DS Leistungsklage erheben kann!
    und dadurch funktioniert das MV nicht, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt! kann man das nicht so begründen???? oder ist das total falsch??

    danke noch mal für eure antworten!!

  • M.E. braucht man für das Mahnverfahren kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis. Entweder man hat einen (Klage)Grund, der auf Zahlung gerichtet ist, oder man hat keinen. Wenn man einen hat, dann kann man es sich aussuchen, ob man das Mahnverfahren wählt oder einen anderen Weg beschreitet.

    Ulf

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  • ...das Mahnverfahren!

    Wieso kann man das nicht pauschal sagen. Ne halbe Gebühr ist immer noch weniger als eine 3-fache :wechlach:



    ;) klar, ich meinte jetzt die Dauer des/der Verfahren/s . . . das kann doch ganz verschieden sein, oder VU haste doch normalerweise schneller als einen VB . . .;)

  • Abgewiesen wird hier selten :D , da müsste man ja ein Urteil machen :eek:

    Nein, die Dinger werden meist nach dem Hinweis auf vorrangige Gläubiger oder dem Hinweis, dass derjenige nicht mehr beschäftigt ist, zurückgenommen. Auch immer wieder nett: Der Pfändungsfreibetrag ist höher als der Nettolohn. Die Dinger werden fast immer im Gütetermin zurückgenommen, spätestens nach richterlichem Hinweis im Kammertermin.

    Ich kann mich an zwei Klage wegen verschleiertem Arbeitseinkommen erinnern: Mann (Schuldner) bei Frau bzw. Fraus Firma angestellt, mit einem Verdienst unterhalb der Pfändungsfreigrenzen. In einem Fall wurde durch zwei Instanzen abgewiesen, weil kein höhres Einkommen nachgewiesen werden konnte. Einer hat mal in einem Fragwürdigem Urteil: "Es ist gerichtsbekannt, dass Geschäftsführer mehr verdienen :wechlach: " gewonnen, ist aber dann natürlich in der Berufung aufgehoben worden.


    Ich verstehe nicht, wieso die Klagen zurückgenommen werden. Dann hat der Kläger die Kosten zu tragen. Die Kosten muss jedoch der Drittschuldner tragen, auch wenn dem Schuldner keine Forderung gegen ihn zusteht.

  • Ist eigentlich das Arbeitsgericht zuständig?

    Ich meine wohl, oder??

    Dann hätte eh jede Partei ihre erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen.

    Oder gilt das nicht im Drittschuldnerprozess??

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