Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den Schaden (§ 840 Abs. 2 S 2 ZPO), insb. Kosten des unnütz geführten Rechtsstreits. Zahlungsklage ist umzustellen auf Feststellungsklage bezügl. Haftung. Dies gilt auch vor dem Arbeitsgericht (vgl. Zöller, § 840 RN 14).
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!