Mahnsache

  • Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den Schaden (§ 840 Abs. 2 S 2 ZPO), insb. Kosten des unnütz geführten Rechtsstreits. Zahlungsklage ist umzustellen auf Feststellungsklage bezügl. Haftung. Dies gilt auch vor dem Arbeitsgericht (vgl. Zöller, § 840 RN 14).

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