Adoption 1949 in Würtemberg

  • Bitte nehmt das Brett von meiner Stirn:

    Mit Vertrag vom 30.06.1949 adoptierten der Onkel K (und dessen Frau W) des Vaters A das am 29.09.1942 in Württemberg geborene eheliche Kind M weil dessen Mutter gestorben war und das Kind von Anfang an bei K und W aufwuchs, die ansonsten kinderlos waren.

    Den Adoptionsbeschluss hab ich mir besorgt, er ist am 01.09.1949 rechtskräftig geworden und war vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

    Leider hab ich gar keine alten Kommentierungen. Nun gibt es wohl für Würtemberg auch noch Landesvorschriften oder irgendwelche Ausnahmen, die Auswirkungen auf die Erbberechtigung des Adoptivkindes haben.

    Besteht auf Grund dieser Uraltadoption auf BRD - Gebiet (wo Eltern und Adoptivkind durchweg wohnten) noch eine Erbberechtigung für M nach dem leiblichen Vater?

    Mein Erblasser ist ein Neffe des leiblichen Vaters und starb am 28.12.2004.

  • Ich nehme an, du meinst das Land Württemberg...

    Für den Fall, daß der Erbfall nach dem 01.01.1977 war, hat das zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig gewesene Adoptivkind nach den Übergangsvoschriften weiterhin ein volles Erbrecht nach den leiblichen Verwandten und diese auch nach dem Kind.

    Nebenbei: Die Adoptionseltern (und nur diese und nicht wiederum deren Verwandten) haben ebenfalls ein Erbrecht nach dem Adoptionskind, sofern es nicht im Adoptionsvertrag ausgeschlossen ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zusatz: Mir ist nicht bekannt, daß es 1949 in Württemberg neben dem BGB noch andere Gesetze gab, mit denen das Adotionsrecht und dessen Auswirkungen gegenteilig geregelt wären.

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  • :oops: uuups, wie peinlich, natürlich Württemberg. Gestern war eindeutig zu viel Publikum da...

    Vielen Dank schon mal!

    Mich rief in dieser Sache eine RA/ Notarin aus Bopfingen an und sagte, dass es dort irgendwelche zusätzlichen Regelungen (und Differenzen zwischen Gerichten und Bezirksnotariaten) gab, konnte mir aber auch nicht genau sagen welche:( nur dass sie Auswirkungen auf das Erbrecht hätten und dazu was im Adoptionsvertrag stehen müsste.

    Da steht aber nix von Verwandtschaft oder erbrechtlichen Regelungen.

    Da muss ich wohl noch mal nachhaken.

    Aber es ist gut zu wissen, dass das Kind mit seinem Vater verwandt blieb und daher erbberechtigt ist.:daumenrau

  • Die von TL zutreffend geschilderte Rechtsfolge ergibt sich aus Art.12 § 1 Abs.1 AdoptG i.V.m. § 1770 Abs.2 BGB. Das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten besteht somit fort.

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