Wer zahlt Beerdigungskosten

  • Erblasser verstirbt. Der einzige Sohn ( Ermittlung weiterer evtl. Erbberechigter unterblieb) schlägt die Erbschaft aus, da der Nachlass "möglicherweise" überschuldet ist, beauftragt das Beerdigungsinstitut, kündigt Strom, Wasser...Auf Nachfrage bei der Bank ( der Sohn hat an seinem Wohnsitzgericht ausgeschlagen und dort in der Wohnung des Erblassers gefundene Unterlagen, wie z.B die Scheckkarte abgegeben, die diese , unter anderem auch Wohnungsschlüssel, an unser zuständiges Nachlassgericht übersandten) wurde mitgeteilt, dass dort noch mehrere Hundert € vorhanden sind. Habe daraufhin eine Nachlasspflegschaft eingerichtet zwecks Räumung der Wohnung ( um die sich der Sohn nicht gekümmert hat, da er ausgeschlagen hat). Nun fragt der Sohn an, ob er vom Erblasserkonto die Beerdigungskosten begleichen kann. Da das im Nachlass vorhandene Geld aller Voraussicht nicht für Beerdigungskosten, Kosten der Nachlasspflegschaft und Vergütung des Nachlasspflegschaft ausreicht, weiss ich nicht, wie ich das Problem lösen soll.

  • Der einzige Sohn ... beauftragt das Beerdigungsinstitut ...



    Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.

    Ich meine, dass die Kinder auch dann für die Beerdigungskosten haften, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben. Frag mich jetzt nicht, warum. Aber es gibt bestimmt den einen oder anderen Schlauen hier, der dir besser weiterhelfen kann ...

  • Dass die Kinder/ Verwandten auch bei Ausschlagung die Beerdigungskosten zu tragen haben, steht irgendwo im SGB.
    ich such mal...

  • Sehe ich auch so. Ansonsten gibt es auch irgendeine Verordnung/Vorschrift, wonach die durch die Ordnungsbehörde gezahlten Beerdigungskosten auch dann von den gesetzlichen Erben zu zahlen sind, wenn diese ausgeschlagen haben. Schlagt mich, aber aus dem Kopf weiß ich nicht genau, wie die heißt. Suche nach meinem Urlaub auf Anfrage gerne danach.

  • Ja stimmt, die Haftung der Kinder für Bestattungskosten hat mit der Erbenstellung oder Ausschlagung nichts zu tun.
    Schlagen die Kinder die Erbschaft aus haften sie trotzdem für die Bestattung.
    Allerdings nicht gegenüber dem Bestatter, der hat nämlich einen Vertrag mit seinem Auftraggeber aus dem er Zahlung verlangen kann. Findet sich keiner dann ist die Gemeinde (zumindest in Bayern) verpflichtet die Bestattung zu veranlassen, welche dann die Erben oder Kinder in Haftung nimmt (wohl soweit Leistungsfähig). Aber auch da egal ob ausgeschlagen oder nicht.

    Da aber hier im Fall der einzige Sohn = Auftraggeber muss der den Bestatter zahlen und hat keinen den er selbst in Regress nehmen kann, Erben werden wohl keine festgestellt, die ja ausm BGB heraus vorrangig für Bestattung haften. Hätte er aber nichts gemacht hätte ihn u.U. die Gemeinde für die Ersatzvornahme haftbar gemacht.

    In normalen Fällen würde ich dem Sohn jedoch trotzdem als Ersatz für die verauslagten Bestattungskosten eine Ermächtigung erteilen, das Konto aufzulösen wenn das Guthaben die Kosten nicht übersteigt, eben weil die (nicht festgestellten) Erben eh damit dafür haften.

    Nur wg. der angeordneten Pflegschaft eben hier im Besonderen nicht.

  • Gleichwohl haftet der Nachlass für die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB). Es sind also zunächst die Gerichtskosten und die Vergütung sowie die Auslagen des Nachlasspflegers zu begleichen und der noch vorhandene Rest an den Sohn auszukehren. Wenn das nicht reicht, bleibt er auf der Differenz als Auftraggeber sitzen.

  • Gleichwohl haftet der Nachlass für die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB). Es sind also zunächst die Gerichtskosten und die Vergütung sowie die Auslagen des Nachlasspflegers zu begleichen und der noch vorhandene Rest an den Sohn auszukehren. Wenn das nicht reicht, bleibt er auf der Differenz als Auftraggeber sitzen.



    ... rein interessehalber : Kann der Auftraggeber (Sohn) dann (im Innenverhältnis zu seinen - ebenfalls ausschlagenden - Geschwistern (soweit in Abänderung dieses Falles vorhanden)) von diesen die anteilige Erstattung verlangen ? Wenn ja : worauf beruht der Anspruch (landesrechtl. Bestattungsgesetz?) ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich denke, das wird darauf ankommen, in welcher Reihenfolge der jeweilige Personenkreis nach den landesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden kann. Da Kinder sicherlich nebeneinander (und wahrscheinlich als Gesamtschuldner) haften, dürfte auch ein entsprechender Ausgleichsanspruch bestehen. Rechtsgrundlage müsste § 426 BGB sein, der auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern gilt (Palandt/Grüneberg § 426 RdNr.3 a).

  • In Nds. steht die Reihenfolge, in der die Verwandten für die Bestattung haften, im Bestattungsgesetz (unabhängig davon, ob Erbe oder nicht). Erstattungsanspruch dann natürlich gegen den Erben (wenn was da ist).

    Interessant ist in diesem Gesetz übrigens auch der § über die Definition einer Leiche zu lesen ("wie viele Teile braucht man für eine richtige Leiche etc?").

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