Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel

  • Hallo, ich habe hier meinen ersten Antrag auf Erteilung der Bestätigung als europäischen Vollstreckungstitel und stehe etwas auf dem Schlauch:

    1. Bestätigt werden sollen ein KfB und ein Anerkenntnisurteil
    Bei dem AU handelt es sich um eine Forderung nach Art. 3 (1) a), das ist klar. Was ist der KfB, a) oder b) des Art. 3 (1)?


    2. Bekl. wohnt in Österreich, Klageschrift und Ladung wurden mit int. Rückschein zugestellt. Ist das eine Zustellung nach Art. 13 (1) b)?

    3. Bekl. hat dann schriftlich anerkannt. AU wurde auch wieder mit int. Rückschein zugestellt. Allerdings ist auf dem Rückschein nichts angekreuzt, nur Datum und Unterschrift sind drauf. Kann ich dann von einer persönlichen Übergabe ausgehen?

    4. Ich komme nicht so recht mit dieser Verbraucher-Geschichte klar.
    Der Bekl. wohnt in Österreich. Es ging um eine Honorarforderung seiner früheren Anwälte, die entstanden war, als er noch in Deutschland wohnte.
    Somit ist der Bekl. wohl Verbraucher, hat aber seinen Wohnsitz nicht im Ursprungsmitgliedstaat. Kann dann hinsichtlich des KfBs die Bestätigung überhaupt ergehen. (siehe auch meine 1. Frage?)

    Ist der KfB überhaupt eigenständig zu betrachten? Der Kostenfestsetzungsantrag wurde vor der Festsetzung nicht zur Anhörung übersandt, sondern erst mit dem Beschluss zusammen. Sind dann Art. 16 und 17 überhaupt erfüllt?

    5. Wo steht das mit den Kosten in Höhe von 15 EUR?

    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, vielen Dank schon mal!

  • Hallo!

    Ich hab auch grad so 'ne tolle Bestätigung vor mir liegen´... *grrr*

    Also die Kosten stehen in KV Nr. 1512 GKG. Ansonsten steh ich auch bisschen auf'm Schlauch :(

  • Hast du schon diesen Aufsatz - der ist hier mal durchs Forum geschwirrt, viellei hilft der dir ja noch bisschen weiter... ;)

    edit by Kai: Anhang entfernt

  • Handelt es sich bei der Schuldnerpartei um einen Verbraucher, so genießt er
    besonderen Schutz, der über die Prüfung der Zuständigkeitsvorschriften der
    EuGVO hinausgeht.
    Eine gegen einen Verbraucher erwirkte inländische Entscheidung kann, wenn die Forderung nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz im Inland hat, s. Art. 6 I EG-VollstreckungstitelVO.

    Inländische Säumnisentscheidungen gegen Verbraucher können daher als
    Europäische Vollstreckungstitel nur bestätigt werden, wenn die Schuldnerpartei den Wohnsitz im Inland hat,
    Art. 6 I d), 3 I b) u. c) EG-VollstreckungstitelVO.

    Die verbraucherschützenden Vorschriften gelten nur für Verbraucher, soweit diese Privatpersonen sind.

    In Verbrauchersachen können dagegen alle Anerkenntisurteile als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden – und zwar unabhängig vom Wohnort der Schuldnerpartei -.

    Im vorliegenden Fall bestehen daher insoweit keine Bedenken gegen die Bestätigung des inl. Anerkenntnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel.

  • Für die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
    wird eine Gebühr gem. KV Nr. 1512 GKG i. H. v. 15 EUR erhoben.

  • .... ich hänge mich hier mal mit dran.
    Ich soll jetzt auch eine Bestätigung als europäischen Vollstreckungstitel machen.
    Ich blicke bei dieser Verbrauchersache nicht so richtig durch.
    Mein Titel ist ein Unterhaltstitel. Ist der Antragsgegner dann Verbraucher? Wenn ja, kann ich die Bestätigung erteilen, obwohl der Ag. nicht in Deutschland lebt??

    Wann muss ich das Feld bzgl. Heilung bei Nichteinhaltung von Mindestvorschriften ausfüllen?? Nur wenn das Verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde oder immer? Der Titel wurde nach § 184 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt, der Antrag durch Auslandszustellung.

  • Hallo,

    ich möchte das Thema gerne noch mal auffrischen.

    Ein Rechtsnachfolger (Jugendamt) möchte aus einem Unterhaltstitel (deutsches Anerkenntnisurteil) in Österreich vollstrecken. Zunächst müßte sicherlich die Teilausfertigung zugestellt werden. Nach europäischer Zustellungsverordnung ist hierfür das Amtsgericht zuständig, aber welches? Oder würde Einschreiben mit Rückschein genügen. Nach erfolgter Zustellung wäre die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel zu beantragen, welches Gericht ist hierfür zuständig? Wie sieht hier die Sache mit dem Verbraucher aus?
    Ich bin totaler Laie auf diesem Gebiet und würde mich sehr über Hilfe bedanken, habe leider nichts konkretes im Forum gefunden.

  • Zunächst ist die begl. Abschrift der vollstr. Teilausf. an die Schuldnerpartei in Österreich zuzustellen.
    Die Zustellung erfolgt durch das inl. Prozessgericht, das das Anerkenntnisurteil erlassen hat.

    Nach erfolgter Zustellung steht der Gläubigerpartei folgende Möglichkeiten der Vollstreckung zur Verfügung:

    1.
    Vollstreckbarerklärung nach der VO (EG) Nr. 44/2001

    2.
    Bestätigung des inl. Anerkenntnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen

    3.
    ggfs. die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nach dem UN-Übereinkommen vom 20. 06. 1956.
    Ggfs. kann das Jugendamt inswoweit das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. in Heidelberg (http://www.dijuf.de) mit der Angelegenheit beauftragen.


    Es kommt also im vorl. Fall auf den Antrag der Gläubigerpartei an.

    Im Falle von Ziffer 1. ist vom inl. Prozessgericht eine Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu erteilen,
    soweit das Anerkenntnisurteil in abgekürzter Form hergestellt worden ist
    (§ 313 b ZPO), ist dieses zur Verwendung im Ausland zu vervollständigen (§ 30 I, IV AVAG).

    Im Falle von Ziffer 2. ist eine Bescheinigung gem. Formblatt in Anhang I VO (EG) Nr. 805/2004 zu erteilen.

    Das inl. Anerkenntnisurteil kann jedoch nur dann als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die verfahrensrechtl. Mindeststandards eingehalten sind.

    Im vorl. Fall ist die Schuldnerpartei kein Verbraucher, da es sich um eine Unterhaltssache handelt.
    Die Verbrauchereigenschaft der Schuldnerpartei ist jedoch im vorl. Fall nicht zu prüfen, da es sich um ein inl. Anerkenntnisurteil handelt.
    Dieses kann als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden - unabhängig von der Tatsache ob die Schuldnerpartei im Ausland wohnt und Verbraucher ist.

  • Hinsichtlich der Anfrage vom 12. 03. 2008:

    Da es sich um eine Unterhaltssache handelt, ist die Schuldnerpartei kein Verbraucher.
    Obwohl der Antragsgegner nicht im Inland wohnhaft ist, kann der Unterhaltstitel als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, sofern die sonstigen verfahrensrechtl. Mindeststandards eingehalten sind.
    Dieses kann als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden - unabhängig von der Tatsache ob die Schuldnerpartei im Ausland wohnt und Verbraucher ist.
    Dieses kann als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden - unabhängig von der Tatsache ob die Schuldnerpartei im Ausland wohnt und Verbraucher ist.

    PS:
    Die Verbrauchereigenschaft der Schuldnerpartei ist jedoch im vorl. Fall nur zu prüfen, wenn es sich um inl. Versäumnisurteil handelt.


    Das Feld "Heilung bei Nichteinhaltung von Mindestvorschriften" ist nur auszufüllen, falls die Mindeststandards nicht eingehalten wurden und diese geheilt worden sind (z. B. wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist).

  • Ich klinke mich mit meiner Frage hier gleich mal mit ein. Ich habe hier vorliegen ein Versäumnisurteil der Republik Oesterreich und die Anerkennung als europäischer Vollstreckungstitel vom österreichischen Richter. aus diese´m Zahlungstitel soll nun die ZV und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt werden. Vollstreckungsklausel ist drauf. Was muss der GV bei der Zustellung des Titels jetzt gegebenenfalls noch beachten ? (Zustellung des Titels ist vom Gläubiger beantragt)

  • Die dem inl. Vollstreckungsorgan von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 20 II EG-VollstreckungsittelVO:

    - Ausfertigung der ausländischen Entscheidung – ggfs. mit Rechtskraftvermerk -
    - Ausfertigung der ausländischen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel,
    - ggfs. Übersetzung der vorgenannten Bestätigung in deutscher Sprache.


    Nicht erforderlich ist dagegen die Vorlage einer Bescheinigung über die Zustellung der ausl. Entscheidung bzw. des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder gleichwertiger Schriftstücke oder der Ladung zum Gerichtstermin zu der ausl. Säumnisentscheidung.

    Der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zum ausl. Vollstreckungstitel bzw. der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der ausländischen Entscheidung bedarf es dagegen nicht, da diese insoweit durch die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ersetzt wird;
    der deutsche Gesetzgeber hat insoweit auf die Vorlage der vollstr. Ausfertigung verzichtet, § 1082 ZPO.

    In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschrift und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
    Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich,
    vergl. § 1083 ZPO


    Weder die ausl. Entscheidung noch ihre Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel dürfen vom inl. Vollstreckungsorgan in der Sache selbst nachgeprüft werden.

    Einziger Grund, aus dem die Zwangsvollstreckung im Inland vom inl. Vollstreckungsorgan (Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. Gerichtsvollzieher) verweigert werden kann, ist das Vorliegen einer früheren mit dem ausländischen Europäischen Vollstreckungstitel unvereinbaren Entscheidung, falls dieser Umstand im ausl. gerichtlichen Verfahren von der Schuldnerpartei nicht geltend gemacht werden konnte.

    Das inl. Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. der inl. Gerichtsvollzieher prüft lediglich, ob die nach Art. 20 II EG-VollstreckungstitelVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.

    Soweit eine Sicherheitsleistung der Gläubigerpartei erforderlich ist, bedarf es eines entsprechenden urkundlichen Nachweises der Sicherheitsleistung oder der Vorlage der Rechtskraftbescheinigung des ausl. Gerichts.

    Bei Zug um Zug-Verurteilungen der Schuldnerpartei bedarf es ferner des urkundlichen Nachweises der Schuldnerbefriedigung oder des Annahmeverzuges der Schuldnerpartei, §§ 756, 765 ZPO bzw. §§ 756, 765, 794 I Zi. 1, 795 ZPO i. V. m. Art. 20 EG-VollstreckungstitelVO.

    Die übrigen Voraussetzungen hinsichtlich der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung wurden bereits bei der Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel vom ausl. Prozessgericht geprüft;
    einer erneuten Prüfung durch das inl. Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. den inl. Gerichtsvollzieher bedarf es daher nicht.

    PS:
    Das Versäumnisurteil aus Österreich kann nur dann nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die Schuldnerpartei eine natürliche Person und ein Verbraucher ist und den Wohnsitz nicht in Österreich hat.
    Da die Bestätigung von dem österreichischen Richter erteilt worden ist, gehe ich insoweit davon aus, dass die verbraucherschützen Vorschriften der VO (EG) Nr. 805/2004 im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen sind.




  • Und wie ist das mit der Gebühr KV GKG 1513? Muss ich das anfordern verfügen oder ist das Sache der Geschäftsstelle? Vorschuss oder nicht? Meine Geschäftsstelle hat mir ein großes ?? an die Verfügung "Bitte Gebühr 1513 anfordern" gemacht und zeigt sich auch nach Rücksprache wenig einsichtig...

  • Hallo,

    hoffentlich passt das zum Thema:

    Kann mir jemand aus dem Stehgreif sagen, ob ein gerichtlicher Zwangsgeldbeschluss auch die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitiel braucht? Wenn ja: Mache ich die dann quasi in Personalunion selber?
    Die Vollstreckung des Zwangsgeldes soll ebenfalls in Österreich erfolgen.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

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