Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich wäre in folgendem Fall für Eure Mithilfe sehr dankbar.
Die Polizei (als Hilfsorgan der StA) hat nach einer erfolgten Pfändung aufgrund eines dinglichen Arrestes in das Vermögen des Beschuldigten (§§ 111b Abs. 2, 111d, 111e Abs.1 St PO in V.m. 53, 73 Abs.1, 73a, 73 b StGB) einen Betrag in Höhe von 2000 EUR hinterlegt.
Formell Berechtigte lt. Antrag:
1. Land NRW,vertr. durch den LOStA
2. Der Beschuldigte = Angeklagte
In der Hauptverhandlung erklärt nun der Angeklagte, das Geld gehöre ihm nicht, es sein nicht sein Eigentum und er habe es sich nur geliehen. Er verzichte aber auf die Freigabe an sich. [Blockierte Grafik: http://lv.justizforum.nrw.de/images/smilies/mad.gif]
Wer es ihm geliehen hat ? Darüber schweigt sich das Protokoll aus. Der Staatsanwalt kam anscheinend auch gar nicht auf die Idee zu fragen. Dass es nur eine Schutzbehauptung ist, steht natürlich auch nirgends.
Nach Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe beruft sich die StA auf die Freigabeerklärung bzw. die Arrestpfändung und beantragt die Herausgabe an sich bzw. das Land (Einnahme aus Vermögensabschöpfung). [Blockierte Grafik: http://lv.justizforum.nrw.de/images/smilies/confused.gif]
Wie seht ihr den Fall ?
Schon einmal Vielen Dank für Eure Hilfe.